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knw Journal: Unsere Herbstausgabe

Die fünfte Ausgabe unseres knw journal ist erschienen. Diese ist etwas länger geworden, sie ist nämlich unsere Ausgabe zum 30.jährigen Jubiläum des Kindernetzwerk e.V. Teilen Sie uns gerne weiter Ihre Meinung mit. Schön, dass so viele Mitglieder die Möglichkeit wahrnehmen, uns ihre Informationen zu senden.

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64<br />

Aus Politik & Gesellschaft<br />

Krankenkassen diese Fälle per Definition nicht als<br />

AKI einstufen, da die Versorgung auch ohne eine<br />

Pflegefachkraft umgesetzt werden kann. Das Problem<br />

baden die Betroffenen aus, wenn sie keine<br />

Pflegefachkräfte finden, die langjährig pflegenden<br />

Assistenzkräfte aber nicht mehr finanziert werden.<br />

Da hilft der Kostenerstattungsanspruch in § 37c<br />

Absatz 4 Satz 1 SGB V für eine selbstbeschaffte Pflegefachkraft<br />

auch nicht weiter.<br />

Problem 3: Potenzialerhebung<br />

Das GKV-IPReG sieht bei beatmeten oder tracheotomierten<br />

Patient:innen verpflichtend die<br />

Erhebung des Potenzials für eine Beatmungsentwöhnung<br />

oder Dekanülierung mit nahezu jeder<br />

Verordnung vor (§ 37c Absatz 1 Satz 6 SGB V). Diese<br />

Potenzialerhebung darf nur von besonders qualifizierten<br />

Ärzt:innen vorgenommen werden (§ 8<br />

AKI-RL). Entsprechende Ärzt:innen sind aber in der<br />

erforderlichen Anzahl insbesondere für Kinder- und<br />

Jugendliche nicht vorhanden, wie in dem Bundesgesundheitsportal<br />

31 festzustellen ist.<br />

31<br />

Bundesgesundheitsportal: https://gesund.bund.de/suchen/aerztinnen-und-aerzte<br />

Um die vorgesehene ärztliche Versorgung der Versicherten<br />

sicherzustellen, wäre eine umfassende<br />

Beteiligung von Krankenhausärzt:innen erforderlich,<br />

die in der Regel bisher die medizinische Begleitung<br />

der jungen Patient:innen übernommen hatten.<br />

Angesichts der akuten Versorgungskrise in der<br />

Krankenhauslandschaft ist der erfolgreiche Aufbau<br />

dieser flächendeckenden Versorgungsstrukturen<br />

jedoch nicht passiert. Dies belegen die aktuellen<br />

Zahlen der im Gesundheitsportal des Bundes für<br />

die Potenzialerhebung gelisteten Fachärzt:innen<br />

für Kinder- und Jugendliche.<br />

Der G-BA hat deshalb eine Übergangsfrist für die<br />

Potenzialerhebung beschlossen. Bis zum 1.1.2024<br />

steht in der AKI-RL, also auf untergesetzlicher Ebene,<br />

ein „sollen“ statt eines „müssen“. Das heißt<br />

im rechtlichen Sinne, wenn es möglich ist, muss<br />

die Potenzialerhebung erfolgen. Eltern sollten daher<br />

ihre Bemühungen um einen Termin für eine<br />

Potenzialerhebung gut dokumentieren. Die vom<br />

G-BA vorgesehene Übergangsregelung der AKI-RL<br />

ist nicht geeignet, um die Versorgungssicherheit zu<br />

gewährleisten. Die dort beschriebenen Ausnahmen<br />

sind außerdem rechtlich im GKV-IPReG nicht abgesichert<br />

und führen demzufolge zu Problemen bei<br />

der Prüfung des Leistungsanspruchs durch den MD.<br />

Die Potenzialerhebung vor einer Verordnung ist für<br />

beatmete und trachealkanülierte Kinder daher weiterhin<br />

notwendig, da sonst keine Rechtssicherheit<br />

besteht.<br />

Problem 4: Verordnung und Versorgungssicherheit<br />

Die verordnenden Ärzt:innen tragen eine höhere<br />

Verantwortung als bisher, da sie für die Koordination<br />

der medizinischen Behandlung verantwortlich<br />

sind. Sie müssen einen umfassenden Behandlungsplan<br />

entwickeln und auch rechtzeitig das Verfahren<br />

zur Potenzialerhebung einleiten. Dafür müssen sie<br />

eng mit den hierfür zugelassenen Fachärzt:innen<br />

zusammenarbeiten. 32 Da die potenzialerhebenden<br />

erforderlichen Strukturen jedoch nicht verfügbar<br />

sind, insbesondere für Kinder, Jugendliche und junge<br />

Erwachsene, ist der Aufwand unverhältnismäßig<br />

hoch, die Leistungsanforderungen zu erfüllen.<br />

Es zeigt sich bereits jetzt eine starke Zurückhaltung<br />

bei niedergelassenen Ärzt:innen, sich an der Versorgung<br />

zu beteiligen. In der Folge fehlt es daher<br />

auch an verordnenden Ärzt:innen, wodurch die<br />

Verordnungssicherheit und damit die Versorgung<br />

der Patient:innen gefährdet sind.<br />

32<br />

Vgl. § 12 Abs. 1 AKI-RL

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