BP-7.7-009 - Frankfurt
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Begründung zum Bebauungsplan <strong>BP</strong>-<strong>7.7</strong>-<strong>009</strong> <strong>Frankfurt</strong> (Oder)<br />
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6.3 Überbaubare Grundstücksflächen<br />
Die Abgrenzung der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt<br />
durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 23 BauNVO. Diese definieren die<br />
Baufelder sowie die aus städtebaulichen und erschließungstechnischen Gründen von<br />
Bebauung freizuhaltenden Flächen. Baulinien werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt.<br />
Sondergebiet Sport- und Freizeihafen (SO H 1):<br />
Es ist ein Baufeld ausgewiesen, welches unter Beachtung eines Abstandsbereichs zu<br />
den angrenzenden öffentlichen Grünflächen eine zusammenhängend überbaubare<br />
Grundstücksfläche bietet. Das Nutzungsspektrum und die zu erwartenden Baulichkeiten<br />
sind in erster Linie auf die Hafennutzung bezogen, eine Bebauung bis an das<br />
Bec??kenufer wird zugelassen.<br />
Sondergebiet Wirtschaftshafen (SO H 2):<br />
Es ist ein Baufeld durch Baugrenzen festgesetzt, auf dem bauliche Vorhaben in Form<br />
von Gebäuden, Überdachungen, mobilen Schutzdächern und/oder Einhausungen errichtet<br />
werden können. Das Baufeld reicht bis an die Spundwand und gestattet Baulichkeiten<br />
bis an den Kai. Ausgenommen von Bebauung bleiben die Randbereiche des<br />
Baugebietes (Baufluchtversatz von 5 m) als Anschluss an die angrenzenden öffentlichen<br />
Grünflächen sowie das „Tor" zum Hafen für die Ein- und Ausfahrbereiche, die Anrampung<br />
der internen Straße(n) zur verlängerten Hafenstraße.<br />
Sondergebiet Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (SO H 3):<br />
Es ist ein Baufeld festgesetzt, welches unter Beachtung eines Abstandsbereichs<br />
parallel zur Straßenbegrenzungslinie (3 m Versatz) eine zusammenhängend überbaubare<br />
Grundstücksfläche bietet. Damit entsteht eine weitgehende Flexibilität bei der<br />
Bebauung, wobei die schmale Form des Grundstücks und des Baufeldes bereits Grenzen<br />
setzt.<br />
Sondergebiet Anlegestelle Fahrgastschifffahrt (SO H 4):<br />
Das Sondergebiet SO weist ein Baufeld aus, welches mit der nördlichen Baugrenze an<br />
den Verkehrsberuhigten Bereich anschließt. Die Baugrenze nimmt die im benachbarten<br />
Wohngebiet ausgestaltete Bauflucht und Wegeanbindung auf. Das flächenmäßig<br />
bescheidene Baufeld wird für die Eigenart der Nutzung und die überwiegend saisonale<br />
Funktion als ausreichend betrachtet.<br />
Gewerbegebiet (GE):<br />
Die überbaubare Grundfläche des Gewerbegebietes ist durch Baugrenzen festgesetzt<br />
(Baufeld).<br />
PFE / 06.08.2002<br />
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