NAVC.Kombi 2007 - NAVC Neuer Automobil
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Abschnitt G: Proteste<br />
1.<br />
Jeder Teilnehmer (Fahrer oder Beifahrer) an einem durch die DAM genehmigten<br />
Wettbewerb kann bei erkannten Verstößen gegen diese Statuten, gegen die<br />
Ausschreibung oder bei angenommener Benachteiligung durch den Veranstalter gegen<br />
diesen oder gegen einen anderen Teilnehmer protestieren.<br />
2.<br />
Jeder Protest muß schriftlich abgefaßt und ausreichend begründet über den Fahrt (Renn-<br />
) Leiter oder Sportkommissar eingereicht werden. Mit ihm ist eine Protestgebühr zu entrichten,<br />
deren Höhe die DAM jährlich festsetzt.<br />
Die Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der Protestgrund vom Sportkommissar anerkannt<br />
wird, sie verfällt zugunsten der DAM bei Ablehnung des Protestes. Der im Protest<br />
Unterliegende hat durch die Verhandlung entstehende sonstige Kosten (auch<br />
Protestgebühr) zu tragen.<br />
Bei Protesten gegen technische Einrichtungen am Fahrzeug, die nicht an Ort und Stelle<br />
entschieden werden können, muß vom Protestierenden eine Kaution lt. Punkt 10. zusätzlich<br />
zu der Protestgebühr hinterlegt werden. Gegebenenfalls kann vom Sportkommissar<br />
eine höhere Kaution festgelegt werden.<br />
Technische Überprüfungen können von jeder, dem Fahrzeugfabrikat entsprechenden<br />
Vertragswerkstatt durchgeführt werden.<br />
Bei der Einreichung von Protesten sind folgende Fristen einzuhalten:<br />
a) Proteste gegen die Strecke bei Platzwettbewerben und solchen Wettbewerben<br />
auf geschlossener Strecke nach diesen Statuten müssen bis spätestens zum<br />
Start des 1. Fahrzeuges eingereicht sein.<br />
b) Bei Platzwettbewerben und Wettbewerben auf geschlossener Strecke müssen<br />
Proteste gegen einen Teilnehmer oder dessen Fahrzeug in der "Parc fermè<br />
Zeit" engereicht werden.<br />
c) Proteste gegen die Zusammensetzung der Startgruppen müssen spätestens<br />
30 Minuten nach deren Aushang abgegeben sein.<br />
d) Proteste gegen eine vom technischen Abnehmer getroffene Entscheidung müssen<br />
unmittelbar nach der Entscheidung eingereicht werden.<br />
e) Proteste gegen den Ablauf eines Wettbewerbes oder einen dem Veranstalter<br />
unterlaufenen Irrtum müssen spätestens 30 Minuten nach Eintreffen des protestierenden<br />
Teilnehmers am Ziel bzw. nach Bekanntgabe der Idealstrecke abgegeben<br />
sein.<br />
f) Proteste gegen die Auswertung sind bis spätestens 30 Minuten nach dem<br />
Aushang der Ergebnisse möglich.<br />
g) Für das Parc fermè beginnt die Protestzeit mit der Einfahrt des letzten<br />
Wettbewerbsfahrzeuges jeder Klasse und endet 30 Minuten später. Die Protestzeit<br />
endet für alle Wettbewerbsfahrzeuge jeder Klasse zum selben<br />
Zeitpunkt.<br />
4.<br />
Proteste gegen die Zeitnahme, Sammelproteste und Proteste gegen die Entscheidungen<br />
der bei Platzwettbewerben und Wettbewerben auf geschlossener Strecke fungierenden<br />
Helfer sind nicht zulässig.<br />
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