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DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN FÜR DAS BERGISCHE UND DEN KREIS METTMANN

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

Erhöhung <strong>der</strong> Betriebsausgabenpauschalen<br />

für bestimmte<br />

Berufsgruppen ab 2023<br />

Bestimmte freiberuflich bzw. selbständig<br />

tätige Berufsgruppen haben die Möglichkeit,<br />

statt <strong>der</strong> tatsächlichen Kosten eine<br />

Betriebsausgabenpauschale zu berücksichtigen.<br />

Dies soll <strong>der</strong> Vereinfachung<br />

dienen und bietet den Vorteil, dass die<br />

einzelnen Ausgaben nicht detailliert aufgezeichnet<br />

werden müssen. Der Abzug<br />

tatsächlicher Betriebsausgaben kann jedoch<br />

günstiger sein, zumal dann auch<br />

Fahrt- bzw. Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen<br />

und die Kosten bzw.<br />

Pauschalen für das häusliche Arbeitszimmer<br />

o<strong>der</strong> den Heimarbeitsplatz (1) einbezogen<br />

werden können. Aufgrund <strong>der</strong> Inflation<br />

steigen die tatsächlichen Betriebsausgaben,<br />

während betragsmäßig begrenzte<br />

Pauschalen gleichbleibend sind<br />

und somit einen Teil ihrer positiven Wirkung<br />

verlieren. Daher hat die Finanzverwaltung<br />

die Höchstbeträge bzw. die Pauschalen<br />

ab 2023 teilweise erhöht. Dies<br />

betrifft folgende Berufsgruppen:<br />

– Für eine hauptberufliche selbständige<br />

schriftstellerische o<strong>der</strong> journalistische<br />

Tätigkeit beträgt die Betriebsausgabenpauschale<br />

30 % <strong>der</strong> Einnahmen, künftig<br />

höchstens 3.600 Euro (bisher: 2.455<br />

Euro) jährlich. (2)<br />

– Für eine wissenschaftliche, künstlerische<br />

o<strong>der</strong> schriftstellerische Nebentätigkeit<br />

(auch Vortrags- o<strong>der</strong> nebenberufliche<br />

Lehr- und Prüfungstätigkeit) beträgt<br />

die Pauschale künftig 25 % <strong>der</strong> Betriebseinnahmen,<br />

begrenzt auf 900 Euro (bisher:<br />

614 Euro) jährlich für alle Nebentätigkeiten<br />

dieser Vereinfachungsregelung<br />

zusammen. Insbeson<strong>der</strong>e für eine nebenberufliche<br />

Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit<br />

sowie eine künstlerische<br />

Nebentätigkeit kann auch die Steuerbefreiung<br />

nach § 3 Nr. 26 EStG (sog.<br />

Übungsleiterpauschale) in Betracht kommen.<br />

Danach sind Einnahmen <strong>der</strong>zeit bis<br />

zur Höhe von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei;<br />

die Betriebsausgabenpauschale ist<br />

insoweit nicht anzuwenden.<br />

– Für die selbständige Tätigkeit als Kin<strong>der</strong>tagespflegeperson<br />

beträgt die Pauschale<br />

400 Euro (bisher: 300 Euro) je betreutes<br />

Kind und Monat und für sog.<br />

Freihalteplätze 50 Euro (bisher:<br />

40 Euro) je Platz und Monat. (3)<br />

(1) § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG; vgl. auch<br />

Informationsbrief Februar 2023 Nr. 1.(2) Siehe<br />

BMF-Schreiben vom 06.04.2023 – IV C 6<br />

– S 2246/20/10002 (BStBl 2023 I S. 671),<br />

bisher H 18.2 „Betriebsausgaben-pauschale“<br />

EStH.(3) BMF-Schreiben vom 06.04.2023 – IV<br />

C 6 – S 2246/19/10004 (BStBl 2023 I S. 669).<br />

(Quelle: Rinke Treuhand)<br />

Abberufung und Kündigung<br />

von Datenschutzbeauftragten<br />

Nach dem deutschen Datenschutzrecht<br />

dürfen interne Datenschutzbeauftragte<br />

nur aus wichtigem Grund abberufen werden.<br />

Der Europäische Gerichtshof hat am<br />

9.2.2023 klargestellt, dass dies europarechtskonform<br />

ist. Der interne Datenschutzbeauftragte<br />

genießt im deutschen<br />

Recht eine starke Rechtsstellung. Nach<br />

europäischem Recht ist die Abberufung<br />

eines Datenschutzbeauftragten zulässig,<br />

wenn sie nicht wegen <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung<br />

des Datenschutzbeauftragten vorgenommen<br />

wird. Einen wichtigen Grund<br />

für die Abberufung, wie es das Bundesdatenschutzgesetz<br />

vorsieht, verlangt das<br />

europäische Recht nicht. Der Europäische<br />

Gerichtshof hat am 9.2.2023 entschieden,<br />

dass das nationale Recht strengere<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an die Abberufung<br />

eines Datenschutzbeauftragten stellen<br />

darf, als es die europäische Datenschutzgrundverordnung<br />

vorgibt. Für Arbeitgeber<br />

verdeutlicht die Entscheidung indessen,<br />

dass sie die Abberufung und<br />

Kündigung des internen Datenschutzbeauftragten<br />

sorgfältig begründen und dokumentieren<br />

müssen.<br />

Hinweis: Arbeitgeber sollten erwägen, ob<br />

nicht als praktikabelste Lösung die befristete<br />

Bestellung eines (externen) Datenschutzbeauftragten<br />

möglich ist.<br />

(Quelle: HLB TREUMERKUR GmbH &<br />

Co. KG)<br />

Geldwerter Vorteil <strong>der</strong> Beiträge<br />

zu einer Gruppenkrankenversicherung:<br />

monatlicher Zufluss<br />

und Sachbezugsfreigrenze<br />

Das FG Baden-Württemberg hatte darüber<br />

zu entscheiden, ob <strong>der</strong> geldwerte<br />

Vorteil <strong>der</strong> Arbeitnehmer aus einer vom<br />

Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherung<br />

laufend monatlich<br />

anteilig zufließt − und damit die Sachbezugsfreigrenze<br />

von aktuell 50 € genutzt<br />

werden kann − o<strong>der</strong> ob ein jährlicher<br />

Zufluss vorliegt. Im Streitfall hatte eine<br />

GmbH, die über 300 Arbeitnehmer beschäftigt,<br />

mit einer Versicherungsgesellschaft<br />

eine betriebliche Gruppenversicherung<br />

für ihre Arbeitnehmer<br />

abgeschlossen. Versichert wurden Zusatzleistungen<br />

zur Krankenversicherung<br />

(Vorsorge, Reise, Zahnbehandlung,<br />

Zahnersatz). Die Stpfl. war Versicherungsnehmerin,<br />

Hauptversicherte waren<br />

die Arbeitnehmer <strong>der</strong> Stpfl. Die Teilnahme<br />

an <strong>der</strong> Gruppenversicherung muss für<br />

die einzelne Versicherung zu dem Zeitpunkt<br />

beginnen, zu dem die Zugehörigkeit<br />

zum versicherbaren Personenkreis<br />

begann. Nach den „Versicherungsbedingungen<br />

für die betriebliche KV-Auslandsreise-Krankenversicherung<br />

(Gruppenversicherung)“<br />

müssen die Beiträge<br />

für die Versicherung als laufende Monatsbeiträge<br />

gezahlt werden. Sie waren<br />

als Monatsbeiträge kalkuliert. Wenn die<br />

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