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BP-7.7-009 - Frankfurt

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Begründung zum Bebauungsplan <strong>BP</strong>-<strong>7.7</strong>-<strong>009</strong> <strong>Frankfurt</strong> (Oder)<br />

______________________________________________________________________________<br />

Gebiet Herbert-Jensch-Straße/Am Winterhafen in der Lebuser Vorstadt gefasst.<br />

Nach einer umfassenden verwaltungsinternen Erörterung der ursprünglichen Rahmenplanung<br />

und einer Beteiligung ausgewählter Träger öffentlicher Belange sowie weiteren<br />

Gesprächen mit dem potenziellen Investor und Betreiber des neuen Wirtschaftsbollwerkes<br />

wurde die städtebauliche Konzeption in wesentlichen Teilen überarbeitet<br />

und fortgeschrieben. Insbesondere die Forderung des möglichen zukünftigen Betreibers<br />

des Wirtschaftshafens nach einer Mindestflächengröße für wirtschaftlich notwendige<br />

Lagerflächen in Verbindung mit dem Bollwerk führten im Teilgebiet des für den<br />

Bebauungsplan vorgesehenen Geltungsbereiches zu einer Modifizierung der Planung.<br />

Die Fortschreibung der Rahmenplanung und der Bericht über die Voruntersuchungen<br />

für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme wurden zusammen mit einem<br />

grünordnerischen Begleitplan am 12.2.1997 vorgelegt.<br />

Als Ergebnis der durchgeführten Beratungen über diese Arbeiten, in deren Untersuchungsgebiet<br />

sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet, wurde seitens<br />

der beteiligten städtischen Verwaltung ermittelt, dass eine förmlichen Festlegung als<br />

städtebaulicher Entwicklungsbereich in absehbarer Zeit nicht in Frage kommt. Die<br />

städtebauliche Entwicklungsmaßnahme wurde zwar grundsätzlich als ein geeignetes<br />

Instrument für die Neuordnung und Wiedernutzung dieser brachliegenden bzw. fehlgenutzten<br />

Fläche betrachtet. Ein entsprechender Satzungsbeschluss - auch für einen<br />

räumlich auf den Bereich des Winterhafens und südlich angrenzende Gewerbeflächen<br />

reduzierten Siedlungsbereich - scheiterte an der nicht zu gewährleistenden Zügigkeit<br />

der Durchführung. Dies lag vor allem an den fehlenden Eigenmitteln der Stadt, die für<br />

eine ausgeglichene Kosten- und Finanzierungsbilanz erforderlich sind.<br />

Unabhängig von einem Verzicht auf das Planungs- und Durchführungsinstrumentarium<br />

des städtebaulichen Entwicklungsrechts gemäß §§ 165 bis 171 BauGB bestand jedoch<br />

bei allen verfahrensbeteiligten Ämtern der Stadtverwaltung die Auffassung, dass es<br />

dringend geboten sei, für den Kernbereich des Hafengeländes Planungssicherheit als<br />

Voraussetzung für eine unverzichtbare Investition zu schaffen, sollten nicht am Standort<br />

des jetzigen Stadthafens notwendige, planungsrechtlich zugestimmte und genehmigte<br />

Vorhaben blockiert werden.<br />

1.3 Vorabstimmungen<br />

Sowohl das umfassende Untersuchungsgebiet für die im Ergebnis der Abwägung<br />

abgelehnte städtebauliche Entwicklungsmaßnahme als auch der avisierte Geltungsbereich<br />

des B-Plans enthalten durch die stadträumliche Lage an der in der Mitte der Fahrrinne<br />

in der Oder als Bundeswasserstraße verlaufenden Landes- und Bundesgrenze<br />

zur Republik Polen planungsrechtlich relevante Besonderheiten, die bei der Aufstellung<br />

des Bebauungsplans zu berücksichtigen sind.<br />

Bereits während der Erarbeitung der städtebaulichen Rahmenplanung wurde ein zeitgleich<br />

im Jahre 1995 von der Europäischen Union gefördertes „Ouvertüre Projekt“<br />

durchgeführt („Nutzungskonzeption für einen Hafenstandort <strong>Frankfurt</strong> (Oder) / Slubice<br />

unter Berücksichtigung der Nachnutzung des Industriegeländes Herbert-Jensch-<br />

Straße/Mittelweg, der GUS-Liegenschaft Winterhafen und der polnischen Interessen“).<br />

Zu diesen Veranstaltungen und Kolloquien sowie zu einem „Entwurfstag“ wurden alle<br />

verfahrensbeteiligten Behörden und Institutionen, Nutzer sowie interessierte Vorhabenträger<br />

für das neue Hafenkonzept aufgefordert, ihre Vorstellungen und Forderungen<br />

an Standorte, Nutzungsstrukturen, wasser- und landseitige Nutzungsverzahnungen,<br />

Dimensionen sowie wirtschaftliche und funktionale Mindeststandards zu formulieren.<br />

Die Ergebnisse wurden in die Rahmenplanung eingearbeitet.<br />

PFE / 06.08.2002<br />

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