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Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

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910.1 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> LwG<br />

5. Abschnitt: Besondere Massnahmen<br />

Art. 43 Meldepflicht<br />

1 Der Milchverwerter meldet der vom B<strong>und</strong>esrat bezeichneten Stelle:<br />

a. wie viel Verkehrsmilch die Produzenten <strong>und</strong> Produzentinnen abgeliefert haben;<br />

<strong>und</strong><br />

b. wie er die abgelieferte Milch verwertet hat.<br />

2 Produzenten <strong>und</strong> Produzentinnen, die Milch <strong>und</strong> Milchprodukte direkt vermarkten,<br />

melden die produzierte <strong>und</strong> die direkt vermarktete Menge.<br />

3 Die Milchverwerter haben die mit den Produzenten <strong>und</strong> Produzentinnen vereinbarten<br />

Mengen <strong>und</strong> die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge der vom B<strong>und</strong>esrat<br />

bezeichneten Stelle zu melden. Diese informiert die interessierten Kreise über die insgesamt<br />

vereinbarten Mengen. 37<br />

Art. 44 Qualitätssicherung<br />

Der B<strong>und</strong>esrat kann zur Qualitätssicherung die Verarbeitung der Verkehrsmilch einer<br />

Bewilligungspflicht unterstellen.<br />

Art. 45 Entschädigung der Mitarbeit<br />

Der B<strong>und</strong> entschädigt die milch<strong>wirtschaftliche</strong>n Organisationen, die er mit öffentlichrechtlichen<br />

Aufgaben betraut.<br />

3. Kapitel: Viehwirtschaft<br />

1. Abschnitt: Strukturlenkung<br />

Art. 46 Höchstbestände<br />

1 Der B<strong>und</strong>esrat kann für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festsetzen.<br />

2 Werden auf einem Betrieb verschiedene Nutztierarten gehalten, so darf die Summe der<br />

einzelnen prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht<br />

überschreiten.<br />

3 Der B<strong>und</strong>esrat kann Ausnahmen vorsehen für:<br />

a. die Versuchsbetriebe <strong>und</strong> die land<strong>wirtschaftliche</strong>n Forschungsanstalten des B<strong>und</strong>es<br />

sowie für die Geflügelzuchtschule in Zollikofen <strong>und</strong> die Mast- <strong>und</strong> Schlachtleistungsprüfungsanstalt<br />

in Sempach;<br />

b. Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler<br />

Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von Metzgerei- <strong>und</strong><br />

Schlachtbetrieben sowie von Milch- <strong>und</strong> Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an<br />

Schweine verfüttern.<br />

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Mai 2006<br />

(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />

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