Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria
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910.1 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> LwG<br />
3 Der B<strong>und</strong>esrat sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen<br />
Anforderungen erfüllt.<br />
Art. 153 Bekämpfungsmassnahmen<br />
Um die Einschleppung <strong>und</strong> die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen<br />
zu verhindern, kann der B<strong>und</strong>esrat insbesondere:<br />
a. die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen;<br />
b. festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial <strong>und</strong> befallsverdächtige Gegenstände<br />
<strong>und</strong> Parzellen so lange isoliert werden, als der Befall nicht ausgeschlossen<br />
werden kann;<br />
c. die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial,<br />
Produktionsmitteln <strong>und</strong> Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen<br />
Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten.<br />
3. Abschnitt: Aufwendungen für die Schadorganismenbekämpfung<br />
Art. 154 Leistungen der Kantone<br />
1 Die Kantone führen die ihnen übertragenen Massnahmen auf eigene Rechnung durch.<br />
2 Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt <strong>und</strong> sich vorsätzlich<br />
oder fahrlässig den Pflichten nach Artikel 151 entzieht, kann zur Übernahme der Kosten<br />
herangezogen werden.<br />
Art. 155 Leistungen des B<strong>und</strong>es<br />
Der B<strong>und</strong> übernimmt in der Regel 50 Prozent, in ausserordentlichen Situationen bis zu 75<br />
Prozent der anerkannten Kosten der Kantone für die Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen<br />
nach Artikel 153.<br />
Art. 156 Abfindung für Schäden<br />
1 Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch<br />
Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden,<br />
kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.<br />
2 Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen <strong>und</strong> für die geschädigte Person<br />
kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt:<br />
a. vom B<strong>und</strong>esamt, wenn es sich um Massnahmen handelt, die an der Landesgrenze<br />
oder durch das B<strong>und</strong>esamt im Landesinnern angeordnet wurden;<br />
b. von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um andere<br />
Massnahmen im Landesinnern handelt. 113<br />
3 Der B<strong>und</strong> vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen<br />
verursachten Auslagen.<br />
113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />
(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />
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