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Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

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172.021 Verwaltungsverfahren <strong>und</strong> Rechtsschutz VwVG<br />

Dritter Abschnitt:<br />

Das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen<br />

A. Gr<strong>und</strong>satz 67<br />

Art. 44<br />

Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.<br />

B. Beschwerde gegen Zwischenverfügungen<br />

Art. 45 68 I. Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit <strong>und</strong> den Ausstand<br />

1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit <strong>und</strong> über Ausstandsbegehren<br />

ist die Beschwerde zulässig.<br />

2 Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.<br />

Art. 46 69 II. Andere Zwischenverfügungen<br />

1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:<br />

a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder<br />

b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen<br />

<strong>und</strong> damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges<br />

Beweisverfahren ersparen würde.<br />

2 Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch<br />

gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die<br />

Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.<br />

B bis . Rechtsverweigerung <strong>und</strong> Rechtsverzögerung<br />

Art. 46a70 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung<br />

kann Beschwerde geführt werden.<br />

67 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,<br />

in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).<br />

68 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,<br />

in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).<br />

69 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,<br />

in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).<br />

70 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,<br />

in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).<br />

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