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Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria

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910.1 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> LwG<br />

3 Der B<strong>und</strong>esrat sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen<br />

Anforderungen erfüllt.<br />

Art. 153 Bekämpfungsmassnahmen<br />

Um die Einschleppung <strong>und</strong> die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen<br />

zu verhindern, kann der B<strong>und</strong>esrat insbesondere:<br />

a. die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen;<br />

b. festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial <strong>und</strong> befallsverdächtige Gegenstände<br />

<strong>und</strong> Parzellen so lange isoliert werden, als der Befall nicht ausgeschlossen<br />

werden kann;<br />

c. die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial,<br />

Produktionsmitteln <strong>und</strong> Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen<br />

Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten.<br />

3. Abschnitt: Aufwendungen für die Schadorganismenbekämpfung<br />

Art. 154 Leistungen der Kantone<br />

1 Die Kantone führen die ihnen übertragenen Massnahmen auf eigene Rechnung durch.<br />

2 Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt <strong>und</strong> sich vorsätzlich<br />

oder fahrlässig den Pflichten nach Artikel 151 entzieht, kann zur Übernahme der Kosten<br />

herangezogen werden.<br />

Art. 155 Leistungen des B<strong>und</strong>es<br />

Der B<strong>und</strong> übernimmt in der Regel 50 Prozent, in ausserordentlichen Situationen bis zu 75<br />

Prozent der anerkannten Kosten der Kantone für die Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen<br />

nach Artikel 153.<br />

Art. 156 Abfindung für Schäden<br />

1 Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch<br />

Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden,<br />

kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.<br />

2 Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen <strong>und</strong> für die geschädigte Person<br />

kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt:<br />

a. vom B<strong>und</strong>esamt, wenn es sich um Massnahmen handelt, die an der Landesgrenze<br />

oder durch das B<strong>und</strong>esamt im Landesinnern angeordnet wurden;<br />

b. von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um andere<br />

Massnahmen im Landesinnern handelt. 113<br />

3 Der B<strong>und</strong> vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen<br />

verursachten Auslagen.<br />

113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />

(AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).<br />

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