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2024-04_RegioBusiness

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20 Firmen & Märkte<br />

April <strong>2024</strong> I Jahrgang 23 I Nr. 256<br />

ADVERTORIAL<br />

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz („BEG IV“):<br />

Nachweis der wesentlichen<br />

Vertragsbedingungen soll künftig<br />

digital möglich werden<br />

Leistungen der Arbeitgeberverbände<br />

Heilbronn-Franken<br />

Die Mitgliedsunternehmen haben einen starken Partner<br />

an ihrer Seite. Juristen, Ingenieure und Bildungsexperten<br />

beraten und unterstützen sie bei ihrer täglichen Arbeit,<br />

angefangen bei Fragen zum Arbeits- und Sozialrecht über<br />

organisatorische Aspekte bis hin zur Fachkräftesicherung.<br />

Fünf Juristinnen und Juristen beraten die Region<br />

in einem Netzwerk von baden-württembergweit<br />

mehr als 90 Kolleginnen und Kollegen<br />

im Arbeits- und Sozialrecht. Dies betrifft alle<br />

Bereiche des Individualarbeitsrechts, von der<br />

Arbeitsvertragserstellung bis hin zum Zeugnis. Weiterer zentraler<br />

Punkt ist die Beratung bei der betrieblichen Mitbestimmung<br />

sowie juristische Begleitung von Verhandlungen mit Betriebsräten<br />

und Gewerkschaften. Daneben vertritt der Verband Mitgliedsunternehmen<br />

in allen Instanzen der Arbeits- und Sozialgerichte.<br />

Seminare, Leitfäden und Legal-Tech-Angebote zu arbeits- und<br />

sozialrechtlichen Fragestellungen runden das Leistungsangebot ab.<br />

Die Mitgliedsunternehmen können dabei auf eine jahrzehntelange<br />

Erfahrung vertrauen.<br />

Der Verbandsingenieur unterstützt in einem<br />

Netzwerk von baden-württembergweit insgesamt<br />

19 Ingenieurinnen und Ingenieuren<br />

zum Beispiel bei der Arbeitszeit- und Entgeltgestaltung<br />

oder der Optimierung von<br />

Arbeitsbedingungen. Auch die Themen Prozessoptimierung,<br />

Produktivitätsmanagement sowie Arbeitssicherheit und Betriebliches<br />

Gesundheitsmanagement sind im Dienstleistungskatalog<br />

enthalten. Ziel ist der Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit.<br />

Arbeitsmarkt, Arbeitsverwaltung und Fachkräftemanagement<br />

sind wichtige Tätigkeitsfelder der<br />

Arbeitgeberverbände. Dafür setzen sie sich in der<br />

Politik und in der Selbstverwaltung der Agentur<br />

für Arbeit ein.<br />

Als Partner der Bildungspolitik setzen sich die<br />

Arbeitgeberverbände für ein leistungsfähiges<br />

Bildungssystem ein. Spezielle Arbeitskreise beschäftigen<br />

sich mit Fragen der Berufsausbildung<br />

und der Hochschulpolitik und entwickeln Konzepte<br />

entlang der Bildungsbiografie – angefangen in Kindergärten<br />

und Schulen, über Berufsausbildung und Hochschulen bis hin zum<br />

Beruf, zum Beispiel im MINT-Bereich.<br />

Die Arbeitgeberverbände Heilbronn-Franken<br />

geben ihren Mitgliedsunternehmen eine Stimme<br />

und setzen sich für deren Interessen in Politik<br />

und Gesellschaft ein.<br />

1. Die aktuelle Gesetzeslage<br />

gem. dem Nachweisgesetz<br />

Das Gesetz über den Nachweis der<br />

für ein Arbeitsverhältnis geltenden<br />

wesentlichen Bedingungen (sog.<br />

Nachweisgesetz – „NachwG“) legt<br />

jedem Arbeitgeber* die Verpflichtung<br />

auf, die wesentlichen Vertragsbedingungen<br />

des Arbeitsverhältnisses<br />

schriftlich niederzulegen,<br />

die Niederschrift zu unterzeichnen<br />

und dem Arbeitnehmer auszuhändigen<br />

(§ 2 Abs. 1 NachwG). Die<br />

gleichen Grundsätze gelten auch<br />

für den Fall einer Änderung der<br />

wesentlichen Vertragsbedingungen<br />

(§ 3 S. 1 NachwG). Der Arbeitgeber<br />

kann diese Verpflichtung durch<br />

Aushändigung eines gesonderten<br />

schriftlichen Nachweisschreibens<br />

oder – soweit dieser alle geforderten<br />

Angaben enthält – durch<br />

Aushändigung eines schriftlichen<br />

Arbeitsvertrages erfüllen. Die aktuelle<br />

Gesetzeslage schließt hierbei<br />

die elektronische Form ausdrücklich<br />

aus (§ 2 Abs. 1 S. 2 NachwG).<br />

Gefordert wird vielmehr die<br />

Schriftform, d.h. die eigenhändige<br />

Unterzeichnung durch Namensunterschrift<br />

und Übermittlung im<br />

Original.<br />

2. Regierungsentwurf<br />

zum BEG IV<br />

Um die Wirtschaft, die Bürgerinnen<br />

und Bürger und die Verwaltung von<br />

„überflüssiger Bürokratie“ zu entlasten,<br />

hat das Bundeskabinett am<br />

13. März <strong>2024</strong> den Regierungsentwurf<br />

zum BEG IV beschlossen. Dieser<br />

sieht vor, dass die Verpflichtung<br />

zur schriftlichen Niederlegung der<br />

wesentlichen Vertragsbedingungen<br />

nicht nur dann entfällt, wenn ein<br />

schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt,<br />

der alle nach dem NachwG geforderten<br />

Angaben enthält, sondern<br />

auch dann, wenn dem Arbeitnehmer<br />

ein von den Vertragsparteien in<br />

elektronischer Form (§ 126a BGB)<br />

geschlossener Arbeitsvertrag in<br />

einem ausdruckbaren Format übermittelt<br />

worden ist.<br />

Aus arbeitsrechtlicher Sicht wird<br />

Corinna Bojarski, Rechtsanwältin<br />

(Syndikusrechtsanwältin)<br />

Foto: Südwestmetall<br />

dieser Regierungsentwurf jedoch<br />

als äußerst unbefriedigend empfunden,<br />

da bei der elektronischen<br />

Form das Dokument nicht nur mit<br />

dem Namen, sondern auch mit<br />

einer sog. „qualifizierten elektronischen<br />

Signatur“ versehen<br />

werden muss. Im Ergebnis würde<br />

dies kaum spürbare Entlastungen<br />

mit sich bringen, da letztlich ein<br />

Bürokratismus durch den anderen<br />

ersetzt werden würde.<br />

3. Rundschreiben vom<br />

21.03.<strong>2024</strong> kündigt<br />

Änderungen des BEG IV an<br />

In einem Rundschreiben vom<br />

21.03.<strong>2024</strong> kündigte nun Bundesjustizminister<br />

Dr. Marco Buschmann<br />

(FDP) Änderungen des BEG IV bei<br />

arbeitsrechtlichen Formvorschriften<br />

an. Unter anderem soll im Nachweisgesetz<br />

künftig der Nachweis<br />

der wesentlichen Vertragsbedingungen<br />

statt in strenger Schriftform<br />

auch in Textform (§ 126b BGB)<br />

ermöglicht werden.<br />

Bei einem Arbeitsvertrag, der<br />

schriftlich oder mittels qualifizierter<br />

elektronischer Signatur oder Textform<br />

abgeschlossen wurde und der<br />

gleichzeitig die inhaltlichen Anforderungen<br />

des Nachweisgesetzes<br />

erfüllt, wäre dann kein weiteres<br />

gesondertes Nachweisschreiben<br />

notwendig. Voraussetzung soll<br />

jedoch sein, dass das Dokument<br />

für den Arbeitnehmer zugänglich<br />

ist, gespeichert und ausgedruckt<br />

werden kann und der Arbeitgeber<br />

einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis<br />

erhält.<br />

Ausnahmsweise soll der Arbeitgeber<br />

verpflichtet bleiben, dem<br />

Arbeitnehmer einen schriftlichen<br />

Nachweis zur Verfügung zu stellen,<br />

wenn dieser einen solchen ausdrücklich<br />

verlangt.<br />

Weiterhin soll für Arbeitnehmer, die<br />

in einem Wirtschaftsbereich oder<br />

Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1<br />

des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes<br />

tätig sind (z.B. im Bau-,<br />

Gaststätten- und Speditionsgewerbe)<br />

die Schriftform bei der Nachweiserteilung<br />

erhalten bleiben.<br />

Wichtig ist, dass diese Änderungen<br />

bisher lediglich in dem oben genannten<br />

Rundschreiben angekündigt<br />

wurden. Der finale Gesetzestext<br />

bleibt also noch abzuwarten.<br />

4. Bewertung<br />

Die Verpflichtung zur schriftlichen<br />

Niederlegung der wesentlichen<br />

Vertragsbedingungen entfällt nach<br />

aktueller Gesetzeslage nur bei der<br />

Aushändigung eines schriftlichen<br />

Arbeitsvertrages, sodass die<br />

geplante Neuerung, die strenge<br />

Schriftform durch die Textform zu<br />

ersetzen, einen richtigen Schritt in<br />

Richtung einer digitalen Arbeitswelt<br />

darstellt. Zu beachten und nicht<br />

zu verwechseln ist dies jedoch mit<br />

dem Umstand, dass Arbeitsverträge<br />

an sich auch nach derzeitiger<br />

Rechtslage (sogar) formfrei (z.B.<br />

digital per E-Mail oder auch<br />

mündlich) abgeschlossen werden<br />

können und nur in bestimmten<br />

Fällen die Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung<br />

ist, so z.B. bei<br />

Befristungsabreden (vgl. § 14 Abs.<br />

4 TzBfG).<br />

In folgenden Fällen ist deshalb<br />

besondere Vorsicht geboten: Einzelvertraglich<br />

wird regelmäßig vereinbart,<br />

dass das Arbeitsverhältnis<br />

mit Erreichen des gesetzlichen<br />

Rentenalters enden soll. Eine solche<br />

Regelung unterliegt nach der<br />

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />

der Befristungskontrolle<br />

des § 14 TzBfG und damit letztlich<br />

auch dem strengen Schriftformerfordernis<br />

bei Befristungen,<br />

§ 14 Abs. 4 TzBfG. Sofern ein<br />

Arbeitsvertrag eine solche Altersgrenze<br />

enthält, muss er deswegen<br />

weiterhin schriftlich abgeschlossen<br />

werden, damit die Befristung wirksam<br />

ist. Letztlich wird der mit dem<br />

BEG IV bezweckte Bürokratieabbau<br />

in diesem praktisch besonders<br />

bedeutsamen Fall nicht eintreten.<br />

Ferner ist zu beachten, dass der<br />

oben genannte Regierungsentwurf<br />

bislang keine Änderung der<br />

Form für gesonderte Nachweisschreiben<br />

vorsieht. Die Änderungen<br />

des NachwG beziehen sich nach<br />

ihrem Wortlaut ausschließlich<br />

auf den elektronisch abgeschlossenen<br />

Arbeitsvertrag, der die<br />

Verpflichtung zur schriftlichen<br />

Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen<br />

entfallen lässt.<br />

Es bleibt abzuwarten, ob der Ersatz<br />

der Schrift- durch die Textform auch<br />

für solche gesonderten Nachweisschreiben<br />

gelten soll, was auf jeden<br />

Fall zu begrüßen wäre.<br />

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit<br />

wird auf die gleichzeitige Verwendung<br />

der Sprachformen männlich,<br />

weiblich und divers (m/w/d)<br />

verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen<br />

gelten gleichermaßen<br />

für alle Geschlechter.<br />

Die den Arbeitgeberverbänden beigetretenen<br />

Unternehmen haben Zugang zu einem Mitgliederbereich.<br />

Neben aktuellen Informationen<br />

zu Themen der Verbandsfachbereiche (Arbeitsund<br />

Sozialrecht, Arbeitsmarktpolitik, Bildung<br />

und Kommunikation) können sie an exklusiven Arbeitskreisen<br />

und Veranstaltungen teilnehmen. Die Rundschreiben können von<br />

mehreren Mitarbeitern in den Mitgliedsunternehmen abonniert<br />

werden.<br />

Südwestmetall / Unternehmensverband Südwest e. V.<br />

Heilbronn / Region Franken<br />

Ferdinand-Braun-Straße 18<br />

74074 Heilbronn<br />

Telefon 07131/9449-19<br />

ernstberger@suedwestmetall.de<br />

https://heilbronn.suedwestmetall.de<br />

Twitter: J_Ernstberger<br />

LinkedIn ® : Bezirksgruppe Heilbronn-Franken<br />

https://www.linkedin.com/company/bezirksgruppeheilbronn-region-franken<br />

Foto: shutterstock/Stock-Asso

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