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DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN FÜR DAS BERGISCHE UND DEN KREIS METTMANN

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Kraft getreten. In dem über das Internet<br />

frei zugänglichen Handelsregisterportal<br />

sind teilweise Dokumente mit personenbezogenen<br />

Daten abrufbar.<br />

Das Oberlandesgericht Celle entschied<br />

am 24.2.2023, dass <strong>der</strong> Geschäftsführer<br />

gegen die Veröffentlichung seiner Daten<br />

(Geburtsdatum, Wohnort) kein datenschutzrechtliches<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsrecht hat.<br />

Funktionsfähige und verlässliche öffentliche<br />

Register seien für die Sicherheit<br />

und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs<br />

unerlässlich, sodass <strong>der</strong> Geschäftsführer<br />

die Veröffentlichung seiner Daten hinnehmen<br />

müsse. Durch eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Handelsregisterverordnung zum<br />

23.12.2022 werden personenbezogene<br />

Daten beim digitalen Handelsregister zukünftig<br />

besser geschützt. Dazu sollen<br />

beispielsweise Ausweiskopien und Unterlagen,<br />

die für den Rechtsverkehr nicht<br />

notwendig sind, nicht in den Registerordner<br />

aufgenommen werden. Erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist nur noch die Aufnahme von Dokumenten,<br />

<strong>der</strong>en Einreichung zum<br />

Handelsregister beson<strong>der</strong>s angeordnet<br />

ist. Wenn in einem ursprünglich eingereichten<br />

Dokument teilweise Angaben<br />

enthalten sind, die nicht in den Registerordner<br />

gehören, können die Betroffenen<br />

ein neues Dokument einreichen.<br />

(Quelle: HLB TREUMERKUR GmbH<br />

& Co. KG)<br />

Erhebung von Beträgen für<br />

Verkehrsanlage scheidet aus<br />

dienstes Recht und Steuern die Fachgerichtsbarkeit<br />

entschieden. Der Fall: Ein<br />

Bürger besaß zwei Grundstücke, von denen<br />

eines an die Straße angrenzte, das<br />

an<strong>der</strong>e aber nicht. Von Letzterem aus<br />

konnte man auch nicht unmittelbar über<br />

Grundstück eins auf die Straße gelangen.<br />

Es wurde nicht genutzt, hauptsächlich<br />

wuchsen dort Sträucher. Trotzdem for<strong>der</strong>te<br />

die Gemeinde auch dafür Ausbaubeträge.<br />

Der Eigentümer legte Einspruch<br />

ein. Das Urteil: Das hintere Anliegergrundstück<br />

werde nicht für das vor<strong>der</strong>e<br />

(zweifelsfrei gebührenpflichtige) Wohngrundstück<br />

und auch sonst nicht in irgendeiner<br />

Form genutzt, erkannten die<br />

Richter. Beide stellten auch sonst in keiner<br />

Weise eine Einheit dar, weswegen<br />

keine Ausbaubeiträge dafür fällig seien.<br />

(Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz,<br />

Aktenzeichen 4 K 1019/21.KO)<br />

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Hat ein Grundstückseigentümer we<strong>der</strong><br />

Zugang noch Zufahrt zu einer Straße, so<br />

kann die Gemeinde von ihm dafür auch<br />

nicht wie<strong>der</strong>kehrende Beiträge for<strong>der</strong>n.<br />

So hat es nach Information des Info<strong>der</strong><br />

<strong>Bergische</strong> <strong>Unternehmer</strong> 07 |23 39

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