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NAVC.Kombi 2007 - NAVC Neuer Automobil

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Abschnitt G: Proteste<br />

1.<br />

Jeder Teilnehmer (Fahrer oder Beifahrer) an einem durch die DAM genehmigten<br />

Wettbewerb kann bei erkannten Verstößen gegen diese Statuten, gegen die<br />

Ausschreibung oder bei angenommener Benachteiligung durch den Veranstalter gegen<br />

diesen oder gegen einen anderen Teilnehmer protestieren.<br />

2.<br />

Jeder Protest muß schriftlich abgefaßt und ausreichend begründet über den Fahrt (Renn-<br />

) Leiter oder Sportkommissar eingereicht werden. Mit ihm ist eine Protestgebühr zu entrichten,<br />

deren Höhe die DAM jährlich festsetzt.<br />

Die Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der Protestgrund vom Sportkommissar anerkannt<br />

wird, sie verfällt zugunsten der DAM bei Ablehnung des Protestes. Der im Protest<br />

Unterliegende hat durch die Verhandlung entstehende sonstige Kosten (auch<br />

Protestgebühr) zu tragen.<br />

Bei Protesten gegen technische Einrichtungen am Fahrzeug, die nicht an Ort und Stelle<br />

entschieden werden können, muß vom Protestierenden eine Kaution lt. Punkt 10. zusätzlich<br />

zu der Protestgebühr hinterlegt werden. Gegebenenfalls kann vom Sportkommissar<br />

eine höhere Kaution festgelegt werden.<br />

Technische Überprüfungen können von jeder, dem Fahrzeugfabrikat entsprechenden<br />

Vertragswerkstatt durchgeführt werden.<br />

Bei der Einreichung von Protesten sind folgende Fristen einzuhalten:<br />

a) Proteste gegen die Strecke bei Platzwettbewerben und solchen Wettbewerben<br />

auf geschlossener Strecke nach diesen Statuten müssen bis spätestens zum<br />

Start des 1. Fahrzeuges eingereicht sein.<br />

b) Bei Platzwettbewerben und Wettbewerben auf geschlossener Strecke müssen<br />

Proteste gegen einen Teilnehmer oder dessen Fahrzeug in der "Parc fermè<br />

Zeit" engereicht werden.<br />

c) Proteste gegen die Zusammensetzung der Startgruppen müssen spätestens<br />

30 Minuten nach deren Aushang abgegeben sein.<br />

d) Proteste gegen eine vom technischen Abnehmer getroffene Entscheidung müssen<br />

unmittelbar nach der Entscheidung eingereicht werden.<br />

e) Proteste gegen den Ablauf eines Wettbewerbes oder einen dem Veranstalter<br />

unterlaufenen Irrtum müssen spätestens 30 Minuten nach Eintreffen des protestierenden<br />

Teilnehmers am Ziel bzw. nach Bekanntgabe der Idealstrecke abgegeben<br />

sein.<br />

f) Proteste gegen die Auswertung sind bis spätestens 30 Minuten nach dem<br />

Aushang der Ergebnisse möglich.<br />

g) Für das Parc fermè beginnt die Protestzeit mit der Einfahrt des letzten<br />

Wettbewerbsfahrzeuges jeder Klasse und endet 30 Minuten später. Die Protestzeit<br />

endet für alle Wettbewerbsfahrzeuge jeder Klasse zum selben<br />

Zeitpunkt.<br />

4.<br />

Proteste gegen die Zeitnahme, Sammelproteste und Proteste gegen die Entscheidungen<br />

der bei Platzwettbewerben und Wettbewerben auf geschlossener Strecke fungierenden<br />

Helfer sind nicht zulässig.<br />

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