Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria
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910.1 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> LwG<br />
Art. 82 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung<br />
Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch ausstehende<br />
Teil des Darlehens unverzüglich zurückzuzahlen. Ausserdem ist das Darlehen<br />
rückwirkend zu verzinsen.<br />
Art. 83 Widerruf<br />
Der Kanton kann das Darlehen widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Gr<strong>und</strong> vorliegt.<br />
Art. 84 Verwaltungskosten<br />
1 Die Kantone tragen die Verwaltungskosten.<br />
2 Sie dürfen keine Unkostenbeiträge erheben.<br />
Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen <strong>und</strong> Zinsen<br />
1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein.<br />
2 Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für:<br />
a. die Deckung der Verwaltungskosten;<br />
b. die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen;<br />
c. weitere Betriebshilfedarlehen.<br />
3 Übersteigen die Rückzahlungen <strong>und</strong> Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das B<strong>und</strong>esamt<br />
den B<strong>und</strong>esanteil an den nicht benötigten Mitteln zurückfordern <strong>und</strong> nötigenfalls<br />
einem andern Kanton gewähren.<br />
Art. 86 Verluste<br />
1 Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht<br />
übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen<br />
gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen.<br />
2 Verluste <strong>und</strong> allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach Artikel<br />
81 durch das B<strong>und</strong>esamt genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt<br />
werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kanton aufzuteilen.<br />
2. Kapitel: 80 Umschulungsbeihilfen<br />
Art. 86a<br />
1 Der B<strong>und</strong> kann für selbständig in der Landwirtschaft tätige Personen oder ihre Ehepartner<br />
beziehungsweise Ehepartnerinnen Beihilfen für die Umschulung in einen nichtland<strong>wirtschaftliche</strong>n<br />
Beruf gewähren.<br />
2 Die Gewährung einer Beihilfe setzt die Aufgabe des land<strong>wirtschaftliche</strong>n Betriebs voraus.<br />
Der B<strong>und</strong>esrat kann weitere Voraussetzungen sowie Auflagen festlegen.<br />
3 Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2011 ausgerichtet.<br />
80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />
(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />
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