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Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

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910.1 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> LwG<br />

Art. 82 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung<br />

Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch ausstehende<br />

Teil des Darlehens unverzüglich zurückzuzahlen. Ausserdem ist das Darlehen<br />

rückwirkend zu verzinsen.<br />

Art. 83 Widerruf<br />

Der Kanton kann das Darlehen widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Gr<strong>und</strong> vorliegt.<br />

Art. 84 Verwaltungskosten<br />

1 Die Kantone tragen die Verwaltungskosten.<br />

2 Sie dürfen keine Unkostenbeiträge erheben.<br />

Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen <strong>und</strong> Zinsen<br />

1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein.<br />

2 Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für:<br />

a. die Deckung der Verwaltungskosten;<br />

b. die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen;<br />

c. weitere Betriebshilfedarlehen.<br />

3 Übersteigen die Rückzahlungen <strong>und</strong> Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das B<strong>und</strong>esamt<br />

den B<strong>und</strong>esanteil an den nicht benötigten Mitteln zurückfordern <strong>und</strong> nötigenfalls<br />

einem andern Kanton gewähren.<br />

Art. 86 Verluste<br />

1 Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht<br />

übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen<br />

gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen.<br />

2 Verluste <strong>und</strong> allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach Artikel<br />

81 durch das B<strong>und</strong>esamt genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt<br />

werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kanton aufzuteilen.<br />

2. Kapitel: 80 Umschulungsbeihilfen<br />

Art. 86a<br />

1 Der B<strong>und</strong> kann für selbständig in der Landwirtschaft tätige Personen oder ihre Ehepartner<br />

beziehungsweise Ehepartnerinnen Beihilfen für die Umschulung in einen nichtland<strong>wirtschaftliche</strong>n<br />

Beruf gewähren.<br />

2 Die Gewährung einer Beihilfe setzt die Aufgabe des land<strong>wirtschaftliche</strong>n Betriebs voraus.<br />

Der B<strong>und</strong>esrat kann weitere Voraussetzungen sowie Auflagen festlegen.<br />

3 Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2011 ausgerichtet.<br />

80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />

(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />

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