NAVC.Kombi 2007 - NAVC Neuer Automobil
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2.1.3 Die Auspuffanlage ist ab Krümmerende freigestellt, muß aber aus bauartgeprüften,<br />
im Handel erhältlichen Teilen bestehen. Die Lärmgrenzwerte nach<br />
Fahrzeugpapieren bzw. Gutachten der Auspuffanlage dürfen nicht überschritten<br />
werden. Zum Nachrüsten eines Katalysators sind die notwendigen Anpassungsarbeiten<br />
erlaubt.<br />
2.1.4 Elektrische Ausrüstung: Die Spannung der elektrischen Anlage darf geändert<br />
werden. Die ursprüngliche Batterie kann durch eine stärkere Batterie ersetzt<br />
werden, jedoch unter der Bedingung, daß der ursprüngliche Standort gewahrt<br />
bleibt. Die Zündspule, der Kondensator, der Verteiler, der Spannungsregler sind<br />
freigestellt. Zündkerzen sind in Fabrikat und Typ freigestellt. Freigestellt wird<br />
außerdem die Wahl der Lichtmaschine.<br />
2.1.5 Die Fahrzeugfedern sind in ihren Originalaufnahmen freigestellt; d.h., sie müssen<br />
in allen Punkten, speziell Durchmesser und Windungsauslauf (bei Schraubenfedern),<br />
in den Originalaufnahmen passen.<br />
Stoßdämpfer sind in Fabrikat und Typ freigestellt. Die ABE darf dadurch nicht<br />
erlöschen. Jedoch darf nichts hinzugefügt werden, und es ist nicht erlaubt, ihre<br />
ursprüngliche Bestimmung, wie vom Hersteller vorgesehen, ihre Anzahl und ihr<br />
Funktionsprinzip zu verändern. Unter Funktionsprinzip ist zu verstehen: hydraulische<br />
oder Reibungsstoßdämpfer. Ihre ursprüngliche Aufhängung darf nicht<br />
geändert werden. Die Fahrzeughöhe muß den gesetzlichen Bestimmungen<br />
(+/- 5 cm), gemessen mit Originalbereifung, entsprechen.<br />
2.1.6 Räder und Reifen<br />
Die Felgen müssen in Type und Abmessung dem Original entsprechen. Sie dürfen<br />
dem neuesten Modell des jeweiligen Fahrzeugtypes angepaßt sein.<br />
Leichtmetall-, Stahl- und Sportfelgen müssen dem o.g. entsprechen. Die<br />
Nachweispflicht obliegt dem Teilnehmer (+/- 3 mm Toleranz bei der Einpreßtiefe).<br />
Die Reifengröße auf den o.g. Felgen ist freigestellt. Die verwendeten<br />
Reifen müssen für den Straßenverkehr zugelassen sein (z.B.: alle Gürtelreifen<br />
in SR-, HR- oder VR-Ausführung, auch Spezialreifen wie Michelin FF, Kleber<br />
RS, Veith Pirelli P7 usw., müssen die Bezeichnung SR, HR, VR oder die<br />
Europa-Norm tragen). Beispiel: DIN Bezeichnung 165 SR 13, Europa-Norm-<br />
Bezeichnung 165 R 13 S. Die verwendeten Reifen müssen Profil haben und für<br />
den öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland zugelassen sein. Eine<br />
Straßentauglichkeit gilt nicht automatisch auch als „für den Straßenverkehr<br />
zugelassen“. Das Profil muß in Serie gefertigt sein. Das nachträgliche<br />
Anbringen (Einzelanfertigungen) von Profil (auch werkseitig) ist nicht erlaubt.<br />
2.1.7 Zubehör am Fahrzeug ist dann erlaubt, wenn keinerlei Einflüsse auf das Fahrverhalten<br />
des Fahrzeuges ausgeübt werden. Es darf nicht die Leistung des<br />
Motors, die Art der Lenkung, die Straßenlage und das Bremssystem verändern.<br />
Alle vom Hersteller vorgesehenen Kontrolleinrichtungen dürfen nicht geändert<br />
werden. Das Anbringen von zusätzlichen Verschlüssen an Motorhaube und<br />
Kofferraum ist erlaubt. An jeder beliebigen Stelle können Isolierplatten zum<br />
Schutz der Insassen gegen Brand angebracht werden. Verwendung von<br />
Sportlenkrädern, soweit diese eine ABE, ein Gutachten oder einen Prüfbericht<br />
besitzen, woraus die Unbedenklichkeit lt. StVZO hervorgeht, ist freigestellt.<br />
Sitze müssen den Bestimmungen der StVZO entsprechen. Auf Lehnenverstellung<br />
kann verzichtet werden.<br />
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