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NAVC.Kombi 2007 - NAVC Neuer Automobil

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5.5.1 Sicherheitsbestimmungen für den Veranstalter<br />

Die Besetzung der Streckenposten muß durch eingewiesene Helfer erfolgen.<br />

Jeder Posten muß mit einem Satz Fahnen, 1 Feuerlöscher, Warnwesten,<br />

Besen, Streumaterial, Schreibmaterial ausgerüstet sein, soweit die Verwaltung<br />

der Strecke nichts anderes vorschreibt. Es muß eine Ringverbindung über die<br />

gesamte Strecke zu den Krankenwagen und Streckensicherungsfahrzeugen<br />

bestehen (Funk, Telefon).<br />

Bei jeder Veranstaltung muß 1 Arzt oder Rettungsassistent anwesend sein, weiterhin<br />

1 Krankenwagen. Das aufnehmende Krankenhaus muß den Fahrern der<br />

Krankenwagen genauestens bekannt sein.<br />

5.5.2 Besondere Fahrzeugbestimmungen<br />

Teilnehmende Fahrzeuge der Gruppen 2 und 3 (für Gruppe 1 empfohlen) müssen<br />

mit Überrollbügeln oder -käfig und Nackenstützen ausgerüstet sein. Auf der<br />

linken und rechten Seite muß je ein Außenspiegel vorhanden sein. Eine<br />

Verbundglas-Frontscheibe und Hosenträgergurte werden empfohlen. Ebenso<br />

das Anbringen von Abschlepphaken vorne und hinten.<br />

6. Rallye<br />

Rallyes sind Veranstaltungen, die bis auf die Sonderprüfungen auf nicht abgesperrten,<br />

öffentlichen Straßen und Wegen gefahren werden. Die Entscheidung<br />

sollte möglichst auf den Sonderprüfungen (SP) fallen. Die Durchschnittsgeschwindigkeit<br />

ist den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Sie darf für die<br />

Gesamtveranstaltung einen Schnitt von 40 km/h nicht überschreiten und zwischen<br />

zwei aufeinanderfolgenden Zeitkontrollen nicht über 45 km/h und nicht<br />

unter 35 km/h liegen, soweit die Erlaubnisbehörde keine andere Anweisung gibt.<br />

6.1 Die Fahrzeuge müssen alle ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelasssen<br />

sein und den geltenden Bestimmungen entsprechen. Ausnahme: Räder/ Reifen<br />

auf WP’s mit Serviceplätzen. Ein evtl. eingesetztes odrnungsmäßig zugelassenes<br />

Vorausfahrzeug ist mit 01 zu kennzeichen.<br />

6.2 Strecke<br />

Hierunter versteht man den von den Teilnehmern einzuhaltenden Verbin-dungsweg<br />

vom Start bis zum Ziel einer Veranstaltung. Sie muß bei der hierfür zuständigen<br />

örtlichen Behörde (Landkreis, Reg.-Präsident usw.) zur Erteilung der<br />

Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung vorgelegt werden. Die in der<br />

Erlaubnis gemachten Auflagen sind einzuhalten und den Teilnehmern am Start<br />

an einer Anschlagtafel bekanntzugeben. Stark befahrene Straßen sind möglichst<br />

zu meiden oder nur kurz zu benutzen.<br />

Die Transportetappen (TE) müssen nach festgelegter Strecke gefahren werden.<br />

Sie sollen so kurz wie möglich gehalten werden. Dem Veranstalter wird<br />

dringend empfohlen, auf Gefahrenstellen im Bordbuch hinzuweisen!<br />

6.3 Zusammensetzung<br />

Die Veranstaltung setzt sich nur aus Sonderprüfungen und Transportetappen<br />

zusammen.<br />

6.3.1 Transportetappen (TE)<br />

TE verbinden die einzelnen Sonderprüfungen bzw. Orientierungsetappen. Sie<br />

sind so kurz wie möglich zu halten. Den Teilnehmern ist die Fahrstrecke der TE<br />

in allgemeinverständlicher Form im Bordbuch bekanntzugeben.<br />

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