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Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

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910.1 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> LwG<br />

Art. 16a 16 Hinweise auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden<br />

1 Land<strong>wirtschaftliche</strong> Erzeugnisse <strong>und</strong> deren Verarbeitungsprodukte dürfen mit Hinweisen<br />

auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden, welche sich aus Vorschriften (umweltgerechte<br />

Produktion, ökologischer Leistungsnachweis oder artgerechte Tierhaltung) ergeben,<br />

oder mit Hinweisen auf diese Vorschriften versehen werden.<br />

2 Die Hinweise müssen insbesondere den Vorschriften über den Täuschungsschutz im<br />

Bereich des Lebensmittelrechtes entsprechen.<br />

3. Abschnitt: Einfuhr<br />

Art. 17 Einfuhrzölle<br />

Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland <strong>und</strong> die Absatzmöglichkeiten<br />

für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.<br />

Art. 18 Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden<br />

1 Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden,<br />

erlässt der B<strong>und</strong>esrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der<br />

Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die Einfuhrzölle oder<br />

verbietet den Import. 17<br />

2 Als verboten im Sinne von Absatz 1 gelten Produktionsmethoden, die nicht zulässig sind<br />

aus Gründen des Schutzes<br />

a. des Lebens oder der Ges<strong>und</strong>heit von Personen, Tieren oder Pflanzen; oder<br />

b. der Umwelt.<br />

Art. 19 Zollansätze<br />

Zuständigkeit <strong>und</strong> Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses<br />

Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung.<br />

Art. 20 Schwellenpreise<br />

1 Der B<strong>und</strong>esrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17<br />

gilt sinngemäss.<br />

2 Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis<br />

franko Schweizergrenze <strong>und</strong> dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung. 18 Der B<strong>und</strong>esrat<br />

bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, unverzollt, ermittelt wird.<br />

3 Der B<strong>und</strong>esrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen festlegen.<br />

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt den für die<br />

einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert.<br />

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Okt. 2006<br />

(AS 2006 3861 3862; BBl 2004 7069 7083).<br />

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />

(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />

18 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des<br />

Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).<br />

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