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knw Journal: Unsere Herbstausgabe

Die fünfte Ausgabe unseres knw journal ist erschienen. Diese ist etwas länger geworden, sie ist nämlich unsere Ausgabe zum 30.jährigen Jubiläum des Kindernetzwerk e.V. Teilen Sie uns gerne weiter Ihre Meinung mit. Schön, dass so viele Mitglieder die Möglichkeit wahrnehmen, uns ihre Informationen zu senden.

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Aus Politik & Gesellschaft<br />

63<br />

Problem 1: Die Pflegefachkraftpflicht führt zur<br />

Einengung des Personenkreises<br />

Der Anspruch auf AKI hängt davon ab, dass die<br />

Versicherten auf die „ständige Anwesenheit einer<br />

geeigneten Pflegefachkraft“ angewiesen sind. 27<br />

Verordnet werden kann die Leistung danach für<br />

Versicherte, bei denen ”wegen Art, Schwere und<br />

Dauer der Erkrankung die ständige Anwesenheit<br />

einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen<br />

Kontrolle und Einsatzbereitschaft notwendig ist,<br />

weil eine sofortige ärztliche oder pflegerische Intervention<br />

bei lebensbedrohlichen Situationen mit<br />

hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar<br />

erforderlich ist.“<br />

Das GKV-IPReG hat vorgegeben, dass der anspruchsberechtigte<br />

Personenkreis weder ausgeweitet noch<br />

eingeengt werden soll. 28 Aber mit Ende der Übergangsregelung<br />

zur AKI-RL wird die Regelung in der<br />

HKP-RL, in der vormals die außerklinische Intensivpflege<br />

als spezielle Krankenbeobachtung geregelt<br />

war, zum 31. Oktober 2023 gestrichen. 29 Im Ergebnis<br />

bedeutet das: Wenn die AKI durch die Krankenkasse<br />

abgelehnt wird, gibt es für die Betroffenen<br />

keine Versorgungsmöglichkeit über die HKP-RL,<br />

die eine kontinuierliche Krankenbeobachtung zum<br />

Beispiel auch durch Assistenzkräfte zulässt. In der<br />

Folge werden die Qualifikationsvoraussetzungen<br />

in der AKI-RL zu einer Verengung des bislang leistungsberechtigten<br />

Personenkreises führen. 30 Da<br />

nicht alle Patient:innen eine Pflegefachkraft für die<br />

Krankenbeobachtung benötigen, ist von einer Leistungsverschiebung<br />

in die Eingliederungshilfe (SGB<br />

IX) und die Hilfe zur Pflege (SGB XII) auszugehen.<br />

Im Gegensatz zur AKI-Leistung sind diese für Eltern<br />

von minderjährigen Kindern mit Behinderung<br />

jedoch teils einkommens- und vermögensabhängig.<br />

Da krankheitsspezifische Überwachungs- und<br />

Interventionsbedarfe im Leistungsbereich der<br />

Krankenversicherung liegen und sich nicht dem<br />

Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe oder<br />

Grundpflege zuordnen lassen, sind rechtliche Auseinandersetzungen<br />

vorprogrammiert.<br />

22<br />

Der Beschluss des G-BA zur AKI-RL vom 19.11.2021 wurde am<br />

17.03.2022 im BAnz AT veröffentlicht und ist abrufbar unter www.gba.de/beschluesse/5142/.<br />

23<br />

Zurzeit gilt immer noch Übergangsrecht: Aufgrund des G-BA-Beschlusses<br />

vom 20.10.2022 (abrufbar unter www.g-ba.de/beschluesse/<br />

5677/) sind AKI-Verordnungen in der Zeit vom 01.01.2023 bis 30.10.2023<br />

wahlweise entweder nach der AKI-RL oder nach der Richtlinie über die<br />

Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP-RL) möglich.<br />

24<br />

Abrufbar sind die AKI-RE unter www.gkv-spitzenverband.de<br />

25<br />

Diese liegt zur Prüfung beim BMG und ist künftig Abrufbar unter<br />

www.md-bund.de<br />

26<br />

Am 20.07.2023 hat der G-BA den Antrag der Patientenvertretung<br />

auf eine weitere Verlängerung der Übergangsregelung abgelehnt (siehe<br />

dazu Seite 7 der Tragenden Gründe zum Beschluss des G-BA vom<br />

20.07.2023, abrufbar unter: www.g-ba.de/beschluesse/6100/).<br />

27<br />

Pflegefachkraftpflicht als Voraussetzung des Leistungsanspruchs auf<br />

AKI, siehe § 4 Absatz 1 AKI-RL<br />

28<br />

Vgl. Tragende Gründe zum Beschluss zu § 4 AKI-RL, 2.5 zu Abs. 1,<br />

abrufbar unter www.g-ba.de/beschluesse/5142.<br />

29<br />

Der diesbezügliche Beschluss des G-BA über eine Änderung der HKP-<br />

RL vom 19.11.2021 wurde am 25.03.2022 im BAnz AT veröffentlicht<br />

und ist abrufbar unter www.g-ba.de/beschluesse/5152/.<br />

30<br />

§ 37c Absatz 1 Satz 2 SGB V i.V.m. § 4 Absatz 1 AKI-RL<br />

Problem 2: Selbst beschaffte Kräfte / Persönliches<br />

Budget<br />

Durch die hohen Qualifikationsanforderungen und<br />

den gleichzeitig herrschenden Fachkräftemangel in<br />

der Pflege ist es zunehmend schwierig, eine Versorgung<br />

in der Familie oder der eigenen Häuslichkeit<br />

sicherzustellen. Bisherige Versorgungen, die über<br />

das Persönliche Budget laufen und in denen selbst<br />

geschulte Assistent:innen eingesetzt werden, sind<br />

allerdings im Rahmen der AKI-RL nicht mehr vorgesehen.<br />

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