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BP-7.7-009 - Frankfurt

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Begründung zum Bebauungsplan <strong>BP</strong>-<strong>7.7</strong>-<strong>009</strong> <strong>Frankfurt</strong> (Oder)<br />

______________________________________________________________________________<br />

6.4 Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung<br />

a) Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung gemäß<br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB<br />

Zur Anbindung an das vorhandene Verkehrsnetz und zur Erschließung der gewerb-<br />

lichen und sonstigen Nutzer der Flächen und baulichen Anlagen innerhalb und außerhalb<br />

des Bebauungsplangebietes werden die verlängerte Hafenstraße (Planstraße A)<br />

und Am Deich (Planstraße B) neu angelegt. Notwendig sind ein umfassender Neubau<br />

beider Planstraßen und der verkehrlichen Nebenanlagen sowie insbesondere auch der<br />

Neubau und die Verlängerung der Gleistrasse der Hafen-/ Industriebahn auf das Gelände<br />

des Wirtschaftshafens.<br />

Mit diesem Erschließungsgerüst erhalten die wasserseitigen Nutzungen ihre Verknüpfung<br />

mit den Verkehrsträgern Straße und Schiene.<br />

Textliche Festsetzung (3):<br />

Die im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsflächen und die Verkehrsfläche<br />

besonderer Zweckbestimmung – Verkehrsberuhigter Bereich – der Straßengruppe<br />

Gemeindestraßen gelten mit der Überlassung für den öffentlichen Verkehr als öffentlich<br />

gewidmet. Der Träger der Straßenbaulast ist die Stadt <strong>Frankfurt</strong> (Oder).<br />

(§ 6 Abs. 6 i.V. mit § 3 BbgStrG)<br />

Im Bereich der Planstraße A (verlängerte Hafenstraße) und B (Am Deich) sowie für<br />

Flächen des Verkehrsberuhigten Bereiches ist der Erwerb bzw. die Zuordnung von<br />

privaten Flächen zur Überführung in öffentliche Verkehrsflächen notwendig. Die Festsetzung<br />

wird getroffen, um die ansonsten gesondert erforderlichen Widmungsverfügung<br />

durch die Straßenbaubehörde vorwegzunehmen.<br />

Textliche Festsetzung (4):<br />

Innerhalb der Straßenverkehrsfläche der Planstraße A (verlängerte Hafenstraße) wird<br />

eine Fahrbahnbreite von 6,5 m und ein kombinierten Rad-/Gehweg von 2,5 m festgesetzt.<br />

Die verlängerte Hafenstraße als schwerlastfähige Erschließungsstraße erfüllt die Funktion,<br />

den gesamten gewerblichen Verkehr von und zum Hafen sowie den der gewerblichen<br />

Anrainer westlich des Geltungsbereiches aufzunehmen. Gleichzeitig stellt sie<br />

eine Anbindung der nördlich des Wendekreises möglichen späteren Bebauung sicher.<br />

Nach diesen Anforderungen, der Lage der Straße im Straßennetz und der bestehenden<br />

Situation ist von einer Straßenkategorie D IV (ausgebaute Straße innerhalb<br />

bebauter Gebiete mit maßgeblicher Verbindungsfunktion und eine Entwurfsgeschwindigkeit<br />

von 50 km/h gemäß den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen<br />

- EAE 85/95 -) auszugehen. Als Regelquerschnitt ist eine Fahrbahnbreite von<br />

maximal 6,5 m angegeben.<br />

Der kombinierte Rad-/Gehweg ist in einer Breite von 2,5 m festgesetzt. Dies ergibt sich<br />

aus der notwendigen Führung des Radverkehrs in nördliche Richtung kombiniert mit<br />

dem Gehweg.<br />

Als Funktionsquerschnitt wird vorgeschlagen (nicht festgesetzt), in südlicher Richtung<br />

einseitig auf der 6,5 m breiten Fahrbahn einen Mehrzweckstreifen von 1,5 m Breite zu<br />

markieren, der zur Führung des Radverkehrs in südliche Richtung, dem Ausweichen<br />

im Begegnungsfall LKW/LKW und zum kurzzeitigen Halten ausgestaltet wird. In nördlicher<br />

Richtung und damit östlich der Straße sind Radweg und Gehweg auf Grund des<br />

begrenzten Querschnitts zu kombinieren.<br />

PFE / 06.08.2002<br />

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