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NAVC.Kombi 2007 - NAVC Neuer Automobil

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Abschnitt B: Nationale Sporthoheit<br />

1.<br />

Die nationale Sporthoheit in der Bundesrepublik Deutschland für den Bereich des durch<br />

diese Statuten erfaßten <strong>Automobil</strong>sportes übt die DEUTSCHE AMATEUR-MOTOR-<br />

SPORT-KOMMISSION (DAM) aus.<br />

2.<br />

Die DAM übernimmt dem Gesetzgeber gegenüber die Garantie für die ordnungsgemäße<br />

und in Übereinstimmung mit den Straßenverkehrsgesetzen stehende Durchführung der<br />

von ihr genehmigten Wettbewerbe für die ihr angeschlossenen Clubs.<br />

Abschnitt C: Wettbewerbsarten und ihre Organisation<br />

1.<br />

Alle von der DAM genehmigten Wettbewerbe unterliegen diesen Sportstatuten (ausgenommen<br />

clubinterne Veranstaltungen ohne Wertung zum <strong>NAVC</strong>-Sportabzeichen). Sie<br />

erhalten als Zeichen ihrer Genehmigung eine DAM-Register-Nummer des jeweils laufenden<br />

Jahres.<br />

2.<br />

Die DAM unterscheidet zwischen Streckenwettbewerben, Platzwettbewerben und<br />

Wettbewerben auf geschlossenen Strecken<br />

Streckenwettbewerbe sind die auf öffentlichen, nicht gesperrten Straßen durchgeführten<br />

Wettbewerbe.<br />

Platzwettbewerbe finden auf gesperrten öffentlichen oder nicht öffentlichen Plätzen statt:<br />

Slalomwettbewerbe, Rennen, Autocross.<br />

Wettbewerbe auf geschlossenen Strecken werden auf gesperrten nichtöffentlichen<br />

Straßen oder gesperrten öffentlichen Straßen durchgeführt: Slalomwettbewerbe,<br />

Sonderprüfungen, Leistungsprüfungen, Rennen, Autocross.<br />

3.<br />

Veranstalter eines unter 2) genannten <strong>Automobil</strong>-Wettbewerbes kann jeder der DAM<br />

angeschlossenen <strong>Automobil</strong>clubs, eine seiner Unterorganisationen (Landesverbände<br />

usw.) oder einer seiner Ortsclubs sein.<br />

Wettbewerbe veranstaltende Ortsclubs müssen eingetragene Vereine (e. V) sein.<br />

4.<br />

Zu jedem Wettbewerb ist eine Ausschreibung zu erstellen, die im Einklang mit diesen<br />

Sportstatuten stehen muß. Wird ein Wettbewerb im Widerspruch zu den Statuten oder<br />

der Ausschreibung durchgeführt, so gilt eine Genehmigung als nicht erteilt.<br />

5.<br />

Eine Befreiung von der Durchführung eines Wettbewerbes aus anderen Gründen als<br />

höherer Gewalt oder eine Genehmigung zur Verlegung eines Wettbewerbstermins kann<br />

nur mit Einverständnis der DAM erfolgen. Der Veranstalter muß bei Absage der<br />

Veranstaltung eventuell vereinnahmte Nenngelder zurückerstatten.<br />

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