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Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

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910.1 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> LwG<br />

i. die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 nicht einhält;<br />

k. der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte land<strong>wirtschaftliche</strong> Produktionsmittel<br />

ohne Zulassung produziert, einführt oder in Verkehr bringt, Antibiotika <strong>und</strong> ähnliche<br />

Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen<br />

Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);<br />

l. pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr<br />

bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);<br />

m. die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;<br />

n. die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;<br />

o. der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.<br />

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.<br />

3 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird<br />

mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:<br />

a. einen Titel nach den Artikeln 128, 132, 134 oder 135126 führt, ohne die entsprechenden<br />

Prüfungen bestanden zu haben;<br />

b. gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt<br />

worden ist.<br />

4 Versuch <strong>und</strong> Gehilfenschaft sind strafbar.<br />

5 In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung <strong>und</strong> Bestrafung verzichtet werden.<br />

Art. 174 Personengemeinschaften <strong>und</strong> juristische Personen<br />

Wird die strafbare Handlung von einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft<br />

begangen, so gelten die Artikel 6 <strong>und</strong> 7 des B<strong>und</strong>esgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht<br />

vom 22. März 1974127. Art. 175 Strafverfolgung<br />

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.<br />

2 Wer die Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr verletzt, wird nach der Zollgesetzgebung<br />

verfolgt <strong>und</strong> bestraft. In besonders leichten Fällen der Widerhandlung im<br />

Bereich der Bewirtschaftung der Einfuhrkontingente für land<strong>wirtschaftliche</strong> Erzeugnisse<br />

kann von einem Strafverfahren abgesehen werden. 128<br />

Art. 176 Ausschluss der Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes<br />

Die Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990129 über Vergehen,<br />

Erschleichung eines Vorteils <strong>und</strong> Strafverfolgung sind nicht anwendbar.<br />

126 Diese Art. sind aufgehoben. Siehe heute das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002<br />

(SR 412.10).<br />

127 SR 313.0<br />

128 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />

(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />

129 SR 616.1<br />

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