PDF 394kB - SWOP
PDF 394kB - SWOP
PDF 394kB - SWOP
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
7<br />
aufgenommen werden. Zahlungen von Google an das Book Rights Registry, die von<br />
den betreffenden Rechteinhabern nicht in Anspruch genommen wurden, werden<br />
zunächst für fünf Jahre angespart. Innerhalb der folgenden fünf Jahre darf das<br />
Registry bis zu 25% dieser Mittel für die Suche nach den Rechteinhabern<br />
verwenden. Nach weiteren fünf Jahren soll das Geld literarischen Einrichtungen oder<br />
gemeinnützigen Stiftungen zugute kommen, die im Interesse von Autoren und/oder<br />
des allgemeinen Lesepublikums arbeiten. Erst in einem abschließenden Hearing vor<br />
dem United States District Court in New York kann der Vergleich abgesegnet<br />
werden (vgl. auch dazu Amended Google Book Settlement. In: irights.info-Blog).<br />
*<br />
Das Tribunal de Grande Instance in Paris hat Google in einer Entscheidung vom<br />
18.12.2009 untersagt, urheberrechtsgeschützte Bücher ohne Erlaubnis<br />
einzuscannen. Auslöser war eine Klage der Verlagsgruppe La Martinière, die vom<br />
französischen Verlegerverband SNE und der Autorengruppe SGDL unterstützt<br />
wurde. Nachdem Google im Jahr 2005 angekündigt hatte, Auszüge von Werken<br />
französischer Verlage in sein Projekt Google Books aufzunehmen, zog La<br />
Martinière im Namen seiner Tochterverlage dagegen vor Gericht. Die Richter<br />
urteilten, dass Google tatsächlich Urheberrechtsverletzungen begangen und den<br />
Klägern damit Schaden zugefügt habe. Sie sprachen den Klägern Schadensersatz<br />
in Höhe von 300.000 Euro zu, weil Nutzer von Google Books Zugriff auf die<br />
Titelseiten von mehreren hundert Büchern sowie Auszüge daraus hatten. Zudem<br />
muss Google binnen 30 Tagen nach Zustellung des Urteils zumindest die<br />
urheberrechtsgeschützten Bücher des Verlags La Martinière aus dem Netz nehmen.<br />
Andernfalls drohen pro Tag 10 000 Euro Bußgeld.<br />
*<br />
Der dbv hat eine Stellungnahme zu dem Öffentlichen Konsultationspapier der<br />
Europäischen Kommission Creative Content in a European Digital Single Market<br />
(vgl. http://ec.europa.eu/avpolicy/other_actions/content_online/index_de.htm)<br />
veröffentlicht. Die Stellungnahme fordert die Trennung von wissenschaftlicher<br />
Informationsversorgung und Entertainment: „Es sind ... nicht nur die<br />
unterschiedlichen Anreize der Kreativen, die den großen Unterschied zwischen<br />
Wissenschaft und Forschung einerseits und Entertainment andererseits<br />
ausmacht. Die Bedürfnisse der aktiv Forschenden sind ganz andere als die der<br />
Konsumenten im Entertainmentbereich. Beispielsweise sind einige der<br />
urheberrechtlichen Schutzfristen viel zu lang für die wissenschaftliche Praxis<br />
und ein Hemmnis für die europäische Forschung. Außerdem besteht ein hohes<br />
öffentliches Interesse daran, dass die veröffentlichten Ergebnisse von öffentlich<br />
geförderter Forschung auch allgemein zugänglich sind, um Anstoß für weitere<br />
Forschung geben zu können. Es sollte daher ernstlich erwogen werden, den Bereich<br />
Wissenschaft und Forschung ganz oder teilweise aus dem allgemeinen Urheberrecht<br />
auszukoppeln und stattdessen ein eigenes Wissenschaftsurheberrecht zu<br />
schaffen.“ Auch das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und<br />
Wissenschaft“ hat der EU-Kommission eine Stellungnahme zu dem<br />
Strategiepapier übermittelt. Demnach sieht das Aktionsbündnis ebenfalls die<br />
vorgenommene Beschränkung kreativer Inhalte auf Musik, Publizieren, AV-<br />
Medien und Video-Spiele nicht für angemessen und fordert die Kommission auf, bei<br />
den Regulierungsbemühungen für „Creative Content“ unbedingt auch<br />
wissenschaftliche Inhalte als Ergebnis von Kreativität mit einzubeziehen.<br />
*<br />
Am 26.10.2009 lud die Europäische Kommission zu einer öffentlichen Anhörung<br />
zum Thema verwaiste Werke ein. Der europäische Bibliotheksverband EBLIDA hat<br />
7