BP-7.7-009 - Frankfurt
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Begründung zum Bebauungsplan <strong>BP</strong>-<strong>7.7</strong>-<strong>009</strong> <strong>Frankfurt</strong> (Oder)<br />
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Zur Verhinderung der Überschwemmung und Verzögerung der Durchnässung der<br />
westlich anschließenden Gewerbegebiete im Hochwasserfall wird die Oberkante der<br />
Fahrbahnfläche der Planstraße A zwischen der Anbindung Hafenstraße und "Wendeplatz"<br />
auf eine Höhe von mindestens 24, 07 m über HN festgesetzt.<br />
Dabei wird sich orientiert am 200-jährigem Hochwasser, das zwischen 23,79 m über<br />
HN (bei Oder-Km 585,0) und 23,50 m über HN (bei Oder-Km 586,0) liegt.<br />
Textliche Festsetzung (5):<br />
Innerhalb der Straßenverkehrsfläche der Planstraße B (Am Deich) wird eine Fahrbahnbreite<br />
von 5,5 m und ein einseitiger Gehweg von 2,5 m festgesetzt.<br />
Die Straße Am Deich dient dem Anliegerverkehr innerhalb bebauter Gebiete und<br />
besitzt eine maßgebliche Erschliessungsfunktion. Sie ist der Straßenkategorie E V der<br />
EAE 85/95 zuzurechnen. Die Festsetzungen von 5,5 m Fahrbahnbreite und einem einseitigen<br />
Gehweg tragen in dieser Stadtrand- und Sackgassenlage diesen Anforderungen<br />
Rechnung. Beide neu anzulegenden Plätze - der "Wendeplatz" am nördlichen<br />
Ende der verlängerten Hafenstraße und der kleine Platz vor der Anlegestelle für die<br />
Fahrgastschifffahrt (Verkehrsberuhigter Bereich) im Süden - sind als Plätze mit besonderer<br />
städtebaulicher Gestaltqualität zu entwerfen; sie sind nach der Entwicklung der<br />
tangierenden Bereiche die Orte mit der größten öffentlichen Inanspruchnahme.<br />
Zur Verhinderung der Überschwemmung und Verzögerung der Durchnässung im<br />
Hochwasserfall und in südlicher Fortsetzung des Leitdeiches wird die Planstraße B<br />
(Am Deich) zwischen "Wendeplatz" und Leitdeich auf eine Höhe von mindestens<br />
24, 07 m über HN festgesetzt.<br />
Dabei wird sich orientiert an der Hochwasserschutzkonzeption der Stadt Frankurt<br />
(Oder).<br />
b) Gleisanlagen der Hafenbahn/Industriebahn gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB<br />
Bestandteil des Bebauungsplanes sind Festsetzungen zur Hafenbahn/Industriebahn,<br />
die sich entlang der Planstraße A und nach Süden bis auf Höhe der Anlegestelle<br />
erstreckt. Damit soll gewährleistet werden, dass innerhalb der festgesetzten Flächen<br />
für Bahnanlagen die vorhandene Trasse und Anschlussgleise für die gewerblichen<br />
Anrainer neu angelegt werden können (insbesondere zum Anschluss des Wirtschaftshafens).<br />
Die Überfahrbarkeit der Gleisanlagen regeln die textlichen Festsetzungen (6) und (7)<br />
im Kapitel 6.6 zu Geh-, Fahr- und Leitungsrechten.<br />
PFE / 06.08.2002<br />
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