Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria
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910.1 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> LwG<br />
2 Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte kann der<br />
B<strong>und</strong>esrat für Betriebe im Berg- <strong>und</strong> Hügelgebiet ein niedrigeres Arbeitsaufkommen<br />
festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist. 83<br />
Art. 90 Schutz von Objekten nationaler Bedeutung<br />
Die B<strong>und</strong>esinventare der Objekte von nationaler Bedeutung sind bei der Durchführung<br />
der vom B<strong>und</strong> unterstützten Strukturverbesserungen verbindlich.<br />
Art. 91 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung<br />
1 Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen<br />
an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzahlungspflicht:<br />
a. Beiträge sind zurückzuzahlen, es sei denn die Schlusszahlung liege mehr als 20<br />
Jahre zurück.<br />
b. Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen; ausserdem ist das Darlehen<br />
rückwirkend zu verzinsen.<br />
2 Die Zahlungen sind unverzüglich nach der Veräusserung zu leisten.<br />
Art. 92 Aufsicht<br />
Die Strukturverbesserungen stehen während <strong>und</strong> nach der Ausführung unter der Aufsicht<br />
des Kantons.<br />
2. Kapitel: Beiträge<br />
1. Abschnitt: Beitragsgewährung<br />
Art. 93 Gr<strong>und</strong>satz<br />
1 Der B<strong>und</strong> gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für:<br />
a. Bodenverbesserungen;<br />
b. land<strong>wirtschaftliche</strong> Gebäude;<br />
c. 84 die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung <strong>und</strong> zur Förderung<br />
von einheimischen <strong>und</strong> regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend<br />
beteiligt ist.<br />
2 ... 85<br />
3 Die Gewährung eines B<strong>und</strong>esbeitrages setzt die Leistung eines angemessenen Beitrages<br />
des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften voraus.<br />
4 Der B<strong>und</strong>esrat kann an die Gewährung der Beiträge Voraussetzungen <strong>und</strong> Auflagen<br />
knüpfen.<br />
83 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />
(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />
84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />
(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />
85 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004<br />
(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />
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