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Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

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910.1 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> LwG<br />

3. Kapitel: Investitionskredite<br />

Art. 105 Gr<strong>und</strong>satz<br />

1 Der B<strong>und</strong> stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfügung<br />

für:<br />

a. einzelbetriebliche Massnahmen;<br />

b. gemeinschaftliche Massnahmen.<br />

2 Die Kantone gewähren Investitionskredite als zinslose Darlehen durch Verfügung.<br />

3 Die Darlehen sind innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen. Der B<strong>und</strong>esrat regelt die<br />

Einzelheiten.<br />

4 Soll das Darlehen durch ein Gr<strong>und</strong>pfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche<br />

Beurk<strong>und</strong>ung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen<br />

gewährt, ersetzt werden. 90<br />

Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen<br />

1 Eigentümer <strong>und</strong> Eigentümerinnen, die ihr land<strong>wirtschaftliche</strong>s Gewerbe selber bewirtschaften<br />

oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:<br />

a. als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen;<br />

b. für den Neubau, den Umbau <strong>und</strong> die Verbesserung von Wohn- <strong>und</strong> Ökonomiegebäuden;<br />

c. 91 für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im land<strong>wirtschaftliche</strong>n <strong>und</strong><br />

landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu<br />

schaffen.<br />

2 Pächter <strong>und</strong> Pächterinnen erhalten Investitionskredite:<br />

a. als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen;<br />

b. für den Kauf von land<strong>wirtschaftliche</strong>n Gewerben von Dritten;<br />

c. für den Neubau, den Umbau <strong>und</strong> die Verbesserung von Wohn- <strong>und</strong> Ökonomiegebäuden,<br />

wenn ein Baurecht begründet wird, oder wenn der Pachtvertrag für<br />

die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts92<br />

im Gr<strong>und</strong>buch vorgemerkt wird <strong>und</strong> der Eigentümer für den Kredit mit<br />

dem Pachtgegenstand eine gr<strong>und</strong>pfändliche Sicherheit leistet;<br />

d. 93 für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im land<strong>wirtschaftliche</strong>n <strong>und</strong><br />

landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu<br />

schaffen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind.<br />

3 Investitionskredite werden pauschal gewährt.<br />

90 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />

(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />

91 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />

(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />

92 SR 220<br />

93 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />

(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />

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