BP-7.7-009 - Frankfurt
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Begründung zum Bebauungsplan <strong>BP</strong>-<strong>7.7</strong>-<strong>009</strong> <strong>Frankfurt</strong> (Oder)<br />
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Das Sondergebiet Hafen 2 wird mit der Festsetzung der Nutzungsart Wirtschaftshafen<br />
eindeutig charakterisiert als gewerblicher Umschlagsort und Lagerplatz für Stück-,<br />
Massen- und Schüttgüter. In seiner Nutzung bestehen bezüglich dieser Funktionen<br />
keinerlei planungsrechtliche Einschränkungen.<br />
Damit in Zusammenhang stehende und sich aus dem Hafenbetrieb ergebende Wohnnutzungen<br />
erhalten damit deutlich sekundären Charakter und sind der Zweckbestimmung<br />
Wirtschaftshafen in ihrer Größenordnung baulich und funktionell nachgeordnet.<br />
Sondergebiet Hafen 3 - Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (SO H 3):<br />
Zulässig sind bauliche Vorhaben und Nutzungen, die der Erfüllung der hoheitlichen<br />
Aufgaben der Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dienen.<br />
Im Sondergebiet H 3 können ausnahmsweise zugelassen werden Wohnungen für Aufsichts-<br />
und Bereitschaftspersonal sowie Dienstwohnungen, die diesen Nutzungen<br />
zugeordnet und ihnen in Baumasse und Grundfläche untergeordnet sind.<br />
Die derzeitige Außenstelle <strong>Frankfurt</strong> (Oder) des Wasser- und Schifffahrtsamtes Eberswalde<br />
ist damit am jetzigen Standort planungsrechtlich gesichert. Zur Erfüllung ihrer<br />
hoheitlichen Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
sind alle Vorhaben und Nutzungen, die diesem Ziel dienen, uneingeschränkt<br />
zulässig.<br />
Damit in Zusammenhang stehende und sich aus den Verwaltungsaufgaben ergebende<br />
Wohnnutzungen sollen deutlich sekundären Charakter erhalten und der Zweckbestimmung<br />
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung in ihrer Größenordnung baulich und funktionell<br />
nachgeordnet sein.<br />
Sondergebiet Hafen 4 – Anlegestelle Fahrgastschifffahrt (SO H 4):<br />
Zulässig sind bauliche Vorhaben und Nutzungen, die dem Betrieb der Fahrgastschifffahrt<br />
dienen.<br />
Bauliche Vorhaben und Nutzungen für gastronomische und touristische Dienstleistungen<br />
können zugelassen werden, wenn sie dieser Nutzung zugeordnet sind.<br />
Am südlichen Ende des Bebauungsplangebietes ist eine Anlegestelle für die Fahrgastschifffahrt<br />
festgesetzt. Sie soll gleichzeitig als nördliches Ende der Stadtpromenade<br />
gastronomische und touristische Dienstleistungen anbieten können, wenn baulich bzw.<br />
funktionell eine Verbindung zur Anlegestelle für die Fahrgastschifffahrt besteht.<br />
Die Anlegestelle selbst befindet sich (als schwimmfähiger Steg ausgebildet) in der<br />
planfestgestellten Fläche der Bundeswasserstraße Oder und wird deshalb im Bebauungsplan<br />
nicht festgesetzt.<br />
b) Gewerbegebiet (GE)<br />
Im Bereich zwischen SO H 2 und SO H 3 wird ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO<br />
festgesetzt. Die Festsetzung ermöglicht die Fortschreibung der bestehenden Nutzung<br />
als Zuschlagstofflager und ermöglicht die Qualifizierung zu einem Gewerbegebiet ohne<br />
weitere planungsrechtlich einschränkende Ausnahmen.<br />
PFE / 06.08.2002<br />
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