wd Herbst 2023
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EXPERTISE STEUERN<br />
Konkret bedeutet dies, dass das Finanzamt – bei ausreichend hoher<br />
Steuerbelastung – insgesamt 20 % der Sanierungskosten übernimmt,<br />
wenn diese höchstens 200.000 EUR betragen. Bei teureren Sanierungen<br />
bleibt es bei einer absoluten Förderung in Höhe von 40.000 EUR. Der<br />
Höchstbetrag gilt pro förderfähige Wohneinheit, sodass eine mehrjährige,<br />
sukzessive Sanierung zu keiner höheren Begünstigung führt.<br />
Keine Kombination mit anderen Förderungen möglich!<br />
Die Entlastung wird nicht gewährt, wenn die Sanierung<br />
anderweitig gefördert wird, z. B. durch Zuschüsse. Aber auch<br />
andere Abzugsmöglichkeiten im Steuerrecht stehen der<br />
Förderung entgegen. So kann beispielsweise die Regelung<br />
für Handwerkerleistungen nicht gleichzeitig genutzt werden.<br />
In vielen Fällen dürfte nämlich bei Sanierungen die ähnlich<br />
konzipierte Abzugsmöglichkeit für Handwerkerleistungen<br />
ebenfalls in Frage kommen. Hier können zwar auch 20 %<br />
in Abzug gebracht werden, allerdings gilt ein wesentlich<br />
niedriger Höchstbetrag von 1.200 EUR und der Abzug schließt<br />
Materialkosten aus.<br />
Was gilt als energetische Sanierung?<br />
Bei folgenden Maßnahmen wird von einer<br />
energetischen Sanierung ausgegangen:<br />
• Wärmedämmung von Wänden, Dach<br />
oder auch Geschossdecken im Gebäude<br />
• Erneuerung von Fenstern und Außentüren<br />
• Erneuerung oder erstmaliger Einbau einer Lüftungsanlage<br />
• Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage<br />
• Einbau digitaler Systeme zur Energieoptimierung<br />
• Einbau eines sommerlichen Wärmeschutzes<br />
Neben den tatsächlichen baulichen Maßnahmen können auch die<br />
Kosten für einen Energieberater gefördert werden. Von diesen Kosten<br />
werden im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen 50 % angerechnet,<br />
wobei der Höchstbetrag von 14.000 EUR auch in diesem Fall gilt, sodass<br />
gegebenenfalls nur ein geringerer Anteil der Sanierungskosten zum<br />
Ansatz kommt.<br />
Was ist sonst noch zu beachten?<br />
Gefördert werden nur Sanierungen, die von Fachunternehmen durchgeführt<br />
werden, die durch eine Bescheinigung, für die es ein amtliches<br />
Muster gibt, bestätigen, dass alle Voraussetzungen für den Steuerabzug<br />
erfüllt sind. Fragen Sie den zu beauftragenden Betrieb deshalb unbedingt<br />
vor der Beauftragung, ob und über welche Höhe eine solche<br />
Bescheinigung ausgestellt werden kann.<br />
Die Steuerermäßigung wird zudem nur gewährt, wenn Sie für die<br />
Sanierungskosten eine Rechnung mit genauen Angaben zu den<br />
energetischen Maßnahmen, den Arbeitsleistungen und die Adresse des<br />
betroffenen Gebäudes erhalten haben. Die Bezahlung muss außerdem<br />
unbar auf ein Konto des Handwerksbetriebs erfolgen.<br />
Ferienwohnungen und Ferienhäuser<br />
Die Vorschrift umfasst auch die energetische Sanierung von<br />
Ferienwohnungen und Ferienhäusern, selbst wenn diese nicht in<br />
Deutschland, sondern im EU-Ausland liegen. Praktisch dürften sich<br />
hier aber erhebliche Umsetzungsprobleme ergeben, da es kaum<br />
gelingen wird, die notwendige Fachunternehmerbescheinigung<br />
zu erhalten. Schon die vom Gesetzgeber geforderte Rechnung in<br />
deutscher Sprache dürfte nicht immer leicht zu bekommen sein.