23.01.2013 Aufrufe

BP-7.7-009 - Frankfurt

BP-7.7-009 - Frankfurt

BP-7.7-009 - Frankfurt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Begründung zum Bebauungsplan <strong>BP</strong>-<strong>7.7</strong>-<strong>009</strong> <strong>Frankfurt</strong> (Oder)<br />

______________________________________________________________________________<br />

6.6 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen<br />

a) Mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche<br />

gemäß § 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB<br />

Die Halbinsel ist als private Grünfläche festgesetzt. Das Befahren und Begehen ist für<br />

die ansässigen Behörden für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben gewährleistet.<br />

Um den Bürgern die Zugänglichkeit zur Halbinsel zu ermöglichen, wird ein Gehrecht<br />

zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Nicht festgesetzt wird die konkrete Gestaltung<br />

des Weges (Breite, Beschaffenheit.), weil dies Gegenstand der privatrechtlichen<br />

Übereinkunft zwischen Kommune und Eigentümer(n) ist.<br />

Die Nutzungsrechte der Eigentümer der Halbinsel wie auch die Zulässigkeit, zum<br />

Zwecke der Ausübung schifffahrtsrelevanter Wartungsarbeiten, die Halbinsel mit entsprechenden<br />

Nutzfahrzeugen zu befahren, bleiben von diesen Festsetzungen unberührt.<br />

Dies betrifft auch die Aufgaben des Bundesgrenzschutzes, der die Wege im<br />

Bereich der Bundesgrenze mit Kfz jederzeit und sicher befahren können muss.<br />

b) Mit einem Gehrecht und einem Fahrrecht für Radfahrer zugunsten der Allgemeinheit<br />

zu belastende Fläche gemäß § 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB.<br />

Das Sondergebiet SO H 4 wird in seinen östlichen Teilen mit einem Gehrecht und<br />

einem Fahrrecht für Radfahrer zugunsten der Allgemeinheit belegt. Damit wird die<br />

Fortführung der Oderpromenade gewährleistet und der Übergang zur öffentlichen Verkehrsfläche<br />

besonderer Zweckbestimmung – Verkehrsberuhigter Bereich – für Fußgänger<br />

hergestellt. Da die Oderpromenade künftig einen Teil des Oder-Neiße- Radweges<br />

darstellt, wird auch ein Radfahrrecht gesichert.<br />

c) Mit einem Fahrrecht zu belastende Fläche zugunsten von Fahrzeugen für Wartung<br />

und Pflege der Hochwasserschutzanlagen und zur Befahrung im Hochwasserfall<br />

gemäß § 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB.<br />

Die öffentliche Grünanlage am nördlichen Ende des Deichweges soll die Grenze des<br />

städtisch genutzten Raumes markieren und den Verkehrsweg Am Deich vom Leitdeich<br />

verkehrlich trennen. Um die Überfahrung der Grünfläche für einen eingeschränkten<br />

Nutzerkreis zu gewährleisten, wird diese Festsetzung getroffen. Maßnahmen, die<br />

primär (Baumaßnahmen) und sekundär (Pflegearbeiten, Kontrolle) dem Hochwasserschutz<br />

dienen und ein Befahren notwendig machen, sollen uneingeschränkt vonstatten<br />

gehen können, einschließlich der Befahrbarkeit im Hochwasserfall. Der unmittelbar<br />

nördlich anschließende Hochwasserschutz-Lagerplatz soll ungehindert, aber ausschließlich<br />

für diese Zwecke befahrbar sein.<br />

d) Mit einem Leitungsrecht zugunsten des Entsorgungsträgers zu belastende Fläche<br />

gemäß § 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB<br />

Sowohl im Bereich des SO H 2 als auch des Gewerbegebietes und des SO H 3 verläuft<br />

eine Abwasserleitung der FWA <strong>Frankfurt</strong> (Oder). Diese ist in ihrem Bestand und<br />

Betrieb zu sichern, da eine Verlagerung in den öffentlichen Straßenraum aus technischen<br />

und Kostengründen ausscheidet. Das Leitungsrecht zugunsten des Entsorgungsträgers<br />

sichert der FWA eine Fläche beidseitig der Mittelachse der Abwasserleitung,<br />

zu Fragen der Überbaubarkeit sind Abstimmungen des Eigentümers mit der FWA<br />

zu führen<br />

PFE / 06.08.2002<br />

48

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!