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Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

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910.1 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> LwG<br />

2. Abschnitt: Produktionslenkung<br />

Art. 30 Milchkontingentierung<br />

1 Der B<strong>und</strong>esrat beschränkt die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen<br />

Produzenten <strong>und</strong> Produzentinnen Kontingente vorsieht.<br />

2 Bei der Festlegung der Kontingente kann er den Gehalt der Milch, insbesondere den<br />

Fettgehalt, berücksichtigen.<br />

3 Der B<strong>und</strong>esrat kann je Hektare eine Höchstmenge festlegen <strong>und</strong> diese nach den Zonen<br />

des Produktionskatasters (Art. 4) abstufen.<br />

Art. 31 Anpassung der Gesamtmenge<br />

1 Der B<strong>und</strong>esrat kann die Gesamtmenge der Kontingente auf Beginn einer Kontingentierungsperiode<br />

dem Markt anpassen. Kontingentskürzungen werden nicht entschädigt.<br />

2 Auf Begehren einer Branchenorganisation passt der B<strong>und</strong>esrat die Kontingente der<br />

betroffenen Produzentinnen <strong>und</strong> Produzenten, auch innerhalb der Kontingentsperiode, an,<br />

sofern:<br />

a. der Beschluss der Branchenorganisation, dieses Begehren zu stellen, die Anforderungen<br />

nach Artikel 9 <strong>und</strong> seiner Ausführungsbestimmungen erfüllt;<br />

b. Gewähr dafür besteht, dass die festgelegte Menge in der Verantwortung der Branchenorganisation<br />

verwertet <strong>und</strong> vermarktet wird;<br />

c. Gewähr dafür besteht, dass die Branchenorganisation die Verhältnisse auf Teilmärkten<br />

wie dem Biomarkt oder regionalen Märkten berücksichtigt. 27<br />

3 Würde der Umfang der begehrten Anpassung die wünschbare Entwicklung der Milchwirtschaft<br />

oder der Branche gefährden, so kann der B<strong>und</strong>esrat dem Begehren nur teilweise<br />

stattgeben oder es ablehnen. 28<br />

4 ... 29<br />

Art. 32 Anpassung von Kontingenten<br />

1 Der B<strong>und</strong>esrat regelt, wieweit Kontingente veränderten Betriebsverhältnissen angepasst<br />

werden können.<br />

2 Er kann vorsehen, dass Kontingente unter Produzenten <strong>und</strong> Produzentinnen übertragen<br />

werden können. Er legt die Voraussetzungen fest. Er kann Kontingente, die nicht genutzt<br />

werden, von der Übertragung ausschliessen <strong>und</strong> für die übertragenen Kontingente Kürzungen<br />

vorsehen.<br />

3 Für flächenunabhängige Kontingentsübertragungen gelten folgende Einschränkungen:<br />

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721). Fassung<br />

gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />

(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721). Fassung<br />

gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />

(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />

29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft bis 31. Dez. 2003<br />

(AS 2002 4290; BBl 2002 4721 4734).<br />

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