NAVC.Kombi 2007 - NAVC Neuer Automobil
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Abschnitt B: Nationale Sporthoheit<br />
1.<br />
Die nationale Sporthoheit in der Bundesrepublik Deutschland für den Bereich des durch<br />
diese Statuten erfaßten <strong>Automobil</strong>sportes übt die DEUTSCHE AMATEUR-MOTOR-<br />
SPORT-KOMMISSION (DAM) aus.<br />
2.<br />
Die DAM übernimmt dem Gesetzgeber gegenüber die Garantie für die ordnungsgemäße<br />
und in Übereinstimmung mit den Straßenverkehrsgesetzen stehende Durchführung der<br />
von ihr genehmigten Wettbewerbe für die ihr angeschlossenen Clubs.<br />
Abschnitt C: Wettbewerbsarten und ihre Organisation<br />
1.<br />
Alle von der DAM genehmigten Wettbewerbe unterliegen diesen Sportstatuten (ausgenommen<br />
clubinterne Veranstaltungen ohne Wertung zum <strong>NAVC</strong>-Sportabzeichen). Sie<br />
erhalten als Zeichen ihrer Genehmigung eine DAM-Register-Nummer des jeweils laufenden<br />
Jahres.<br />
2.<br />
Die DAM unterscheidet zwischen Streckenwettbewerben, Platzwettbewerben und<br />
Wettbewerben auf geschlossenen Strecken<br />
Streckenwettbewerbe sind die auf öffentlichen, nicht gesperrten Straßen durchgeführten<br />
Wettbewerbe.<br />
Platzwettbewerbe finden auf gesperrten öffentlichen oder nicht öffentlichen Plätzen statt:<br />
Slalomwettbewerbe, Rennen, Autocross.<br />
Wettbewerbe auf geschlossenen Strecken werden auf gesperrten nichtöffentlichen<br />
Straßen oder gesperrten öffentlichen Straßen durchgeführt: Slalomwettbewerbe,<br />
Sonderprüfungen, Leistungsprüfungen, Rennen, Autocross.<br />
3.<br />
Veranstalter eines unter 2) genannten <strong>Automobil</strong>-Wettbewerbes kann jeder der DAM<br />
angeschlossenen <strong>Automobil</strong>clubs, eine seiner Unterorganisationen (Landesverbände<br />
usw.) oder einer seiner Ortsclubs sein.<br />
Wettbewerbe veranstaltende Ortsclubs müssen eingetragene Vereine (e. V) sein.<br />
4.<br />
Zu jedem Wettbewerb ist eine Ausschreibung zu erstellen, die im Einklang mit diesen<br />
Sportstatuten stehen muß. Wird ein Wettbewerb im Widerspruch zu den Statuten oder<br />
der Ausschreibung durchgeführt, so gilt eine Genehmigung als nicht erteilt.<br />
5.<br />
Eine Befreiung von der Durchführung eines Wettbewerbes aus anderen Gründen als<br />
höherer Gewalt oder eine Genehmigung zur Verlegung eines Wettbewerbstermins kann<br />
nur mit Einverständnis der DAM erfolgen. Der Veranstalter muß bei Absage der<br />
Veranstaltung eventuell vereinnahmte Nenngelder zurückerstatten.<br />
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