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aufgenommen werden. Zahlungen von Google an das Book Rights Registry, die von<br />

den betreffenden Rechteinhabern nicht in Anspruch genommen wurden, werden<br />

zunächst für fünf Jahre angespart. Innerhalb der folgenden fünf Jahre darf das<br />

Registry bis zu 25% dieser Mittel für die Suche nach den Rechteinhabern<br />

verwenden. Nach weiteren fünf Jahren soll das Geld literarischen Einrichtungen oder<br />

gemeinnützigen Stiftungen zugute kommen, die im Interesse von Autoren und/oder<br />

des allgemeinen Lesepublikums arbeiten. Erst in einem abschließenden Hearing vor<br />

dem United States District Court in New York kann der Vergleich abgesegnet<br />

werden (vgl. auch dazu Amended Google Book Settlement. In: irights.info-Blog).<br />

*<br />

Das Tribunal de Grande Instance in Paris hat Google in einer Entscheidung vom<br />

18.12.2009 untersagt, urheberrechtsgeschützte Bücher ohne Erlaubnis<br />

einzuscannen. Auslöser war eine Klage der Verlagsgruppe La Martinière, die vom<br />

französischen Verlegerverband SNE und der Autorengruppe SGDL unterstützt<br />

wurde. Nachdem Google im Jahr 2005 angekündigt hatte, Auszüge von Werken<br />

französischer Verlage in sein Projekt Google Books aufzunehmen, zog La<br />

Martinière im Namen seiner Tochterverlage dagegen vor Gericht. Die Richter<br />

urteilten, dass Google tatsächlich Urheberrechtsverletzungen begangen und den<br />

Klägern damit Schaden zugefügt habe. Sie sprachen den Klägern Schadensersatz<br />

in Höhe von 300.000 Euro zu, weil Nutzer von Google Books Zugriff auf die<br />

Titelseiten von mehreren hundert Büchern sowie Auszüge daraus hatten. Zudem<br />

muss Google binnen 30 Tagen nach Zustellung des Urteils zumindest die<br />

urheberrechtsgeschützten Bücher des Verlags La Martinière aus dem Netz nehmen.<br />

Andernfalls drohen pro Tag 10 000 Euro Bußgeld.<br />

*<br />

Der dbv hat eine Stellungnahme zu dem Öffentlichen Konsultationspapier der<br />

Europäischen Kommission Creative Content in a European Digital Single Market<br />

(vgl. http://ec.europa.eu/avpolicy/other_actions/content_online/index_de.htm)<br />

veröffentlicht. Die Stellungnahme fordert die Trennung von wissenschaftlicher<br />

Informationsversorgung und Entertainment: „Es sind ... nicht nur die<br />

unterschiedlichen Anreize der Kreativen, die den großen Unterschied zwischen<br />

Wissenschaft und Forschung einerseits und Entertainment andererseits<br />

ausmacht. Die Bedürfnisse der aktiv Forschenden sind ganz andere als die der<br />

Konsumenten im Entertainmentbereich. Beispielsweise sind einige der<br />

urheberrechtlichen Schutzfristen viel zu lang für die wissenschaftliche Praxis<br />

und ein Hemmnis für die europäische Forschung. Außerdem besteht ein hohes<br />

öffentliches Interesse daran, dass die veröffentlichten Ergebnisse von öffentlich<br />

geförderter Forschung auch allgemein zugänglich sind, um Anstoß für weitere<br />

Forschung geben zu können. Es sollte daher ernstlich erwogen werden, den Bereich<br />

Wissenschaft und Forschung ganz oder teilweise aus dem allgemeinen Urheberrecht<br />

auszukoppeln und stattdessen ein eigenes Wissenschaftsurheberrecht zu<br />

schaffen.“ Auch das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und<br />

Wissenschaft“ hat der EU-Kommission eine Stellungnahme zu dem<br />

Strategiepapier übermittelt. Demnach sieht das Aktionsbündnis ebenfalls die<br />

vorgenommene Beschränkung kreativer Inhalte auf Musik, Publizieren, AV-<br />

Medien und Video-Spiele nicht für angemessen und fordert die Kommission auf, bei<br />

den Regulierungsbemühungen für „Creative Content“ unbedingt auch<br />

wissenschaftliche Inhalte als Ergebnis von Kreativität mit einzubeziehen.<br />

*<br />

Am 26.10.2009 lud die Europäische Kommission zu einer öffentlichen Anhörung<br />

zum Thema verwaiste Werke ein. Der europäische Bibliotheksverband EBLIDA hat<br />

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