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Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

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910.13 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> DZV<br />

cke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf<br />

grenzt.<br />

2 Der Grün- oder Streueflächenstreifen muss gemäss den Schnittzeitpunkten von Artikel<br />

45 Absatz 2 mindestens alle drei Jahre gemäht <strong>und</strong> darf gemäss den Terminen von Artikel<br />

45 Absatz 3 beweidet werden. Grenzt er an Weiden, so darf er gemäss den Terminen von<br />

Artikel 45 Absatz 2 beweidet werden.<br />

3 In Hecken, Feld- <strong>und</strong> Ufergehölzen <strong>und</strong> auf dem Grün- oder Streueflächenstreifen dürfen<br />

keine Dünger <strong>und</strong> Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen<br />

von Problempflanzen sind auf dem Grün- oder Streueflächenstreifen<br />

zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden<br />

können.<br />

4 Die Hecken, Feld- <strong>und</strong> Ufergehölze müssen sachgerecht gepflegt werden. Die Pflege ist<br />

während der Vegetationsruhe vorzunehmen.<br />

Art. 49 Beiträge<br />

1 Der Beitrag beträgt für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld- <strong>und</strong><br />

Ufergehölze je Hektare <strong>und</strong> Jahr:<br />

a. in der Ackerbauzone <strong>und</strong> den Übergangszonen 1500 Franken<br />

b. in der Hügelzone 1200 Franken<br />

c. in den Bergzonen I <strong>und</strong> II 700 Franken<br />

d. in den Bergzonen III <strong>und</strong> IV 450 Franken.<br />

2 Der Beitrag beträgt für wenig intensiv genutzte Wiesen je Hektare <strong>und</strong> Jahr:<br />

a. im Talgebiet 650 Franken<br />

b. in den Bergzonen I <strong>und</strong> II 450 Franken<br />

c. in den Bergzonen III <strong>und</strong> IV 300 Franken.<br />

3 ... 68<br />

3. Abschnitt:<br />

Buntbrachen, Rotationsbrachen <strong>und</strong> Ackerschonstreifen<br />

Art. 50 Voraussetzungen <strong>und</strong> Auflagen für Buntbrachen<br />

1 Als Buntbrachen gelten Flächen, die:<br />

a. mit einer von den Eidgenössischen Forschungsanstalten empfohlenen Saatmischung<br />

einheimischer Wildkräuter angesät werden;<br />

b. vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren;<br />

c. im Talgebiet liegen; <strong>und</strong><br />

d. mindestens 3 m breit sind.<br />

68 Aufgehoben durch Art. 20 Ziff. 2 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom<br />

29. März 2000 (SR 910.133).<br />

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