Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria
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910.1 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> LwG<br />
5. Abschnitt: Besondere Massnahmen<br />
Art. 43 Meldepflicht<br />
1 Der Milchverwerter meldet der vom B<strong>und</strong>esrat bezeichneten Stelle:<br />
a. wie viel Verkehrsmilch die Produzenten <strong>und</strong> Produzentinnen abgeliefert haben;<br />
<strong>und</strong><br />
b. wie er die abgelieferte Milch verwertet hat.<br />
2 Produzenten <strong>und</strong> Produzentinnen, die Milch <strong>und</strong> Milchprodukte direkt vermarkten,<br />
melden die produzierte <strong>und</strong> die direkt vermarktete Menge.<br />
3 Die Milchverwerter haben die mit den Produzenten <strong>und</strong> Produzentinnen vereinbarten<br />
Mengen <strong>und</strong> die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge der vom B<strong>und</strong>esrat<br />
bezeichneten Stelle zu melden. Diese informiert die interessierten Kreise über die insgesamt<br />
vereinbarten Mengen. 37<br />
Art. 44 Qualitätssicherung<br />
Der B<strong>und</strong>esrat kann zur Qualitätssicherung die Verarbeitung der Verkehrsmilch einer<br />
Bewilligungspflicht unterstellen.<br />
Art. 45 Entschädigung der Mitarbeit<br />
Der B<strong>und</strong> entschädigt die milch<strong>wirtschaftliche</strong>n Organisationen, die er mit öffentlichrechtlichen<br />
Aufgaben betraut.<br />
3. Kapitel: Viehwirtschaft<br />
1. Abschnitt: Strukturlenkung<br />
Art. 46 Höchstbestände<br />
1 Der B<strong>und</strong>esrat kann für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festsetzen.<br />
2 Werden auf einem Betrieb verschiedene Nutztierarten gehalten, so darf die Summe der<br />
einzelnen prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht<br />
überschreiten.<br />
3 Der B<strong>und</strong>esrat kann Ausnahmen vorsehen für:<br />
a. die Versuchsbetriebe <strong>und</strong> die land<strong>wirtschaftliche</strong>n Forschungsanstalten des B<strong>und</strong>es<br />
sowie für die Geflügelzuchtschule in Zollikofen <strong>und</strong> die Mast- <strong>und</strong> Schlachtleistungsprüfungsanstalt<br />
in Sempach;<br />
b. Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler<br />
Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von Metzgerei- <strong>und</strong><br />
Schlachtbetrieben sowie von Milch- <strong>und</strong> Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an<br />
Schweine verfüttern.<br />
37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Mai 2006<br />
(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />
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