29.12.2012 Aufrufe

Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

172.021 Verwaltungsverfahren <strong>und</strong> Rechtsschutz VwVG<br />

2 Die Parteien können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben <strong>und</strong> ihr Einverständnis<br />

erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg erfolgen. Der B<strong>und</strong>esrat<br />

kann vorsehen, dass für elektronische Zustellungen weitere Angaben der Parteien notwendig<br />

sind.<br />

D. Feststellung des Sachverhaltes<br />

Art. 12 I. Gr<strong>und</strong>satz<br />

Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest <strong>und</strong> bedient sich nötigenfalls<br />

folgender Beweismittel:<br />

a. Urk<strong>und</strong>en;<br />

b. Auskünfte der Parteien;<br />

c. Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;<br />

d. Augenschein;<br />

e. Gutachten von Sachverständigen.<br />

Art. 13 II. Mitwirkung der Parteien<br />

1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:<br />

a. in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;<br />

b. in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;<br />

c. soweit ihnen nach einem anderen B<strong>und</strong>esgesetz eine weitergehende Auskunftsoder<br />

Offenbarungspflicht obliegt.<br />

2 Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht<br />

einzutreten, wenn die Parteien die notwendige <strong>und</strong> zumutbare Mitwirkung verweigern.<br />

Art. 14 III. Zeugeneinvernahme<br />

1. Zuständigkeit<br />

1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können<br />

folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:<br />

a. der B<strong>und</strong>esrat <strong>und</strong> seine Departemente;<br />

b. das B<strong>und</strong>esamt für Justiz29 des Eidgenössischen Justiz- <strong>und</strong> Polizeidepartements;<br />

c. 30 das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht;<br />

d. 31 die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199532. 2 Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b <strong>und</strong> d beauftragen mit der Zeugeneinvernahme<br />

einen dafür geeigneten Beamten. 33<br />

29 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.<br />

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,<br />

in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).<br />

31 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Kartellgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit<br />

1. Juli 1996 (SR 251).<br />

32 SR 251<br />

1520

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!