BP-7.7-009 - Frankfurt
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Begründung zum Bebauungsplan <strong>BP</strong>-<strong>7.7</strong>-<strong>009</strong> <strong>Frankfurt</strong> (Oder)<br />
______________________________________________________________________________<br />
e) Überfahrrecht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB<br />
Textliche Festsetzung (6):<br />
Im Abschnitt A der Hafenbahn/Industriebahn ist die Überfahrung der Gleisanlagen von<br />
der Planstraße A (verlängerte Hafenstraße) aus für Zufahrten auf die westlich<br />
anschließenden, außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans liegenden<br />
Grundstücke zugunsten deren Eigentümer und Nutzer zu gewährleisten.<br />
Dabei ist für jedes Grundstück eine Überfahrt von jeweils 6 m zu sichern.<br />
Die Festsetzung räumt den angrenzenden Grundstücken ein Überfahrrecht über die<br />
Hafenbahn ein, ohne bereits genaue Lagevorgaben zu machen. Eine lagegenaue<br />
Kennzeichnung wird planungsrechtlich nicht festgesetzt, weil damit den nicht zum<br />
Geltungsbereich des Bebauungsplanes gehörenden Flächen westlich der Bahnanlagen<br />
enge Spielräume der Entwicklung auferlegt und eventuellen planerischen Konkretisierungen<br />
vorgegriffen würde.<br />
Textliche Festsetzung (7):<br />
Im Abschnitt B der Hafenbahn/Industriebahn und der parallelen, westlich der Hafenbahntrasse<br />
liegenden öffentlichen Grünfläche ist die Überfahrung der Gleis- und Grünanlagen<br />
von der Planstraße A (verlängerte Hafenstraße) aus für Zufahrten auf die<br />
westlich anschließenden, außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans<br />
liegenden Grundstücke zugunsten deren Eigentümer und Nutzer zu gewährleisten.<br />
Dabei ist für jedes Grundstück eine Überfahrt von jeweils 6 m zu sichern.<br />
Die Festsetzung räumt den angrenzenden Grundstücken ein Überfahrrecht über die<br />
Hafen-/Industriebahn und die parallel verlaufende öffentliche Grünfläche ein, ohne<br />
bereits genaue Lagevorgaben zu machen. Eine lagegenaue Kennzeichnung wird<br />
planungsrechtlich nicht festgesetzt, weil damit den nicht zum Geltungsbereich des<br />
Bebauungsplanes gehörenden Flächen westlich der Bahnanlagen enge Spielräume<br />
der Entwicklung auferlegt und eventuellen planerischen Konkretisierungen vorgegriffen<br />
würde.<br />
6.7 Öffentliche und private Grünflächen<br />
Die überwiegende Nutzung des landseitigen Teiles des Geltungsbereiches als Sondergebiet<br />
mit der Zweckbestimmung Hafen bzw. als Gewerbegebiet bringt es mit sich,<br />
dass große Flächen in baulicher und sonstiger Weise intensiv genutzt und stärker versiegelt<br />
werden. Vor diesem Hintergrund soll die Ausweisung von Grünflächen gemäß<br />
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und sonstigen nicht überbaubaren Flächen anteilig einen ökologischen<br />
und stadträumlichen Ausgleich sichern. (vgl. Flächengrößen in Tabelle Flächenbilanz<br />
I)<br />
a) Öffentliche Grünflächen<br />
Die öffentliche Grünanlage am nördlichen Ende des Deichweges markiert die Grenze<br />
des städtisch genutzten Raumes und bildet den Übergang zum Landschaftsraum<br />
Oderwiesen. Die öffentlichen Grünflächen begleiten von Norden nach Süden die Planstraße<br />
B (Am Deich), sie sollen mehr als das übliche Straßenbegleitgrün eine deutliche<br />
Grünverbindung markieren und gleichzeitig die intensiv genutzten Flächen abschirmen.<br />
Die dem Wirtschaftshafen vorgelagerten Bereich vorhandene Vegetationsinsel mit<br />
Baumbestand ist zu erhalten. Hier erfolgt die Vernetzung mit den Vegetationsarealen<br />
südlich des Alten Schlachthofes (Bebauungsplan <strong>BP</strong>-08-003).<br />
PFE / 06.08.2002<br />
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