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BP-7.7-009 - Frankfurt

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Begründung zum Bebauungsplan <strong>BP</strong>-<strong>7.7</strong>-<strong>009</strong> <strong>Frankfurt</strong> (Oder)<br />

______________________________________________________________________________<br />

Das Sondergebiet Hafen 2 wird mit der Festsetzung der Nutzungsart Wirtschaftshafen<br />

eindeutig charakterisiert als gewerblicher Umschlagsort und Lagerplatz für Stück-,<br />

Massen- und Schüttgüter. In seiner Nutzung bestehen bezüglich dieser Funktionen<br />

keinerlei planungsrechtliche Einschränkungen.<br />

Damit in Zusammenhang stehende und sich aus dem Hafenbetrieb ergebende Wohnnutzungen<br />

erhalten damit deutlich sekundären Charakter und sind der Zweckbestimmung<br />

Wirtschaftshafen in ihrer Größenordnung baulich und funktionell nachgeordnet.<br />

Sondergebiet Hafen 3 - Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (SO H 3):<br />

Zulässig sind bauliche Vorhaben und Nutzungen, die der Erfüllung der hoheitlichen<br />

Aufgaben der Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dienen.<br />

Im Sondergebiet H 3 können ausnahmsweise zugelassen werden Wohnungen für Aufsichts-<br />

und Bereitschaftspersonal sowie Dienstwohnungen, die diesen Nutzungen<br />

zugeordnet und ihnen in Baumasse und Grundfläche untergeordnet sind.<br />

Die derzeitige Außenstelle <strong>Frankfurt</strong> (Oder) des Wasser- und Schifffahrtsamtes Eberswalde<br />

ist damit am jetzigen Standort planungsrechtlich gesichert. Zur Erfüllung ihrer<br />

hoheitlichen Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

sind alle Vorhaben und Nutzungen, die diesem Ziel dienen, uneingeschränkt<br />

zulässig.<br />

Damit in Zusammenhang stehende und sich aus den Verwaltungsaufgaben ergebende<br />

Wohnnutzungen sollen deutlich sekundären Charakter erhalten und der Zweckbestimmung<br />

Wasser- und Schifffahrtsverwaltung in ihrer Größenordnung baulich und funktionell<br />

nachgeordnet sein.<br />

Sondergebiet Hafen 4 – Anlegestelle Fahrgastschifffahrt (SO H 4):<br />

Zulässig sind bauliche Vorhaben und Nutzungen, die dem Betrieb der Fahrgastschifffahrt<br />

dienen.<br />

Bauliche Vorhaben und Nutzungen für gastronomische und touristische Dienstleistungen<br />

können zugelassen werden, wenn sie dieser Nutzung zugeordnet sind.<br />

Am südlichen Ende des Bebauungsplangebietes ist eine Anlegestelle für die Fahrgastschifffahrt<br />

festgesetzt. Sie soll gleichzeitig als nördliches Ende der Stadtpromenade<br />

gastronomische und touristische Dienstleistungen anbieten können, wenn baulich bzw.<br />

funktionell eine Verbindung zur Anlegestelle für die Fahrgastschifffahrt besteht.<br />

Die Anlegestelle selbst befindet sich (als schwimmfähiger Steg ausgebildet) in der<br />

planfestgestellten Fläche der Bundeswasserstraße Oder und wird deshalb im Bebauungsplan<br />

nicht festgesetzt.<br />

b) Gewerbegebiet (GE)<br />

Im Bereich zwischen SO H 2 und SO H 3 wird ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO<br />

festgesetzt. Die Festsetzung ermöglicht die Fortschreibung der bestehenden Nutzung<br />

als Zuschlagstofflager und ermöglicht die Qualifizierung zu einem Gewerbegebiet ohne<br />

weitere planungsrechtlich einschränkende Ausnahmen.<br />

PFE / 06.08.2002<br />

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