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BP-7.7-009 - Frankfurt

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Begründung zum Bebauungsplan <strong>BP</strong>-<strong>7.7</strong>-<strong>009</strong> <strong>Frankfurt</strong> (Oder)<br />

______________________________________________________________________________<br />

e) Überfahrrecht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB<br />

Textliche Festsetzung (6):<br />

Im Abschnitt A der Hafenbahn/Industriebahn ist die Überfahrung der Gleisanlagen von<br />

der Planstraße A (verlängerte Hafenstraße) aus für Zufahrten auf die westlich<br />

anschließenden, außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans liegenden<br />

Grundstücke zugunsten deren Eigentümer und Nutzer zu gewährleisten.<br />

Dabei ist für jedes Grundstück eine Überfahrt von jeweils 6 m zu sichern.<br />

Die Festsetzung räumt den angrenzenden Grundstücken ein Überfahrrecht über die<br />

Hafenbahn ein, ohne bereits genaue Lagevorgaben zu machen. Eine lagegenaue<br />

Kennzeichnung wird planungsrechtlich nicht festgesetzt, weil damit den nicht zum<br />

Geltungsbereich des Bebauungsplanes gehörenden Flächen westlich der Bahnanlagen<br />

enge Spielräume der Entwicklung auferlegt und eventuellen planerischen Konkretisierungen<br />

vorgegriffen würde.<br />

Textliche Festsetzung (7):<br />

Im Abschnitt B der Hafenbahn/Industriebahn und der parallelen, westlich der Hafenbahntrasse<br />

liegenden öffentlichen Grünfläche ist die Überfahrung der Gleis- und Grünanlagen<br />

von der Planstraße A (verlängerte Hafenstraße) aus für Zufahrten auf die<br />

westlich anschließenden, außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans<br />

liegenden Grundstücke zugunsten deren Eigentümer und Nutzer zu gewährleisten.<br />

Dabei ist für jedes Grundstück eine Überfahrt von jeweils 6 m zu sichern.<br />

Die Festsetzung räumt den angrenzenden Grundstücken ein Überfahrrecht über die<br />

Hafen-/Industriebahn und die parallel verlaufende öffentliche Grünfläche ein, ohne<br />

bereits genaue Lagevorgaben zu machen. Eine lagegenaue Kennzeichnung wird<br />

planungsrechtlich nicht festgesetzt, weil damit den nicht zum Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplanes gehörenden Flächen westlich der Bahnanlagen enge Spielräume<br />

der Entwicklung auferlegt und eventuellen planerischen Konkretisierungen vorgegriffen<br />

würde.<br />

6.7 Öffentliche und private Grünflächen<br />

Die überwiegende Nutzung des landseitigen Teiles des Geltungsbereiches als Sondergebiet<br />

mit der Zweckbestimmung Hafen bzw. als Gewerbegebiet bringt es mit sich,<br />

dass große Flächen in baulicher und sonstiger Weise intensiv genutzt und stärker versiegelt<br />

werden. Vor diesem Hintergrund soll die Ausweisung von Grünflächen gemäß<br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und sonstigen nicht überbaubaren Flächen anteilig einen ökologischen<br />

und stadträumlichen Ausgleich sichern. (vgl. Flächengrößen in Tabelle Flächenbilanz<br />

I)<br />

a) Öffentliche Grünflächen<br />

Die öffentliche Grünanlage am nördlichen Ende des Deichweges markiert die Grenze<br />

des städtisch genutzten Raumes und bildet den Übergang zum Landschaftsraum<br />

Oderwiesen. Die öffentlichen Grünflächen begleiten von Norden nach Süden die Planstraße<br />

B (Am Deich), sie sollen mehr als das übliche Straßenbegleitgrün eine deutliche<br />

Grünverbindung markieren und gleichzeitig die intensiv genutzten Flächen abschirmen.<br />

Die dem Wirtschaftshafen vorgelagerten Bereich vorhandene Vegetationsinsel mit<br />

Baumbestand ist zu erhalten. Hier erfolgt die Vernetzung mit den Vegetationsarealen<br />

südlich des Alten Schlachthofes (Bebauungsplan <strong>BP</strong>-08-003).<br />

PFE / 06.08.2002<br />

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