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Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

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910.1 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> LwG<br />

2 Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte kann der<br />

B<strong>und</strong>esrat für Betriebe im Berg- <strong>und</strong> Hügelgebiet ein niedrigeres Arbeitsaufkommen<br />

festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist. 83<br />

Art. 90 Schutz von Objekten nationaler Bedeutung<br />

Die B<strong>und</strong>esinventare der Objekte von nationaler Bedeutung sind bei der Durchführung<br />

der vom B<strong>und</strong> unterstützten Strukturverbesserungen verbindlich.<br />

Art. 91 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung<br />

1 Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen<br />

an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzahlungspflicht:<br />

a. Beiträge sind zurückzuzahlen, es sei denn die Schlusszahlung liege mehr als 20<br />

Jahre zurück.<br />

b. Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen; ausserdem ist das Darlehen<br />

rückwirkend zu verzinsen.<br />

2 Die Zahlungen sind unverzüglich nach der Veräusserung zu leisten.<br />

Art. 92 Aufsicht<br />

Die Strukturverbesserungen stehen während <strong>und</strong> nach der Ausführung unter der Aufsicht<br />

des Kantons.<br />

2. Kapitel: Beiträge<br />

1. Abschnitt: Beitragsgewährung<br />

Art. 93 Gr<strong>und</strong>satz<br />

1 Der B<strong>und</strong> gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für:<br />

a. Bodenverbesserungen;<br />

b. land<strong>wirtschaftliche</strong> Gebäude;<br />

c. 84 die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung <strong>und</strong> zur Förderung<br />

von einheimischen <strong>und</strong> regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend<br />

beteiligt ist.<br />

2 ... 85<br />

3 Die Gewährung eines B<strong>und</strong>esbeitrages setzt die Leistung eines angemessenen Beitrages<br />

des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften voraus.<br />

4 Der B<strong>und</strong>esrat kann an die Gewährung der Beiträge Voraussetzungen <strong>und</strong> Auflagen<br />

knüpfen.<br />

83 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />

(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />

84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />

(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />

85 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004<br />

(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />

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