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NAVC.Kombi 2007 - NAVC Neuer Automobil

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1. Allgemeines<br />

Die bei DAM-<strong>Automobil</strong>sportveranstaltungen eingesetzten Fahrzeuge werden<br />

in Gruppen und Klassen eingeteilt. Die Gruppeneinteilung berücksichtigt technische<br />

Veränderungen am Fahrzeug in bezug zum Serienzustand. Für die<br />

Klasseneinteilung ist der Gesamthubraum gemäß Kfz-Schein bzw. Wagenpaß<br />

verbindlich. Teilnehmer mit Fahrzeugen ohne Kfz.-Schein bzw. Wagenpaß<br />

haben gegebenenfalls selbst für eine Bescheinigung ihres Hubraumes zu<br />

sorgen. Eine Fahrzeug-Homologation ist nicht vorgeschrieben. Die angeführten<br />

Einteilungen haben das Ziel, möglichst gleiche Ausgangsvoraussetzungen in<br />

bezug auf die eingesetzten Fahrzeuge zu erreichen.<br />

2. Gruppeneinteilung<br />

2.1 Gruppe 1 – Serienfahrzeuge<br />

Unter dem Begriff "Serienfahrzeuge" sind Kraftfahrzeuge zu verstehen, die vom<br />

Hersteller in Serie an jedermann in Deutschland verkäuflich und zum öffentlichen<br />

Straßenverkehr zugelassen sind oder waren und bis auf die Punkte 2.1.1<br />

– 2.1.9 und 2.4 in keiner Weise zu dem Zweck abgeändert wurden, die Leistung<br />

des Motors, die Lenkung, die Kraftübertragung, die Straßenlage oder das<br />

Bremssystem zu verbessern. Mit der Ausnahme der nachstehend erlaubten<br />

Änderungen und Einbauten kann jedes durch Ver-schleiß oder Beschädigung<br />

unbrauchbar gewordene Teil nur durch dem Original entsprechende Ersatzeile<br />

ausgetauscht werden. Die Freistellung von Bauteilen bezieht sich nur auf deren<br />

ursprünglich zugedachtes Funktionsprinzip und deren zugedachte Funktion.<br />

Das Nachrüsten in ausländische Ausführungen ist nicht erlaubt. Zum<br />

Nachrüsten eines Katalysators sind die notwendigen Anpassungsarbeiten<br />

erlaubt.<br />

Mehrausstattungen (z. B. Sperre, Fünf-Gang) gelten als Serie, wenn diese in<br />

den Fahrzeugprospekten, die bei jedem Vertragshändler ausliegen, ausgedruckt<br />

sind. Nicht serienmäßig sind Kfz, die über Tuning-Firmen ausgeliefert<br />

werden, ebenso Fahrzeuge, die von Importeuren umgerüstet wurden.<br />

Die Nachweispflicht für serienmäßiges bzw. erlaubtes Zubehör obliegt dem<br />

Teilnehmer. Kann bei der Technischen Abnahme dieser Nachweis auf Verlangen<br />

des Abnehmers nicht vorgelegt werden, erfolgt eine Einstufung in die<br />

Gruppe 2 oder 3. Nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Kfz in<br />

der Gruppe I müssen der Technischen Abnahme den Kfz-Brief oder eine beglaubigte<br />

Kopie vorlegen.<br />

Erlaubte Einbauten und Änderungen:<br />

2.1.1 Beleuchtungseinrichtungen und ihre Funktionsweise müssen den gesetzlichen<br />

Bestimmungen entsprechen. Mit den serienmäßig vorgesehenden Lichtquellen<br />

dürfen an der Frontseite insgesamt 6 Leuchten angebracht sein. Rückfahrscheinwerfer<br />

dürfen nur bei Benutzung des Rückwärtsganges funktionieren.<br />

Das Anbringen von Zusatzscheinwerfern darf keinerlei Änderung der Karosserie<br />

zur Folge haben.<br />

2.1.2 Kraftstoff- und Ölbehälter müssen den serienmäßig vom Hersteller eingebauten<br />

entsprechen, Ölkühler freigestellt. “Ölhobel” bzw. “Schwabbelbleche” dürfen in<br />

die Ölwanne montiert werden. Die Art und Anordnung des Einfüllstutzens oder<br />

des Kraftstoffbehälters darf nicht verändert werden.<br />

Geprüfte Sicherheitstanks sind erlaubt.<br />

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