BP-7.7-009 - Frankfurt
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Begründung zum Bebauungsplan <strong>BP</strong>-<strong>7.7</strong>-<strong>009</strong> <strong>Frankfurt</strong> (Oder)<br />
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6.6 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen<br />
a) Mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche<br />
gemäß § 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB<br />
Die Halbinsel ist als private Grünfläche festgesetzt. Das Befahren und Begehen ist für<br />
die ansässigen Behörden für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben gewährleistet.<br />
Um den Bürgern die Zugänglichkeit zur Halbinsel zu ermöglichen, wird ein Gehrecht<br />
zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Nicht festgesetzt wird die konkrete Gestaltung<br />
des Weges (Breite, Beschaffenheit.), weil dies Gegenstand der privatrechtlichen<br />
Übereinkunft zwischen Kommune und Eigentümer(n) ist.<br />
Die Nutzungsrechte der Eigentümer der Halbinsel wie auch die Zulässigkeit, zum<br />
Zwecke der Ausübung schifffahrtsrelevanter Wartungsarbeiten, die Halbinsel mit entsprechenden<br />
Nutzfahrzeugen zu befahren, bleiben von diesen Festsetzungen unberührt.<br />
Dies betrifft auch die Aufgaben des Bundesgrenzschutzes, der die Wege im<br />
Bereich der Bundesgrenze mit Kfz jederzeit und sicher befahren können muss.<br />
b) Mit einem Gehrecht und einem Fahrrecht für Radfahrer zugunsten der Allgemeinheit<br />
zu belastende Fläche gemäß § 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB.<br />
Das Sondergebiet SO H 4 wird in seinen östlichen Teilen mit einem Gehrecht und<br />
einem Fahrrecht für Radfahrer zugunsten der Allgemeinheit belegt. Damit wird die<br />
Fortführung der Oderpromenade gewährleistet und der Übergang zur öffentlichen Verkehrsfläche<br />
besonderer Zweckbestimmung – Verkehrsberuhigter Bereich – für Fußgänger<br />
hergestellt. Da die Oderpromenade künftig einen Teil des Oder-Neiße- Radweges<br />
darstellt, wird auch ein Radfahrrecht gesichert.<br />
c) Mit einem Fahrrecht zu belastende Fläche zugunsten von Fahrzeugen für Wartung<br />
und Pflege der Hochwasserschutzanlagen und zur Befahrung im Hochwasserfall<br />
gemäß § 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB.<br />
Die öffentliche Grünanlage am nördlichen Ende des Deichweges soll die Grenze des<br />
städtisch genutzten Raumes markieren und den Verkehrsweg Am Deich vom Leitdeich<br />
verkehrlich trennen. Um die Überfahrung der Grünfläche für einen eingeschränkten<br />
Nutzerkreis zu gewährleisten, wird diese Festsetzung getroffen. Maßnahmen, die<br />
primär (Baumaßnahmen) und sekundär (Pflegearbeiten, Kontrolle) dem Hochwasserschutz<br />
dienen und ein Befahren notwendig machen, sollen uneingeschränkt vonstatten<br />
gehen können, einschließlich der Befahrbarkeit im Hochwasserfall. Der unmittelbar<br />
nördlich anschließende Hochwasserschutz-Lagerplatz soll ungehindert, aber ausschließlich<br />
für diese Zwecke befahrbar sein.<br />
d) Mit einem Leitungsrecht zugunsten des Entsorgungsträgers zu belastende Fläche<br />
gemäß § 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB<br />
Sowohl im Bereich des SO H 2 als auch des Gewerbegebietes und des SO H 3 verläuft<br />
eine Abwasserleitung der FWA <strong>Frankfurt</strong> (Oder). Diese ist in ihrem Bestand und<br />
Betrieb zu sichern, da eine Verlagerung in den öffentlichen Straßenraum aus technischen<br />
und Kostengründen ausscheidet. Das Leitungsrecht zugunsten des Entsorgungsträgers<br />
sichert der FWA eine Fläche beidseitig der Mittelachse der Abwasserleitung,<br />
zu Fragen der Überbaubarkeit sind Abstimmungen des Eigentümers mit der FWA<br />
zu führen<br />
PFE / 06.08.2002<br />
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