Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria
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1484<br />
B<strong>und</strong>esgesetz<br />
über Regionalpolitik<br />
vom 6. Oktober 2006 (Stand am 15. März 2007)<br />
Die B<strong>und</strong>esversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,<br />
gestützt auf Artikel 103 der B<strong>und</strong>esverfassung 1,<br />
nach Einsicht in die Botschaft des B<strong>und</strong>esrates vom 16. November 2005 2,<br />
beschliesst:<br />
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1 Zweck<br />
Dieses Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen stärken <strong>und</strong> deren Wertschöpfung<br />
erhöhen <strong>und</strong> so zur Schaffung <strong>und</strong> Erhaltung von Arbeitsplätzen in den Regionen,<br />
zur Erhaltung einer dezentralen Besiedlung <strong>und</strong> zum Abbau regionaler Disparitäten<br />
beitragen.<br />
Art. 2 Gr<strong>und</strong>sätze<br />
Die Regionalpolitik beruht auf folgenden Gr<strong>und</strong>sätzen:<br />
a. Die Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung werden berücksichtigt.<br />
b. Die Regionen entwickeln eigene Initiativen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit<br />
<strong>und</strong> zur Erhöhung der Wertschöpfung.<br />
c. Die regionalen Zentren bilden die Entwicklungsmotoren.<br />
d. Die Kantone sind die zentralen Ansprechpartner des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> stellen die Zusammenarbeit<br />
mit den Regionen sicher.<br />
e. Die B<strong>und</strong>esstellen pflegen untereinander <strong>und</strong> mit in- <strong>und</strong> ausländischen Institutionen<br />
<strong>und</strong> Organisationen eine enge Zusammenarbeit.<br />
Art. 3 Regionen<br />
1 Als Regionen gelten Gruppen von Kantonen <strong>und</strong> Gemeinden sowie Zusammenschlüsse<br />
von Kantonen oder Gemeinden mit anderen öffentlich-rechtlichen oder privaten Körperschaften<br />
oder Verbänden.<br />
2 Bei der Bildung von Regionen ist der geografischen Verb<strong>und</strong>enheit, der <strong>wirtschaftliche</strong>n<br />
Funktionalität <strong>und</strong> dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenlösung gegenüber institutionellen<br />
Grenzen Priorität einzuräumen.<br />
1 SR 101<br />
2 BBl 2006 231