NAVC.Kombi 2007 - NAVC Neuer Automobil
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2.1.8 An keinem Teil der Karosserie darf etwas entfernt oder geändert werden. Auch<br />
darf nichts hinzugefügt werden (Armaturenbrett, Anzahl der Sitze, alle<br />
Ausstattungen, ganz gleich an welcher Stelle). Erlaubte Ausnahmen: Front-,<br />
Heck- und Seitenspoiler und das Entfernen des Reserverades, sowie der<br />
Reserveradabdeckung und -halterung. Zum Ein- und Ausbau des zulässigen<br />
Zubehörs (Drehzahlmesser usw.) sind Anpassungsarbeiten erlaubt.<br />
Für Serienfahrzeuge sind Stoßstangen vorgeschrieben, sofern sie vom<br />
Hersteller<br />
vorgesehen sind. Radkappen und Zierleisten dürfen entfernt werden. Das<br />
Umrüsten des Fahrzeuges auf Verbundglasscheiben ist statthaft, sofern die<br />
Fensterrahmen nicht verändert werden. Bei Fahrzeugen von Heckmotoren ist<br />
das Aufstellen der Motorhaube gestattet. Die Verwendung von einem<br />
Achsstabilisator je Achse ist freigestellt. Je Achse ist eine Domstrebe erlaubt.<br />
2.1.9 Änderung der erlaubten Einbauten für Serienfahrzeuge<br />
Bei Einbau von Überrollvorrichtungen ist das Entfernen der Rückbank und<br />
Rücklehne erlaubt, jedoch müssen diese TÜV-abgenommen sein, oder es muß<br />
ein Herstellergutachten vorliegen.<br />
2.2 Gruppe 2 - Verbesserte Fahrzeuge<br />
Alle Änderungen und Ergänzungen an Serienfahrzeuge, die nicht unter die von<br />
2.1.1 bis 2.1.8 genannten fallen, führen eine Einstufung in die Gruppe 2 nach<br />
sich. Fahrzeuge der Gruppe 2 müssen so motorisiert sein, wie diese in Serie<br />
vom Fahrzeughersteller für den jeweiligen Typ bestückt waren oder sind. Dies<br />
bezieht sich auf den Motorblock. Eine Vergrößerung bzw. Verkleinerung des<br />
Hubraums ist nur bis zum jeweiligen Klassenlimit erlaubt. Ein Überschreiten der<br />
Klassengrenze führt zur Einstufung in die Gruppe 3. Zylinderkopf, Vergaser,<br />
Einspritzanlagen und alle sonstigen Motorteile sind freigestellt. Der Motor muß<br />
in dem vom Hersteller vorgesehenen Bereich (Front-, Mittel- oder Heckmotor)<br />
verbleiben. Kfz mit Motoren anderer Typen, auch solche gleichen Fabrikats,<br />
werden in die Gruppe 3 eingestuft, ebenso Fahrzeuge, deren Karosserie so<br />
verändert wurde, daß der Ur-Typ nicht mehr klar erkennbar ist.<br />
Das Abmontieren von Karosserieteilen, wie z.B. Türen und Hauben, ist unzulässig<br />
(ausgenommen Stoßstangen) und ergibt auch keine Möglichkeit zur<br />
Einstufung in Gruppe 3.<br />
2.2.1 Für Fahrzeuge deren Karosserieserien-Baubeginn bis einschl. 1972 lag, gelten<br />
folgende klassenbezogene Mindestgewichte:<br />
Klasse 7: bis 750 ccm 500 kg<br />
bis 1000 ccm 560 kg<br />
Klasse 8: 580 kg<br />
Klasse 9: 610 kg<br />
Klasse 10: 660 kg<br />
Klasse 11: 730 kg<br />
Klasse 12: 790 kg<br />
Als eine Karosserieserie werden z.B. bezeichnet: NSU 1000 bis 1200 (Typ 67),<br />
Simca 1000 bis Rallye 3, VW „Käfer“ usw.<br />
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