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BP-7.7-009 - Frankfurt

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Begründung zum Bebauungsplan <strong>BP</strong>-<strong>7.7</strong>-<strong>009</strong> <strong>Frankfurt</strong> (Oder)<br />

______________________________________________________________________________<br />

6.3 Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Die Abgrenzung der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt<br />

durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 23 BauNVO. Diese definieren die<br />

Baufelder sowie die aus städtebaulichen und erschließungstechnischen Gründen von<br />

Bebauung freizuhaltenden Flächen. Baulinien werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt.<br />

Sondergebiet Sport- und Freizeihafen (SO H 1):<br />

Es ist ein Baufeld ausgewiesen, welches unter Beachtung eines Abstandsbereichs zu<br />

den angrenzenden öffentlichen Grünflächen eine zusammenhängend überbaubare<br />

Grundstücksfläche bietet. Das Nutzungsspektrum und die zu erwartenden Baulichkeiten<br />

sind in erster Linie auf die Hafennutzung bezogen, eine Bebauung bis an das<br />

Bec??kenufer wird zugelassen.<br />

Sondergebiet Wirtschaftshafen (SO H 2):<br />

Es ist ein Baufeld durch Baugrenzen festgesetzt, auf dem bauliche Vorhaben in Form<br />

von Gebäuden, Überdachungen, mobilen Schutzdächern und/oder Einhausungen errichtet<br />

werden können. Das Baufeld reicht bis an die Spundwand und gestattet Baulichkeiten<br />

bis an den Kai. Ausgenommen von Bebauung bleiben die Randbereiche des<br />

Baugebietes (Baufluchtversatz von 5 m) als Anschluss an die angrenzenden öffentlichen<br />

Grünflächen sowie das „Tor" zum Hafen für die Ein- und Ausfahrbereiche, die Anrampung<br />

der internen Straße(n) zur verlängerten Hafenstraße.<br />

Sondergebiet Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (SO H 3):<br />

Es ist ein Baufeld festgesetzt, welches unter Beachtung eines Abstandsbereichs<br />

parallel zur Straßenbegrenzungslinie (3 m Versatz) eine zusammenhängend überbaubare<br />

Grundstücksfläche bietet. Damit entsteht eine weitgehende Flexibilität bei der<br />

Bebauung, wobei die schmale Form des Grundstücks und des Baufeldes bereits Grenzen<br />

setzt.<br />

Sondergebiet Anlegestelle Fahrgastschifffahrt (SO H 4):<br />

Das Sondergebiet SO weist ein Baufeld aus, welches mit der nördlichen Baugrenze an<br />

den Verkehrsberuhigten Bereich anschließt. Die Baugrenze nimmt die im benachbarten<br />

Wohngebiet ausgestaltete Bauflucht und Wegeanbindung auf. Das flächenmäßig<br />

bescheidene Baufeld wird für die Eigenart der Nutzung und die überwiegend saisonale<br />

Funktion als ausreichend betrachtet.<br />

Gewerbegebiet (GE):<br />

Die überbaubare Grundfläche des Gewerbegebietes ist durch Baugrenzen festgesetzt<br />

(Baufeld).<br />

PFE / 06.08.2002<br />

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