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Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

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910.1 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> LwG<br />

2 Er kann gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten <strong>und</strong> Produzentinnen zur Anpassung<br />

der Produktion von Früchten <strong>und</strong> Gemüse an die Erfordernisse der Märkte mit<br />

Beiträgen unterstützen. Die Beiträge werden längstens bis Ende 2011 ausgerichtet.<br />

Art. 59 Nachwachsende Rohstoffe<br />

Der B<strong>und</strong> kann Beiträge ausrichten für:<br />

a. die Produktion von Pflanzen, die als Rohstoffe ausserhalb der Nahrungsmittel<strong>und</strong><br />

der Futtermittelproduktion verwendet werden;<br />

b. die Verarbeitung von Rohstoffen, die auch als Nahrungsmittel dienen können, in<br />

Pilot- <strong>und</strong> Demonstrationsanlagen.<br />

5. Kapitel: Weinwirtschaft<br />

1. Abschnitt: Weinbau<br />

Art. 60 Bewilligung <strong>und</strong> Meldung von Rebpflanzungen<br />

1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.<br />

2 Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden.<br />

3 Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der<br />

vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist.<br />

4 Der B<strong>und</strong>esrat legt die Gr<strong>und</strong>sätze für die Bewilligung <strong>und</strong> Meldung von Rebpflanzungen<br />

fest. Er kann Ausnahmen vorsehen.<br />

5 Der Kanton kann vorübergehend <strong>und</strong> regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen<br />

Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur<br />

Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert. 49<br />

Art. 61 Rebbaukataster<br />

Die Kantone führen nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des B<strong>und</strong>es einen Rebbaukataster, in dem sie<br />

die Besonderheiten der Rebpflanzungen festhalten.<br />

Art. 62 Rebsortenverzeichnis<br />

1 Das B<strong>und</strong>esamt prüft die Rebsorten auf ihre Eignung.<br />

2 Es führt ein Rebsortenverzeichnis, in dem es die für den Anbau empfohlenen Rebsorten<br />

bezeichnet.<br />

Art. 63 Kennzeichnung<br />

1 Der B<strong>und</strong>esrat kann die Begriffe Ursprungsbezeichnung, kontrollierte Ursprungsbezeichnung<br />

<strong>und</strong> Herkunftsbezeichnung umschreiben.<br />

2 Der B<strong>und</strong>esrat kann die Kantone ermächtigen, die Verwendung der Bezeichnungen zu<br />

regeln. Er legt dafür die Gr<strong>und</strong>sätze fest.<br />

49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />

(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />

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