2024-04_RegioBusiness
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20 Firmen & Märkte<br />
April <strong>2024</strong> I Jahrgang 23 I Nr. 256<br />
ADVERTORIAL<br />
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz („BEG IV“):<br />
Nachweis der wesentlichen<br />
Vertragsbedingungen soll künftig<br />
digital möglich werden<br />
Leistungen der Arbeitgeberverbände<br />
Heilbronn-Franken<br />
Die Mitgliedsunternehmen haben einen starken Partner<br />
an ihrer Seite. Juristen, Ingenieure und Bildungsexperten<br />
beraten und unterstützen sie bei ihrer täglichen Arbeit,<br />
angefangen bei Fragen zum Arbeits- und Sozialrecht über<br />
organisatorische Aspekte bis hin zur Fachkräftesicherung.<br />
Fünf Juristinnen und Juristen beraten die Region<br />
in einem Netzwerk von baden-württembergweit<br />
mehr als 90 Kolleginnen und Kollegen<br />
im Arbeits- und Sozialrecht. Dies betrifft alle<br />
Bereiche des Individualarbeitsrechts, von der<br />
Arbeitsvertragserstellung bis hin zum Zeugnis. Weiterer zentraler<br />
Punkt ist die Beratung bei der betrieblichen Mitbestimmung<br />
sowie juristische Begleitung von Verhandlungen mit Betriebsräten<br />
und Gewerkschaften. Daneben vertritt der Verband Mitgliedsunternehmen<br />
in allen Instanzen der Arbeits- und Sozialgerichte.<br />
Seminare, Leitfäden und Legal-Tech-Angebote zu arbeits- und<br />
sozialrechtlichen Fragestellungen runden das Leistungsangebot ab.<br />
Die Mitgliedsunternehmen können dabei auf eine jahrzehntelange<br />
Erfahrung vertrauen.<br />
Der Verbandsingenieur unterstützt in einem<br />
Netzwerk von baden-württembergweit insgesamt<br />
19 Ingenieurinnen und Ingenieuren<br />
zum Beispiel bei der Arbeitszeit- und Entgeltgestaltung<br />
oder der Optimierung von<br />
Arbeitsbedingungen. Auch die Themen Prozessoptimierung,<br />
Produktivitätsmanagement sowie Arbeitssicherheit und Betriebliches<br />
Gesundheitsmanagement sind im Dienstleistungskatalog<br />
enthalten. Ziel ist der Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit.<br />
Arbeitsmarkt, Arbeitsverwaltung und Fachkräftemanagement<br />
sind wichtige Tätigkeitsfelder der<br />
Arbeitgeberverbände. Dafür setzen sie sich in der<br />
Politik und in der Selbstverwaltung der Agentur<br />
für Arbeit ein.<br />
Als Partner der Bildungspolitik setzen sich die<br />
Arbeitgeberverbände für ein leistungsfähiges<br />
Bildungssystem ein. Spezielle Arbeitskreise beschäftigen<br />
sich mit Fragen der Berufsausbildung<br />
und der Hochschulpolitik und entwickeln Konzepte<br />
entlang der Bildungsbiografie – angefangen in Kindergärten<br />
und Schulen, über Berufsausbildung und Hochschulen bis hin zum<br />
Beruf, zum Beispiel im MINT-Bereich.<br />
Die Arbeitgeberverbände Heilbronn-Franken<br />
geben ihren Mitgliedsunternehmen eine Stimme<br />
und setzen sich für deren Interessen in Politik<br />
und Gesellschaft ein.<br />
1. Die aktuelle Gesetzeslage<br />
gem. dem Nachweisgesetz<br />
Das Gesetz über den Nachweis der<br />
für ein Arbeitsverhältnis geltenden<br />
wesentlichen Bedingungen (sog.<br />
Nachweisgesetz – „NachwG“) legt<br />
jedem Arbeitgeber* die Verpflichtung<br />
auf, die wesentlichen Vertragsbedingungen<br />
des Arbeitsverhältnisses<br />
schriftlich niederzulegen,<br />
die Niederschrift zu unterzeichnen<br />
und dem Arbeitnehmer auszuhändigen<br />
(§ 2 Abs. 1 NachwG). Die<br />
gleichen Grundsätze gelten auch<br />
für den Fall einer Änderung der<br />
wesentlichen Vertragsbedingungen<br />
(§ 3 S. 1 NachwG). Der Arbeitgeber<br />
kann diese Verpflichtung durch<br />
Aushändigung eines gesonderten<br />
schriftlichen Nachweisschreibens<br />
oder – soweit dieser alle geforderten<br />
Angaben enthält – durch<br />
Aushändigung eines schriftlichen<br />
Arbeitsvertrages erfüllen. Die aktuelle<br />
Gesetzeslage schließt hierbei<br />
die elektronische Form ausdrücklich<br />
aus (§ 2 Abs. 1 S. 2 NachwG).<br />
Gefordert wird vielmehr die<br />
Schriftform, d.h. die eigenhändige<br />
Unterzeichnung durch Namensunterschrift<br />
und Übermittlung im<br />
Original.<br />
2. Regierungsentwurf<br />
zum BEG IV<br />
Um die Wirtschaft, die Bürgerinnen<br />
und Bürger und die Verwaltung von<br />
„überflüssiger Bürokratie“ zu entlasten,<br />
hat das Bundeskabinett am<br />
13. März <strong>2024</strong> den Regierungsentwurf<br />
zum BEG IV beschlossen. Dieser<br />
sieht vor, dass die Verpflichtung<br />
zur schriftlichen Niederlegung der<br />
wesentlichen Vertragsbedingungen<br />
nicht nur dann entfällt, wenn ein<br />
schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt,<br />
der alle nach dem NachwG geforderten<br />
Angaben enthält, sondern<br />
auch dann, wenn dem Arbeitnehmer<br />
ein von den Vertragsparteien in<br />
elektronischer Form (§ 126a BGB)<br />
geschlossener Arbeitsvertrag in<br />
einem ausdruckbaren Format übermittelt<br />
worden ist.<br />
Aus arbeitsrechtlicher Sicht wird<br />
Corinna Bojarski, Rechtsanwältin<br />
(Syndikusrechtsanwältin)<br />
Foto: Südwestmetall<br />
dieser Regierungsentwurf jedoch<br />
als äußerst unbefriedigend empfunden,<br />
da bei der elektronischen<br />
Form das Dokument nicht nur mit<br />
dem Namen, sondern auch mit<br />
einer sog. „qualifizierten elektronischen<br />
Signatur“ versehen<br />
werden muss. Im Ergebnis würde<br />
dies kaum spürbare Entlastungen<br />
mit sich bringen, da letztlich ein<br />
Bürokratismus durch den anderen<br />
ersetzt werden würde.<br />
3. Rundschreiben vom<br />
21.03.<strong>2024</strong> kündigt<br />
Änderungen des BEG IV an<br />
In einem Rundschreiben vom<br />
21.03.<strong>2024</strong> kündigte nun Bundesjustizminister<br />
Dr. Marco Buschmann<br />
(FDP) Änderungen des BEG IV bei<br />
arbeitsrechtlichen Formvorschriften<br />
an. Unter anderem soll im Nachweisgesetz<br />
künftig der Nachweis<br />
der wesentlichen Vertragsbedingungen<br />
statt in strenger Schriftform<br />
auch in Textform (§ 126b BGB)<br />
ermöglicht werden.<br />
Bei einem Arbeitsvertrag, der<br />
schriftlich oder mittels qualifizierter<br />
elektronischer Signatur oder Textform<br />
abgeschlossen wurde und der<br />
gleichzeitig die inhaltlichen Anforderungen<br />
des Nachweisgesetzes<br />
erfüllt, wäre dann kein weiteres<br />
gesondertes Nachweisschreiben<br />
notwendig. Voraussetzung soll<br />
jedoch sein, dass das Dokument<br />
für den Arbeitnehmer zugänglich<br />
ist, gespeichert und ausgedruckt<br />
werden kann und der Arbeitgeber<br />
einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis<br />
erhält.<br />
Ausnahmsweise soll der Arbeitgeber<br />
verpflichtet bleiben, dem<br />
Arbeitnehmer einen schriftlichen<br />
Nachweis zur Verfügung zu stellen,<br />
wenn dieser einen solchen ausdrücklich<br />
verlangt.<br />
Weiterhin soll für Arbeitnehmer, die<br />
in einem Wirtschaftsbereich oder<br />
Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1<br />
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes<br />
tätig sind (z.B. im Bau-,<br />
Gaststätten- und Speditionsgewerbe)<br />
die Schriftform bei der Nachweiserteilung<br />
erhalten bleiben.<br />
Wichtig ist, dass diese Änderungen<br />
bisher lediglich in dem oben genannten<br />
Rundschreiben angekündigt<br />
wurden. Der finale Gesetzestext<br />
bleibt also noch abzuwarten.<br />
4. Bewertung<br />
Die Verpflichtung zur schriftlichen<br />
Niederlegung der wesentlichen<br />
Vertragsbedingungen entfällt nach<br />
aktueller Gesetzeslage nur bei der<br />
Aushändigung eines schriftlichen<br />
Arbeitsvertrages, sodass die<br />
geplante Neuerung, die strenge<br />
Schriftform durch die Textform zu<br />
ersetzen, einen richtigen Schritt in<br />
Richtung einer digitalen Arbeitswelt<br />
darstellt. Zu beachten und nicht<br />
zu verwechseln ist dies jedoch mit<br />
dem Umstand, dass Arbeitsverträge<br />
an sich auch nach derzeitiger<br />
Rechtslage (sogar) formfrei (z.B.<br />
digital per E-Mail oder auch<br />
mündlich) abgeschlossen werden<br />
können und nur in bestimmten<br />
Fällen die Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung<br />
ist, so z.B. bei<br />
Befristungsabreden (vgl. § 14 Abs.<br />
4 TzBfG).<br />
In folgenden Fällen ist deshalb<br />
besondere Vorsicht geboten: Einzelvertraglich<br />
wird regelmäßig vereinbart,<br />
dass das Arbeitsverhältnis<br />
mit Erreichen des gesetzlichen<br />
Rentenalters enden soll. Eine solche<br />
Regelung unterliegt nach der<br />
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />
der Befristungskontrolle<br />
des § 14 TzBfG und damit letztlich<br />
auch dem strengen Schriftformerfordernis<br />
bei Befristungen,<br />
§ 14 Abs. 4 TzBfG. Sofern ein<br />
Arbeitsvertrag eine solche Altersgrenze<br />
enthält, muss er deswegen<br />
weiterhin schriftlich abgeschlossen<br />
werden, damit die Befristung wirksam<br />
ist. Letztlich wird der mit dem<br />
BEG IV bezweckte Bürokratieabbau<br />
in diesem praktisch besonders<br />
bedeutsamen Fall nicht eintreten.<br />
Ferner ist zu beachten, dass der<br />
oben genannte Regierungsentwurf<br />
bislang keine Änderung der<br />
Form für gesonderte Nachweisschreiben<br />
vorsieht. Die Änderungen<br />
des NachwG beziehen sich nach<br />
ihrem Wortlaut ausschließlich<br />
auf den elektronisch abgeschlossenen<br />
Arbeitsvertrag, der die<br />
Verpflichtung zur schriftlichen<br />
Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen<br />
entfallen lässt.<br />
Es bleibt abzuwarten, ob der Ersatz<br />
der Schrift- durch die Textform auch<br />
für solche gesonderten Nachweisschreiben<br />
gelten soll, was auf jeden<br />
Fall zu begrüßen wäre.<br />
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit<br />
wird auf die gleichzeitige Verwendung<br />
der Sprachformen männlich,<br />
weiblich und divers (m/w/d)<br />
verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen<br />
gelten gleichermaßen<br />
für alle Geschlechter.<br />
Die den Arbeitgeberverbänden beigetretenen<br />
Unternehmen haben Zugang zu einem Mitgliederbereich.<br />
Neben aktuellen Informationen<br />
zu Themen der Verbandsfachbereiche (Arbeitsund<br />
Sozialrecht, Arbeitsmarktpolitik, Bildung<br />
und Kommunikation) können sie an exklusiven Arbeitskreisen<br />
und Veranstaltungen teilnehmen. Die Rundschreiben können von<br />
mehreren Mitarbeitern in den Mitgliedsunternehmen abonniert<br />
werden.<br />
Südwestmetall / Unternehmensverband Südwest e. V.<br />
Heilbronn / Region Franken<br />
Ferdinand-Braun-Straße 18<br />
74074 Heilbronn<br />
Telefon 07131/9449-19<br />
ernstberger@suedwestmetall.de<br />
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Twitter: J_Ernstberger<br />
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Foto: shutterstock/Stock-Asso