Strukturpolitik und wirtschaftliche Landesversorgung - Alexandria
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531.215.11 <strong>Strukturpolitik</strong> <strong>und</strong> <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Landesversorgung</strong> PflichtlV<br />
Art. 3 8 Bedingungen für die Bewilligungserteilung<br />
1 Die Erteilung von Generaleinfuhrbewilligungen wird vom Abschluss <strong>und</strong> der Erfüllung<br />
eines Vertrages abhängig gemacht, worin sich der Importeur verpflichtet, innerhalb des<br />
schweizerischen Zollgebietes während der Vertragsdauer ein Pflichtlager an Zucker zu<br />
halten <strong>und</strong> sich an der Auswechslung der b<strong>und</strong>eseigenen Pflichtlager zu beteiligen.<br />
2 Für Kleinimporte sowie für Waren, die nicht auf Pflichtlager gelegt werden müssen<br />
(Art. 5), können Generaleinfuhrbewilligungen erteilt werden, wenn sich der Importeur<br />
durch Unterzeichnung einer Verpflichtung bereit erklärt, die gleichen finanziellen Leistungen<br />
zu erbringen, wie sie sich aus dem Pflichtlagervertrag ergeben würden.<br />
Art. 49 Entzug <strong>und</strong> Verweigerung von Generaleinfuhrbewilligungen<br />
Das B<strong>und</strong>esamt kann von sich aus oder auf Antrag der réservesuisse einem Importeur<br />
Generaleinfuhrbewilligungen entziehen oder verweigern, wenn er die an die Generaleinfuhrbewilligung<br />
geknüpften Bedingungen betreffend Pflichtlagerhaltung oder die Verpflichtung<br />
im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhaltungspflicht verletzt<br />
oder nicht erfüllt.<br />
Art. 5 Ausmass <strong>und</strong> Qualität der Pflichtlager<br />
Das EVD bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:<br />
a. die Waren, die gelagert werden müssen;<br />
b. Ausmass <strong>und</strong> Qualität der Pflichtlager für die <strong>wirtschaftliche</strong> Landesverteidigung<br />
<strong>und</strong> für schwere Mangellagen sowie die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage, nach denen der<br />
Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird.<br />
Art. 6 Pflichtlagerverträge<br />
Die Einzelheiten der Pflichtlagerhaltung werden durch einheitlich lautende Verträge<br />
zwischen dem B<strong>und</strong>esamt <strong>und</strong> den Pflichtlagerhaltern geordnet.<br />
Art. 7 Meldepflicht<br />
Der Pflichtlagerhalter muss periodisch, entsprechend den Weisungen des EVD, seine<br />
gesamten Lagerbestände (Pflichtlager <strong>und</strong> freiwillig angelegte Vorräte) an den in Artikel<br />
1 aufgeführten Waren melden.<br />
Art. 8 Schlussbestimmungen<br />
1 Das EVD <strong>und</strong> das EFD werden mit dem Vollzug beauftragt.<br />
2 Der B<strong>und</strong>esratsbeschluss vom 16. Juli 196210 über die Vorratshaltung an Zucker wird<br />
aufgehoben.<br />
3 Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in Kraft.<br />
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1797).<br />
9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 2. Juli 2003 über die Vorbereitungsmassnahmen der<br />
<strong>wirtschaftliche</strong>n <strong>Landesversorgung</strong> (SR 531.12).<br />
10 [AS 1962 848, 1973 1760, 1975 402 Ziff. I 13, 1977 2325 Ziff. I 2]<br />
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