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Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

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910.1 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> LwG<br />

a. die Einfuhr <strong>und</strong> das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure<br />

<strong>und</strong> Inverkehrbringer;<br />

b. Produzenten <strong>und</strong> Produzentinnen von Futtermitteln <strong>und</strong> pflanzlichem Vermehrungsmaterial;<br />

c. Produzenten <strong>und</strong> Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle<br />

ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel<br />

die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen. 118<br />

3 Er bestimmt, welche B<strong>und</strong>esstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.<br />

4 Unterliegen Produktionsmittel auch aufgr<strong>und</strong> anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so<br />

bestimmt der B<strong>und</strong>esrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.<br />

5 Der B<strong>und</strong>esrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten B<strong>und</strong>esstellen.<br />

6 Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte <strong>und</strong><br />

Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden<br />

anerkannt, soweit die agronomischen <strong>und</strong> umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz<br />

der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der B<strong>und</strong>esrat kann Ausnahmen vorsehen. 119<br />

7 Die Einfuhr <strong>und</strong> das Inverkehrbringen von in der Schweiz <strong>und</strong> im Ausland zugelassenen<br />

Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.<br />

8 Die Verwendung von Antibiotika <strong>und</strong> ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere<br />

ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig <strong>und</strong> mit einem<br />

Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der B<strong>und</strong>esrat Massnahmen<br />

gemäss Artikel 18.<br />

Art. 161 Kennzeichnung <strong>und</strong> Verpackung<br />

Der B<strong>und</strong>esrat erlässt Vorschriften über die Kennzeichnung <strong>und</strong> die Verpackung der<br />

Produktionsmittel.<br />

Art. 162 Sortenkataloge<br />

1 Der B<strong>und</strong>esrat kann vorschreiben, dass von einzelnen Pflanzenarten nur Sorten in die<br />

Schweiz eingeführt, in Verkehr gebracht, anerkannt oder verwendet werden dürfen, die in<br />

einem Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die Voraussetzungen für die<br />

Aufnahme in die Sortenkataloge.<br />

2 Er kann das B<strong>und</strong>esamt ermächtigen, Sortenkataloge zu erlassen.<br />

3 Er kann die Aufnahme in einen Sortenkatalog eines anderen Landes der Aufnahme in<br />

den Schweizer Sortenkatalog gleichstellen.<br />

Art. 163 Isolierungsvorschriften<br />

1 Die Kantone können Bewirtschafter von Parzellen, die nicht für die Produktion von<br />

pflanzlichem Vermehrungsmaterial vorgesehen sind, verpflichten, Sicherheitsabstände zu<br />

118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />

(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />

119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />

(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />

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