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Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

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1484<br />

B<strong>und</strong>esgesetz<br />

über Regionalpolitik<br />

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 15. März 2007)<br />

Die B<strong>und</strong>esversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,<br />

gestützt auf Artikel 103 der B<strong>und</strong>esverfassung 1,<br />

nach Einsicht in die Botschaft des B<strong>und</strong>esrates vom 16. November 2005 2,<br />

beschliesst:<br />

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1 Zweck<br />

Dieses Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen stärken <strong>und</strong> deren Wertschöpfung<br />

erhöhen <strong>und</strong> so zur Schaffung <strong>und</strong> Erhaltung von Arbeitsplätzen in den Regionen,<br />

zur Erhaltung einer dezentralen Besiedlung <strong>und</strong> zum Abbau regionaler Disparitäten<br />

beitragen.<br />

Art. 2 Gr<strong>und</strong>sätze<br />

Die Regionalpolitik beruht auf folgenden Gr<strong>und</strong>sätzen:<br />

a. Die Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung werden berücksichtigt.<br />

b. Die Regionen entwickeln eigene Initiativen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit<br />

<strong>und</strong> zur Erhöhung der Wertschöpfung.<br />

c. Die regionalen Zentren bilden die Entwicklungsmotoren.<br />

d. Die Kantone sind die zentralen Ansprechpartner des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> stellen die Zusammenarbeit<br />

mit den Regionen sicher.<br />

e. Die B<strong>und</strong>esstellen pflegen untereinander <strong>und</strong> mit in- <strong>und</strong> ausländischen Institutionen<br />

<strong>und</strong> Organisationen eine enge Zusammenarbeit.<br />

Art. 3 Regionen<br />

1 Als Regionen gelten Gruppen von Kantonen <strong>und</strong> Gemeinden sowie Zusammenschlüsse<br />

von Kantonen oder Gemeinden mit anderen öffentlich-rechtlichen oder privaten Körperschaften<br />

oder Verbänden.<br />

2 Bei der Bildung von Regionen ist der geografischen Verb<strong>und</strong>enheit, der <strong>wirtschaftliche</strong>n<br />

Funktionalität <strong>und</strong> dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenlösung gegenüber institutionellen<br />

Grenzen Priorität einzuräumen.<br />

1 SR 101<br />

2 BBl 2006 231

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