Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria
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910.1 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> LwG<br />
i. die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 nicht einhält;<br />
k. der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte land<strong>wirtschaftliche</strong> Produktionsmittel<br />
ohne Zulassung produziert, einführt oder in Verkehr bringt, Antibiotika <strong>und</strong> ähnliche<br />
Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen<br />
Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);<br />
l. pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr<br />
bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);<br />
m. die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;<br />
n. die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;<br />
o. der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.<br />
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.<br />
3 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird<br />
mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:<br />
a. einen Titel nach den Artikeln 128, 132, 134 oder 135126 führt, ohne die entsprechenden<br />
Prüfungen bestanden zu haben;<br />
b. gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt<br />
worden ist.<br />
4 Versuch <strong>und</strong> Gehilfenschaft sind strafbar.<br />
5 In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung <strong>und</strong> Bestrafung verzichtet werden.<br />
Art. 174 Personengemeinschaften <strong>und</strong> juristische Personen<br />
Wird die strafbare Handlung von einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft<br />
begangen, so gelten die Artikel 6 <strong>und</strong> 7 des B<strong>und</strong>esgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht<br />
vom 22. März 1974127. Art. 175 Strafverfolgung<br />
1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.<br />
2 Wer die Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr verletzt, wird nach der Zollgesetzgebung<br />
verfolgt <strong>und</strong> bestraft. In besonders leichten Fällen der Widerhandlung im<br />
Bereich der Bewirtschaftung der Einfuhrkontingente für land<strong>wirtschaftliche</strong> Erzeugnisse<br />
kann von einem Strafverfahren abgesehen werden. 128<br />
Art. 176 Ausschluss der Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes<br />
Die Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990129 über Vergehen,<br />
Erschleichung eines Vorteils <strong>und</strong> Strafverfolgung sind nicht anwendbar.<br />
126 Diese Art. sind aufgehoben. Siehe heute das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002<br />
(SR 412.10).<br />
127 SR 313.0<br />
128 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />
(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />
129 SR 616.1<br />
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