BP-7.7-009 - Frankfurt
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Begründung zum Bebauungsplan <strong>BP</strong>-<strong>7.7</strong>-<strong>009</strong> <strong>Frankfurt</strong> (Oder)<br />
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+ 0,5 m, wegen windbedingter Wasseraufhöhung. Damit ist von 19,93 m über<br />
Normalnull auszugehen. Da eine exakt eingemessene Grenze nicht existiert, sind - auf<br />
Vorschlag des Wasser- und Schifffahrtsamtes Eberswalde - die Buhnenoberflächen<br />
und die Böschungsoberkanten der Mittelwasserlinie gleichgesetzt worden.<br />
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans gilt für diese ausgegrenzte Fläche grundsätzlich<br />
die Privilegierung der Fachplanung gemäß § 38 BauGB. Wenn die Wasserfläche<br />
des planfestgestellten Bereiches nicht verringert wird und hoheitliche (strom- und<br />
schifffahrtspolizeiliche) Belange nicht beeinträchtigt werden, ist kein erneutes Planfeststellungsverfahren<br />
nach dem Bundeswasserstraßengesetz erforderlich.<br />
Wie aus dem Plan ersichtlich ist, enthält der Geltungsbereich des Bebauungsplans<br />
außer der planfestgestellten Wasserfläche der Bundeswasserstraße Oder auch landseitige<br />
Flurstücke im Eigentum des Bundes. Soweit diese Flächen nicht zur Ausübung<br />
hoheitlicher Aufgaben des Bundes erforderlich sind - wie das Flurstück, auf dem sich<br />
die Außenstelle des Wasser- und Schifffahrtsamtes Eberswalde befindet -, besteht auf<br />
diesen Flächen grundsätzlich die Planungszuständigkeit der Stadt. Allerdings sind Vorhaben<br />
und neue Nutzungen auf diesen Grundstücken mit der zuständigen Behörde<br />
(WSA Eberswalde) abzustimmen. Voraussetzungen dafür sind, dass im Falle einer<br />
öffentlichen Zugänglichkeit der Halbinsel vertraglich geregelt wird, dem Bund keine<br />
Kosten entstehen und dingliche Rechte oder Sicherungspflichten nicht zu Lasten des<br />
Wasser- und Schifffahrtsamtes gehen.<br />
Belange des Landesumweltamtes - Abteilung Wasserwirtschaft - sowie der Gemeinsamen<br />
Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg - Referat GL 6<br />
(Anpassung der Bauleitplanung und Raumordnungsverfahren im östlichen Brandenburg)<br />
Auch wenn die Wasser- und Schifffahrtsdirektion auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens<br />
bzw. eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 14 Bundeswasserstraßengesetz<br />
(WaStrG) verzichtet, verblieb weiterhin die Erforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens<br />
nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Das geplante Vorhaben<br />
im Winterhafen in Verbindung mit der damit verknüpften Verlagerung des<br />
Hafens vom derzeitigen Standort stellt eine „wesentliche Umgestaltung eines Gewässers<br />
oder seines Ufers (Anbau)“ im Sinne des § 31 Abs. 1 WHG dar. Damit war die<br />
Zuständigkeit des Landesumweltamtes als obere Wasserbehörde des Landes und die<br />
generelle Erforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens bzw. einer Plangenehmigung<br />
mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 gegeben. Aus Sicht des<br />
LUA standen beide Wege offen; das einfachere Verfahren (Plangenehmigung) kann<br />
durchgeführt werden, wenn „mit Einwendungen nicht zu rechnen ist“ (§ 31 Abs. 1 Satz<br />
3 WHG).<br />
Ebenfalls wurde in diesem Zusammenhang mit den zuständigen Behörden - LUA<br />
(obere Wasserbehörde), MUNR (Referat R 5, jetzt Referat GL 6 der Gemeinsamen<br />
Landesplanungsabteilung), dem Wasser- und Schifffahrtsamt Eberswalde sowie der<br />
Stadt <strong>Frankfurt</strong> (Oder) (untere Wasserbehörde im Amt für Umwelt- und Naturschutz<br />
sowie Wirtschafts- und Stadtplanungsamt) - über das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens<br />
nach § 6a Raumordnungsgesetz (ROG) beraten. Gemäß § 1 Nr. 7 Raumordnungsverordnung<br />
soll ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden, wenn<br />
Vorhaben, die gemäß § 31 WHG einer Planfeststellung bedürfen, raumbedeutsam sind<br />
und überörtliche Bedeutung haben.<br />
PFE / 06.08.2002<br />
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