29.12.2012 Aufrufe

Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

916.350.2 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> MSV<br />

Art. 2a8 Zulage für verkäste Schaf- <strong>und</strong> Ziegenmilch<br />

Die Zulage wird auch für die zu Käse verarbeitete Schaf- <strong>und</strong> Ziegenmilch ausgerichtet.<br />

Art. 3 Zulage für Fütterung ohne Silage<br />

1 Für die von Kühen ohne Silagefütterung stammende Milch richtet der B<strong>und</strong> den Produzenten<br />

<strong>und</strong> Produzentinnen zusätzlich eine Zulage von 3 Rappen je Kilogramm verkäster<br />

Milch aus, wenn diese zu Käse der folgenden Festigkeitsstufen nach Artikel 38 Absatz 2<br />

der Verordnung des EDI vom 23. November 20059 über Lebensmittel tierischer Herkunft<br />

verarbeitet wird: 10<br />

a. extra hart;<br />

b. hart; oder<br />

c. halbhart. 11<br />

1bis Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels<br />

Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend<br />

dem Fettgehalt mit dem betreffenden Faktor nach Anhang 2 multipliziert. 12<br />

2 Die Zulage wird nur für Milch ausgerichtet, die ohne Zusatzstoffe gemäss Lebensmittelgesetzgebung<br />

mit Ausnahme von Kulturen, Lab <strong>und</strong> Salz <strong>und</strong> ohne Behandlungsmethoden<br />

wie Pasteurisation, Baktofugation oder andere Verfahren mit gleicher<br />

Wirkung verarbeitet wurde.<br />

Art. 4 Gesuche<br />

1 Der Milchverwerter oder die Milchverwerterin ersucht die Administrationsstelle (Art.<br />

17) monatlich um Ausrichtung der Zulagen.<br />

2 Gesuche um Ausrichtung der Zulagen an Sömmerungsbetriebe sind der Administrationsstelle<br />

mindestens jährlich einmal einzureichen.<br />

Art. 5 Abrechnung <strong>und</strong> Verwirkung des Anspruchs<br />

1 Über die Zulagen wird für die Periode vom 1. November bis 31. Oktober abgerechnet.<br />

2 Der Anspruch auf die Zulagen erlischt, wenn nicht spätestens am 15. Dezember ein<br />

Gesuch eingereicht wird.<br />

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001<br />

(AS 2001 842).<br />

9 SR 817.022.108<br />

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 893).<br />

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002<br />

(AS 2002 3050).<br />

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002<br />

(AS 2002 3050).<br />

1416

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!