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dass er ihm <strong>de</strong>n Anspruch gegen<br />

<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Unternehmer<br />

in sinngemäßer Anwendung<br />

<strong>de</strong>s § 255 BGB abtritt.<br />

Im Allgemeinen wird <strong>de</strong>r<br />

vorleisten<strong>de</strong> Unternehmer, <strong>de</strong>r<br />

die eigentliche Ursache für die<br />

verfehlte Bauausführung gesetzt<br />

hat, im Verhältnis zum<br />

nachfolgen<strong>de</strong>n Unternehmer,<br />

<strong>de</strong>r „nur“ seine Prüf- und Mitteilungspflicht<br />

verletzt hat, im<br />

Innenverhältnis <strong>de</strong>n vollen<br />

Scha<strong>de</strong>n zu tragen haben.<br />

An<strong>de</strong>rs ist die Situation, wenn<br />

die jeweiligen Leistungsbereiche<br />

für die Nachbesserung in<br />

technischer Hinsicht zweifelsfrei<br />

voneinan<strong>de</strong>r trennbar sind.<br />

In diesem Fall haftet je<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

bei<strong>de</strong>n Auftragnehmer <strong>de</strong>m<br />

Auftraggeber nur gemäß seinem<br />

eigenen Leistungsanteil.<br />

Nimmt <strong>de</strong>r Auftraggeber<br />

<strong>de</strong>n Auftragnehmer in Anspruch,<br />

<strong>de</strong>r seine Pflichten<br />

nach § 4 Nr. 3 VOB/B verletzt<br />

hat, so kann dieser <strong>de</strong>m Auftraggeber<br />

unter Umstän<strong>de</strong>n<br />

Mitverschul<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Begründung<br />

zur Last legen, dieser<br />

o<strong>de</strong>r sein Architekt bzw.<br />

Bauleiter hätte <strong>de</strong>n Vorunternehmer<br />

bei <strong>de</strong>ssen Arbeiten<br />

nicht hinreichend beaufsichtigt.<br />

Dies gilt nicht hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r eigenen Prüfungspflicht<br />

<strong>de</strong>s Unternehmers selbst, weil<br />

je<strong>de</strong>r Unternehmer bezüglich<br />

seiner eigenen Prüfungspflicht<br />

selbst verantwortlich ist.<br />

Die Anzeigepflicht gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Auftraggeber ist gegeben,<br />

wenn im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r<br />

Prüfungspflicht Be<strong>de</strong>nken auftreten.<br />

„Be<strong>de</strong>nken“ sind anzuerkennen<strong>de</strong><br />

Besorgnisse <strong>de</strong>s<br />

fachkundigen und zuverlässi-<br />

gen Auftragnehmers dahingehend,<br />

dass die vorgesehene<br />

Art <strong>de</strong>r Ausführung usw. eine<br />

ordnungs- und vertragsgemäße<br />

mangelfreie Werkleistung<br />

nicht zulassen. Dabei reicht<br />

eine sich aus <strong>de</strong>m Fachwissen<br />

ergeben<strong>de</strong> Vermutung aus.<br />

Einzelfälle<br />

An Hand <strong>de</strong>r drei nachfolgend<br />

dargestellten Fallkonstellationen<br />

sollen die Folgen <strong>de</strong>r<br />

unterschiedlichen Verhaltensweisen<br />

<strong>de</strong>s Unternehmers im<br />

Hinblick auf Be<strong>de</strong>nkenanmeldung<br />

aufgezeigt wer<strong>de</strong>n:<br />

1. Der Unternehmer führt seine<br />

Leistungen ohne Be<strong>de</strong>nkenanmeldung<br />

gemäß Leistungsverzeichnis<br />

aus.<br />

a) Ist <strong>de</strong>r Unternehmer seiner<br />

Prüfpflicht überhaupt nicht<br />

nachgekommen, und führt<br />

dies letztlich zu einer mangel-<br />

Fachwissen | Anwendung █<br />

haften Bauleistung, so haftet<br />

er <strong>de</strong>m Auftraggeber in vollem<br />

Umfang für alle daraus<br />

resultieren<strong>de</strong>n Nachteile.<br />

b) Hat <strong>de</strong>r Unternehmer in Wahrnehmung<br />

seiner Prüfpflicht<br />

eine fehlerhafte Leistung,<br />

ungeeignetes Material o<strong>de</strong>r<br />

ähnliches festgestellt, aber<br />

keine Be<strong>de</strong>nken angemel<strong>de</strong>t<br />

und <strong>de</strong>mzufolge ein mangelhaftes<br />

Werk abgeliefert, haftet<br />

er ebenfalls allein für alle<br />

<strong>de</strong>m Auftraggeber daraus<br />

entstehen<strong>de</strong>n Nachteile.<br />

2. Der Unternehmer mel<strong>de</strong>t<br />

seine Be<strong>de</strong>nken im einen<br />

Falle schriftlich, im an<strong>de</strong>ren<br />

Falle mündlich <strong>de</strong>r Bauleitung<br />

<strong>de</strong>s Auftraggebers gegenüber<br />

an. Die Be<strong>de</strong>nken<br />

wer<strong>de</strong>n zur Kenntnis genommen.<br />

Die Bauleitung for<strong>de</strong>rt<br />

ihn auf, <strong>de</strong>nnoch gemäß Leistungsverzeichnis<br />

zu bauen<br />

ESTRICHTECHNIK<br />

& FUSSBODENBAU<br />

126<br />

15

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