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NAVC.Kombi 2007 - NAVC Neuer Automobil

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Bei diesen Fahrzeugen darf weder die Lage der Nockenwelle noch die Anzahl<br />

der Ventile geändert werden. Dynamische Verstellung der Steuerzeiten ist verboten.<br />

Für alle anderen Fahrzeuge gelten folgende klassenbezogene Mindestgewichte:<br />

Klasse 7: bis 750 ccm 550 kg<br />

bis 1000 ccm 610 kg<br />

Klasse 8: 630 kg<br />

Klasse 9: 650 kg<br />

Klasse 10: 710 kg<br />

Klasse 11: 800 kg<br />

Klasse 12: 870 kg<br />

Zusatzgewichte zum Erreichen des nötigen Gewichtes sind bei fach- und sachgerechter<br />

Befestigung erlaubt.<br />

2.2.2 Die Scheiben können gegen Kunststoffscheiben ausgetauscht werden. Die<br />

Windschutzscheibe muß aber immer aus Glas (mit TÜV-Zeichen) sein.<br />

Fahrer und Beifahrertüre müssen von innen und außen, auf für jedermann<br />

erkennbare Art, leicht und schnell zu öffnen sein.<br />

2.2.3 Der Treibstofftank muß aus einem nichtbrennbaren Material sein. Er muß mit<br />

dem Fahrzeug fest verbunden und gegen ein Auslaufen wirksam geschützt<br />

sein. Der Tank muß gegen die Fahrgastzelle wirkungsvoll abgeschottet und<br />

abgedichtet sein. Die Entlüftung darf nur über ein Sicherheitsventil erfolgen. Es<br />

ist verboten, dem Kraftstoff/Luftgemisch weitere verbrennungsfördernde<br />

Komponenten (Lachgas etc.) beizumischen.<br />

*2.2.4 Batterien, die im Fahrgastraum eingebaut sind, müssen so abgesichert sein,<br />

daß ein Auslaufen der Batteriesäure auch bei einem Unfall (Überschlag) verhindert<br />

wird. Ausserdem müssen Batterien mittels einer Metallkonstruktion fest<br />

und sicher verschraubt sein. Jegliches Provisorium ist strikt verboten.<br />

2.2.5 Auspuffanlagen dürfen aus Sicherheitsgründen nicht im Fahrgastraum verlegt<br />

sein.<br />

2.3 Gruppe 3 - Formel-. Eigenbau- und Spezialtourenwagen<br />

2.3.1 Die Fahrzeuge der Klasse 13 müssen mit mind. 10 Zoll großen Rädern ausgerüstet<br />

sein. Das Mindestgewicht der fahrfertigen Fahrzeuge darf nicht unter<br />

250 kg liegen. Alle Fahrzeuge ohne geschlossene Karosserie müssen mit Überrollbügel<br />

und einem Sicherheitsgurt (mind. Dreipunkt) ausgerüstet sein.<br />

Beispiele für Fahrzeuge Klasse 13: Formel 3, Formel V, Formel Super V, Buggy,<br />

Lotus Seven, etc.<br />

2.3.2 Bei der Klasse 14, den Spezialtourenwagen, handelt es sich um geschlossene<br />

Fahrzeuge, die auf Grund von Motorisierung (Hubraumüberschreitung, geänderter<br />

Motorstandort, Motoren anderer Typen) nicht mehr in Gruppe 2 eingestuft<br />

werden können. Das Mindestgewicht wird nach tatsächlichem Hubraum<br />

wie in Gruppe 2 ermittelt (siehe klassenbezogenes Mindestgewicht).<br />

Tourenwagen der Klasse 14 müssen eine Karosserie besitzen, die aus einer<br />

Serienfertigung mit Zulassung durch die StVZO stammt (auch Kleinstserien mit<br />

Einzelabnahme). Ansonsten gilt das Reglement der Gruppe 2.<br />

2.3.3 Bei den Fahrzeugen der Klasse 15 handelt es sich um Buggies, Lotus Seven,<br />

Berg-Spider und ähnliche Fahrzeugen.<br />

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