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NAVC.Kombi 2007 - NAVC Neuer Automobil

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Die angekündigte Berufung muß dann innerhalb von 48 Stunden (Poststempel) dem<br />

DAM-Sportgericht schriftlich begründet eingereicht werden.<br />

Bei Fristversäumnis gilt die angekündigte Berufung als nicht abgegeben.<br />

8.<br />

Ist ein Protest eingereicht oder ist gegen eine Protestentscheidung Berufung angekündigt,<br />

so ist die Siegerehrung für die dadurch betroffene(n) Klasse(n) bis zur Entscheidung<br />

auszusetzen.<br />

Wird innerhalb der Protestfrist von 30 Minuten die ausgehändigte Ergebnisliste abgeändert,<br />

muß den von der Abänderung Betroffenen eine neue Protestfrist von 30 Minuten eingeräumt<br />

werden. Sie gilt von dem Zeitpunkt an, an dem die abgeänderte Ergebnis-liste<br />

zum Aushang kommt.<br />

Trotz des Grundrechtes zum Protest muß allen Teilnehmern an motorsportlichen<br />

Wettbewerben klar sein, daß dieser Weg nicht zur Klärung persönlicher Differenzen<br />

beschritten werden kann.<br />

9.<br />

Verteilung von Demontage- und Montagekosten<br />

a) Die Abrechnung der Demontage- und Montagekosten und damit der gezielte<br />

Umfang eines einzelnen Protestes bezieht sich jeweils auf ein in sich abgegrenztes<br />

und funktionsfähige Aggregat des Fahrzeuges (Beispiel: Motor,<br />

Getriebe, Vorderachse, Hinterachse, Aufbau, Bremsanlage usw.)<br />

b) Richtet sich ein- und derselbe Protest gegen mehrere Aggregate eines Fahrzeuges,<br />

so sind die Demontage- und Montagekosten anteilig aufzuschlüsseln.<br />

Werden an einem Aggregat Feststellungen getroffen, die eine Übereinstimmung mit den<br />

geltenden Regeln nicht zulassen, so daß in diesem Punkt dem Protest Rechnung getragen<br />

werden muß, so sind die für dieses Aggregat angefallenen Demontage- und<br />

Montagekosten einschl. Dichtungsmaterial nach Vorgabe des Herstellers zu Lasten des<br />

Unterlegenen zu berechnen.<br />

Nebenkosten, die dadurch entstehen, daß Sonderarbeiten, die über die regulären erforderlichen<br />

Handgriffe hinausgehen, durchgeführt werden, sowie Ausfallkosten für<br />

Fahrzeuge, Mietwagenkosten, Rückreisekosten, Telefongebühren, Reisekosten oder<br />

Spesen für Fahrer und Monteure und ähnliche Kosten können nicht erstattet werden. Bei<br />

Vergleichen erfolgt eine Teilung der Kosten, bei Teilschuldentscheidungen die prozentuale<br />

Übernahme durch die Parteien. Ausnahmen siehe Punkt 10.<br />

Nicht erstattet werden auch Verbrauchsstoffe.<br />

Demontage- und Montagekosten an solchen Aggregaten, die zu keiner Beanstandung<br />

Anlaß geben, gehen jedoch ausschließlich zu Lasten des Protestierenden, unabhängig<br />

davon, ob andere Aggregate beanstandet wurden oder nicht.<br />

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