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Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

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916.350.2 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> MSV<br />

5 Als Milchersatzfuttermittel gelten Futtermittel, die mindestens 12 Prozent Trockenmilchbestandteile<br />

<strong>und</strong> 10 Prozent Fett enthalten, <strong>und</strong> die geeignet sind, Vollmilch zu<br />

ergänzen oder zu ersetzen.<br />

Art. 8 Beihilfe für verfütterte Magermilch<br />

Der B<strong>und</strong> richtet eine Beihilfe aus für die im eigenen Betrieb anfallende oder zugekaufte<br />

inländische Magermilch, die frisch verfüttert wird.<br />

Art. 8a 15 Beihilfe für Vollmilchpulver <strong>und</strong> Milchkondensat<br />

1 Der B<strong>und</strong> richtet eine Beihilfe aus für die Verarbeitung von inländischem Vollmilchpulver<br />

im eigenen Betrieb, wenn auf die Importe zum Kontingentszollansatz verzichtet<br />

wird. Die Beihilfe wird auch ausgerichtet, wenn das Vollmilchpulver aus inländischer<br />

Milch im eigenen Betrieb hergestellt wird.<br />

2 Die Beihilfe wird je Kilogramm netto für Vollmilchpulver mit einem Milchfettgehalt<br />

von 26 Prozent festgelegt.<br />

3 Ungezuckertes Kondensat aus inländischer Milch wird dem Vollmilchpulver gleichgestellt.<br />

16<br />

Art. 9 Höhe<br />

Das EVD legt die Höhe der Inlandbeihilfen im Rahmen der bewilligten Kredite fest.<br />

Art. 10 Gesuche<br />

1 Gesuche um Ausrichtung der Beihilfen sind monatlich der Administrationsstelle einzureichen.<br />

2 Gesuche um Beihilfen an Sömmerungsbetriebe sind mindestens jährlich einmal der<br />

Administrationsstelle einzureichen.<br />

Art. 11 Abrechnung <strong>und</strong> Verwirkung des Anspruchs<br />

1 Über die Beihilfen wird für die Periode vom 1. November bis 31. Oktober abgerechnet.<br />

2 Der Anspruch auf die Beihilfen erlischt, wenn nicht spätestens am 15. Dezember ein<br />

Gesuch eingereicht wird.<br />

4. Abschnitt: Ausfuhrbeihilfen<br />

Art. 12 Ausrichtung<br />

1 Der B<strong>und</strong> richtet Exporteuren <strong>und</strong> Exporteurinnen folgender Produkte eine Ausfuhrbeihilfe<br />

aus:<br />

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Mai 2002<br />

(AS 2002 213).<br />

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006<br />

(AS 2006 893).<br />

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