BP-7.7-009 - Frankfurt
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Begründung zum Bebauungsplan <strong>BP</strong>-<strong>7.7</strong>-<strong>009</strong> <strong>Frankfurt</strong> (Oder)<br />
______________________________________________________________________________<br />
6.4 Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung<br />
a) Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung gemäß<br />
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB<br />
Zur Anbindung an das vorhandene Verkehrsnetz und zur Erschließung der gewerb-<br />
lichen und sonstigen Nutzer der Flächen und baulichen Anlagen innerhalb und außerhalb<br />
des Bebauungsplangebietes werden die verlängerte Hafenstraße (Planstraße A)<br />
und Am Deich (Planstraße B) neu angelegt. Notwendig sind ein umfassender Neubau<br />
beider Planstraßen und der verkehrlichen Nebenanlagen sowie insbesondere auch der<br />
Neubau und die Verlängerung der Gleistrasse der Hafen-/ Industriebahn auf das Gelände<br />
des Wirtschaftshafens.<br />
Mit diesem Erschließungsgerüst erhalten die wasserseitigen Nutzungen ihre Verknüpfung<br />
mit den Verkehrsträgern Straße und Schiene.<br />
Textliche Festsetzung (3):<br />
Die im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsflächen und die Verkehrsfläche<br />
besonderer Zweckbestimmung – Verkehrsberuhigter Bereich – der Straßengruppe<br />
Gemeindestraßen gelten mit der Überlassung für den öffentlichen Verkehr als öffentlich<br />
gewidmet. Der Träger der Straßenbaulast ist die Stadt <strong>Frankfurt</strong> (Oder).<br />
(§ 6 Abs. 6 i.V. mit § 3 BbgStrG)<br />
Im Bereich der Planstraße A (verlängerte Hafenstraße) und B (Am Deich) sowie für<br />
Flächen des Verkehrsberuhigten Bereiches ist der Erwerb bzw. die Zuordnung von<br />
privaten Flächen zur Überführung in öffentliche Verkehrsflächen notwendig. Die Festsetzung<br />
wird getroffen, um die ansonsten gesondert erforderlichen Widmungsverfügung<br />
durch die Straßenbaubehörde vorwegzunehmen.<br />
Textliche Festsetzung (4):<br />
Innerhalb der Straßenverkehrsfläche der Planstraße A (verlängerte Hafenstraße) wird<br />
eine Fahrbahnbreite von 6,5 m und ein kombinierten Rad-/Gehweg von 2,5 m festgesetzt.<br />
Die verlängerte Hafenstraße als schwerlastfähige Erschließungsstraße erfüllt die Funktion,<br />
den gesamten gewerblichen Verkehr von und zum Hafen sowie den der gewerblichen<br />
Anrainer westlich des Geltungsbereiches aufzunehmen. Gleichzeitig stellt sie<br />
eine Anbindung der nördlich des Wendekreises möglichen späteren Bebauung sicher.<br />
Nach diesen Anforderungen, der Lage der Straße im Straßennetz und der bestehenden<br />
Situation ist von einer Straßenkategorie D IV (ausgebaute Straße innerhalb<br />
bebauter Gebiete mit maßgeblicher Verbindungsfunktion und eine Entwurfsgeschwindigkeit<br />
von 50 km/h gemäß den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen<br />
- EAE 85/95 -) auszugehen. Als Regelquerschnitt ist eine Fahrbahnbreite von<br />
maximal 6,5 m angegeben.<br />
Der kombinierte Rad-/Gehweg ist in einer Breite von 2,5 m festgesetzt. Dies ergibt sich<br />
aus der notwendigen Führung des Radverkehrs in nördliche Richtung kombiniert mit<br />
dem Gehweg.<br />
Als Funktionsquerschnitt wird vorgeschlagen (nicht festgesetzt), in südlicher Richtung<br />
einseitig auf der 6,5 m breiten Fahrbahn einen Mehrzweckstreifen von 1,5 m Breite zu<br />
markieren, der zur Führung des Radverkehrs in südliche Richtung, dem Ausweichen<br />
im Begegnungsfall LKW/LKW und zum kurzzeitigen Halten ausgestaltet wird. In nördlicher<br />
Richtung und damit östlich der Straße sind Radweg und Gehweg auf Grund des<br />
begrenzten Querschnitts zu kombinieren.<br />
PFE / 06.08.2002<br />
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