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Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

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910.1 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> LwG<br />

5 Der B<strong>und</strong> sorgt für die Koordination der Beratung unter den Kantonen.<br />

Art. 137 Anforderungen an Beraterinnen <strong>und</strong> Berater<br />

1 Beraterinnen <strong>und</strong> Berater verfügen über eine qualifizierte fachliche Ausbildung sowie<br />

über ausreichende pädagogische <strong>und</strong> methodisch-didaktische Fähigkeiten.<br />

2 Der B<strong>und</strong> legt die Mindestanforderungen an die Beraterinnen <strong>und</strong> Berater fest.<br />

Art. 138104 Finanzhilfen105 1 Im Rahmen der bewilligten Kredite richtet der B<strong>und</strong> zur Förderung der Beratung Finanzhilfen<br />

aus. Er kann dabei die Beratung im Berggebiet besonders fördern.<br />

2 Gr<strong>und</strong>lage für die Ausrichtung der Finanzhilfen sind die von den Beratungsdiensten <strong>und</strong><br />

Beratungszentralen erbrachten Leistungen.<br />

3 Der B<strong>und</strong>esrat legt fest, welche Leistungen Anrecht auf Finanzhilfe ergeben. Er legt die<br />

Höhe der Finanzhilfe nach Leistungskategorie <strong>und</strong> Tätigkeitsbereich fest.<br />

Art. 139 106<br />

3. Kapitel: Pflanzen- <strong>und</strong> Tierzucht<br />

1. Abschnitt: Pflanzenzüchtung<br />

Art. 140<br />

1 Der B<strong>und</strong> kann die Züchtung von Nutzpflanzen fördern, die:<br />

a. ökologisch hochwertig sind;<br />

b. qualitativ hochwertig sind; oder<br />

c. den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasst sind.<br />

2 Er kann privaten Züchtungsbetrieben <strong>und</strong> Fachorganisationen, die Leistungen im öffentlichen<br />

Interesse erbringen, Beiträge ausrichten, namentlich für:<br />

a. Züchtung, Reinhaltung <strong>und</strong> Verbesserung von Sorten;<br />

b. Anbauversuche;<br />

c. die Erhaltung wertvoller Landsorten.<br />

3 Er kann die Produktion von Saat- <strong>und</strong> Pflanzengut mit Beiträgen unterstützen.<br />

2. Abschnitt: Tierzucht<br />

Art. 141 Zuchtförderung<br />

1 Der B<strong>und</strong> kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:<br />

104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />

(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />

105 AS 2004 2153<br />

106 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004<br />

(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />

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