Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria
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172.021 Verwaltungsverfahren <strong>und</strong> Rechtsschutz VwVG<br />
Dritter Abschnitt:<br />
Das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen<br />
A. Gr<strong>und</strong>satz 67<br />
Art. 44<br />
Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.<br />
B. Beschwerde gegen Zwischenverfügungen<br />
Art. 45 68 I. Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit <strong>und</strong> den Ausstand<br />
1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit <strong>und</strong> über Ausstandsbegehren<br />
ist die Beschwerde zulässig.<br />
2 Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.<br />
Art. 46 69 II. Andere Zwischenverfügungen<br />
1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:<br />
a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder<br />
b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen<br />
<strong>und</strong> damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges<br />
Beweisverfahren ersparen würde.<br />
2 Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch<br />
gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die<br />
Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.<br />
B bis . Rechtsverweigerung <strong>und</strong> Rechtsverzögerung<br />
Art. 46a70 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung<br />
kann Beschwerde geführt werden.<br />
67 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,<br />
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).<br />
68 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,<br />
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).<br />
69 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,<br />
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).<br />
70 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,<br />
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).<br />
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