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wd Herbst 2023

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EXPERTISE STEUERN<br />

Konkret bedeutet dies, dass das Finanzamt – bei ausreichend hoher<br />

Steuerbelastung – insgesamt 20 % der Sanierungskosten übernimmt,<br />

wenn diese höchstens 200.000 EUR betragen. Bei teureren Sanierungen<br />

bleibt es bei einer absoluten Förderung in Höhe von 40.000 EUR. Der<br />

Höchstbetrag gilt pro förderfähige Wohneinheit, sodass eine mehrjährige,<br />

sukzessive Sanierung zu keiner höheren Begünstigung führt.<br />

Keine Kombination mit anderen Förderungen möglich!<br />

Die Entlastung wird nicht gewährt, wenn die Sanierung<br />

anderweitig gefördert wird, z. B. durch Zuschüsse. Aber auch<br />

andere Abzugsmöglichkeiten im Steuerrecht stehen der<br />

Förderung entgegen. So kann beispielsweise die Regelung<br />

für Handwerkerleistungen nicht gleichzeitig genutzt werden.<br />

In vielen Fällen dürfte nämlich bei Sanierungen die ähnlich<br />

konzipierte Abzugsmöglichkeit für Handwerkerleistungen<br />

ebenfalls in Frage kommen. Hier können zwar auch 20 %<br />

in Abzug gebracht werden, allerdings gilt ein wesentlich<br />

niedriger Höchstbetrag von 1.200 EUR und der Abzug schließt<br />

Materialkosten aus.<br />

Was gilt als energetische Sanierung?<br />

Bei folgenden Maßnahmen wird von einer<br />

energetischen Sanierung ausgegangen:<br />

• Wärmedämmung von Wänden, Dach<br />

oder auch Geschossdecken im Gebäude<br />

• Erneuerung von Fenstern und Außentüren<br />

• Erneuerung oder erstmaliger Einbau einer Lüftungsanlage<br />

• Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage<br />

• Einbau digitaler Systeme zur Energieoptimierung<br />

• Einbau eines sommerlichen Wärmeschutzes<br />

Neben den tatsächlichen baulichen Maßnahmen können auch die<br />

Kosten für einen Energieberater gefördert werden. Von diesen Kosten<br />

werden im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen 50 % angerechnet,<br />

wobei der Höchstbetrag von 14.000 EUR auch in diesem Fall gilt, sodass<br />

gegebenenfalls nur ein geringerer Anteil der Sanierungskosten zum<br />

Ansatz kommt.<br />

Was ist sonst noch zu beachten?<br />

Gefördert werden nur Sanierungen, die von Fachunternehmen durchgeführt<br />

werden, die durch eine Bescheinigung, für die es ein amtliches<br />

Muster gibt, bestätigen, dass alle Voraussetzungen für den Steuerabzug<br />

erfüllt sind. Fragen Sie den zu beauftragenden Betrieb deshalb unbedingt<br />

vor der Beauftragung, ob und über welche Höhe eine solche<br />

Bescheinigung ausgestellt werden kann.<br />

Die Steuerermäßigung wird zudem nur gewährt, wenn Sie für die<br />

Sanierungskosten eine Rechnung mit genauen Angaben zu den<br />

energetischen Maßnahmen, den Arbeitsleistungen und die Adresse des<br />

betroffenen Gebäudes erhalten haben. Die Bezahlung muss außerdem<br />

unbar auf ein Konto des Handwerksbetriebs erfolgen.<br />

Ferienwohnungen und Ferienhäuser<br />

Die Vorschrift umfasst auch die energetische Sanierung von<br />

Ferienwohnungen und Ferienhäusern, selbst wenn diese nicht in<br />

Deutschland, sondern im EU-Ausland liegen. Praktisch dürften sich<br />

hier aber erhebliche Umsetzungsprobleme ergeben, da es kaum<br />

gelingen wird, die notwendige Fachunternehmerbescheinigung<br />

zu erhalten. Schon die vom Gesetzgeber geforderte Rechnung in<br />

deutscher Sprache dürfte nicht immer leicht zu bekommen sein.

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