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DB 1-23 ePaper

Dental Barometer Fachzeitschrift für Zahnmedizin und Zahntechnik

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STEUERN<br />

61<br />

jahre. Wird jedoch die Anlage vergrößert oder erweitert,<br />

muss dies angezeigt werden.<br />

Rückwirkende Steuerbefreiung ab 2022<br />

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde nun eine umfassende<br />

Reform auf den Weg gebracht, die rückwirkend ab<br />

dem Jahr 2022 eine Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen<br />

beim Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen einführt.<br />

Auch eine Gewinnermittlung ist in diesen Fällen nicht<br />

mehr erforderlich. Dies gilt für:<br />

• Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern<br />

einschließlich Nebengebäuden (zum Beispiel Garage,<br />

Carports) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden<br />

(zum Beispiel Gewerbeimmobilie) vorhandenen Photovoltaikanlagen<br />

mit einer installierten Bruttoleistung laut<br />

Marktstammdatenregister von bis zu 30kW (peak) und<br />

• Photovoltaikanlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden<br />

(Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Gebäude) vor<br />

handenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Brut<br />

toleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15kW<br />

(peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.<br />

Insgesamt darf die Leistung maximal 100kW (peak) pro Steuerpflichtigen<br />

oder pro Mitunternehmerschaft betragen. Die<br />

Steuerbefreiung gilt auch unabhängig von der Verwendung<br />

des erzeugten Stroms. Sie gilt also auch, wenn der Strom vollständig<br />

in das öffentliche Netz eingespeist, teilweise im Haushalt<br />

bzw. zum Aufladen des privaten oder betrieblich genutzten<br />

E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.<br />

Gefahr der gewerblichen Abfärbung<br />

bei Zahnärzten gebannt<br />

Äußerst positiv ist dabei zu sehen, dass es bei vermögensverwaltenden<br />

Personengesellschaften und bei Gesellschaften<br />

mit freiberuflichen beziehungsweise selbständigen<br />

Tätigkeiten wie der des Zahnarztes durch den Betrieb einer<br />

begünstigten Photovoltaikanlage künftig nicht mehr zu einer<br />

gewerblichen Infektion der Einkünfte kommt. Ein echter<br />

Nachteil der Reform ist hingegen, dass aus dem Betrieb einer<br />

Photovoltaikanlage auch keine steuerlichen Verluste mehr<br />

erzielt werden können, die sich mit positiven Einkünften verrechnen<br />

lassen, um die Steuerlast zu reduzieren.<br />

Umsatzsteuerlicher Null-<br />

Steuersatz seit Januar 20<strong>23</strong><br />

Umsatzsteuerlich wurde zum Januar 20<strong>23</strong> ein neuer Steuersatz<br />

von 0 Prozent eingeführt. Dieser gilt für alle Lieferungen<br />

von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage,<br />

einschließlich der Stromspeicher, wenn die Photovoltaikanlage<br />

auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen<br />

sowie bestimmten öffentlichen Gebäuden installiert wird<br />

sowie für die Installation. Die Voraussetzungen gelten als<br />

erfüllt, wenn die Leistung der Photovoltaikanlage nicht mehr<br />

als 30kW (peak) beträgt. Für den leistenden Unternehmer<br />

bleibt durch den Null-Steuersatz der Vorsteuerabzug erhalten.<br />

Der Betreiber der Photovoltaikanlage (Zahnarzt) kann<br />

hingegen auch mit einer Option zur Umsatzsteuer keine Vorsteuer<br />

mehr abziehen, da es ja keine Belastung mit Umsatzsteuer<br />

mehr gibt.<br />

Eigenverbrauch und eingespeister<br />

Strom ist umsatzsteuerpflichtig<br />

Unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung unterliegen<br />

die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage grundsätzlich<br />

der Umsatzsteuer. Allerdings ist regelmäßig die sogenannte<br />

Kleinunternehmerregelung anzuwenden. Davon ist auszugehen,<br />

wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage aus all<br />

seinen unternehmerischen Tätigkeiten Umsätze von nicht<br />

mehr als 22.000 Euro im Vorjahr und voraussichtlich nicht<br />

mehr als 50.000 Euro im laufenden Jahr erzielt. In diesem<br />

Fall wird weder auf den eingespeisten, noch auf den selbst<br />

genutzten Strom Umsatzsteuer erhoben. Zahnärzte müssen<br />

allerdings dabei beachten, dass für die Prüfung der Umsatzgrenzen<br />

die Umsätze aus der Anlage mit den Umsätzen aus<br />

der freiberuflichen Tätigkeit zusammenzurechnen sind. Bei<br />

Überschreiten der Kleinunternehmergrenzen und entsprechenden<br />

umsatzsteuerpflichtigen Gesundheitsleistungen<br />

(IGeL, zahnärztliches Eigenlabor) sind somit auch die Stromeinspeisungen<br />

weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Lediglich<br />

beim privat entnommenen Strom kommt es mangels Vorsteuerabzug<br />

nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen unentgeltlichen<br />

Wertabgabe.<br />

Tipp: Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage ist schon vor der<br />

Errichtung steuerlich vieles zu beachten. Sprechen Sie uns an,<br />

wenn Sie planen, mit einer Anlage Strom zu erzeugen und<br />

einzuspeisen. Wir beraten Sie gern!<br />

Daniel Lüdtke<br />

Steuerberater im ETL ADVISION-Verbund<br />

aus Pirna, Fachberater für den Heilberufebereich<br />

(IFU/ISM gGmbH), spezialisiert auf<br />

die Beratung von Zahnärzten<br />

—<br />

ADMEDIO<br />

Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

Niederlassung Pirna<br />

Tel.: +49 035 01 56 <strong>23</strong>0<br />

E-Mail: admedio-pirna@etl.de<br />

www.steuerberater-zahnaerzte-pirna.de<br />

DENTAL BAROMETER AUSGABE 1 I 20<strong>23</strong>

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