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IT-Freiberufler in guter Gesellschaft - Resoom Magazine

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Service Recht<br />

Dr. Benno Grunewald<br />

Personengesellschaften und ihre steuerlichen<br />

Nachwirkungen<br />

Wenn Selbständige sich zu e<strong>in</strong>er Personengesellschaft zusammenschließen, birgt dies – neben allgeme<strong>in</strong>en<br />

rechtlichen Risiken – nicht unerhebliche steuerliche Unwägbarkeiten. Dies gilt nicht nur für die Dauer<br />

der Existenz der <strong>Gesellschaft</strong>, sondern auch nach deren Beendigung. Mögliche Nachwirkungen sollten<br />

bereits bei der Gründung bedacht und berücksichtigt werden.<br />

Der Beispielfall<br />

Im Jahre 1999 gründeten e<strong>in</strong> Diplom-<br />

Kaufmann und e<strong>in</strong> Bankkaufmann, der e<strong>in</strong>e<br />

Weiterbildung im Bereich Informatik absolviert<br />

hatte, e<strong>in</strong>e <strong>Gesellschaft</strong> bürgerlichen<br />

Rechts (GbR). Diese bestand aus den drei<br />

Tätigkeitsbereichen Market<strong>in</strong>g, Personalberatung<br />

und Beratung bei der Software-<br />

Erstellung. Die E<strong>in</strong>nahmen der <strong>Gesellschaft</strong><br />

wurden stets als E<strong>in</strong>künfte aus freiberuflicher<br />

Tätigkeit angegeben und vom F<strong>in</strong>anzamt<br />

auch als solche akzeptiert.<br />

Im Jahre 2002 führte das F<strong>in</strong>anzamt dann<br />

e<strong>in</strong>e Betriebsprüfung durch, bei der es nach<br />

se<strong>in</strong>er Auffassung feststellte, dass die Tätigkeiten<br />

<strong>in</strong> den Bereichen Personalberatung<br />

und Beratung bei der Software-Erstellung<br />

gewerblicher Natur seien. Außerdem wurde<br />

angezweifelt, dass die Qualifikation des<br />

<strong>Gesellschaft</strong>ers als Bankkaufmann für e<strong>in</strong>e<br />

freiberufliche Arbeitsweise h<strong>in</strong>reichend geeignet<br />

sei.<br />

Die darüber h<strong>in</strong>ausgehende Problematik<br />

bestand <strong>in</strong> diesem Fall dar<strong>in</strong>, dass sich die<br />

GbR zwischenzeitlich im Jahre 2001 bereits<br />

aufgelöst hatte. Für den Prüfungszeitraum<br />

1998 bis 2000 bestand die GbR jedoch, so<br />

dass das F<strong>in</strong>anzamt die Prüfung dennoch<br />

durchführen konnte.<br />

GbR als Prüfobjekt beim F<strong>in</strong>anzamt<br />

sehr beliebt<br />

Grundsätzlich s<strong>in</strong>d GbR dankbare Prüfobjekte<br />

für das F<strong>in</strong>anzamt. Denn häufig ist<br />

der Status der e<strong>in</strong>zelnen Beteiligten nicht<br />

geklärt. Hat das F<strong>in</strong>anzamt Zweifel am freiberuflichen<br />

Status e<strong>in</strong>es oder mehrerer <strong>Gesellschaft</strong>er,<br />

so müssen diese belegen, dass<br />

sie die Voraussetzungen für die Freiberuflichkeit<br />

erfüllen. Es genügt dabei, dass e<strong>in</strong><br />

<strong>Gesellschaft</strong>er als gewerblich qualifiziert<br />

wird. Denn dann wird die <strong>Gesellschaft</strong> <strong>in</strong>sgesamt<br />

- <strong>in</strong>klusive der gesamten E<strong>in</strong>künfte<br />

aller anderen <strong>Gesellschaft</strong>er - als gewerblich<br />

qualifiziert.<br />

Das gilt auch, wenn im Rahmen der GbR e<strong>in</strong>zelne<br />

Tätigkeiten ausgeübt werden, die als<br />

gewerblich gelten. Auch wenn die daraus<br />

erzielten E<strong>in</strong>nahmen nur äußerst ger<strong>in</strong>g<br />

s<strong>in</strong>d, führt dies zur „gewerblichen Infektion“<br />

der gesamten E<strong>in</strong>nahmen.<br />

Noch schwieriger wird die Situation, wenn<br />

die GbR nicht mehr besteht und im Nach-<br />

Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald: „Grundsätzlich s<strong>in</strong>d GbR dankbare Prüfobjekte für das F<strong>in</strong>anzamt. Denn häufig ist<br />

der Status der e<strong>in</strong>zelnen Beteiligten nicht geklärt.“<br />

h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>, wie im obigen Fall, e<strong>in</strong>e Prüfung<br />

durch das F<strong>in</strong>anzamt stattf<strong>in</strong>det, die – zum<strong>in</strong>dest<br />

zunächst – zum Ergebnis hat, dass<br />

gewerbliche E<strong>in</strong>nahmen vorliegen.<br />

Da alle <strong>Gesellschaft</strong>er jeweils ihren freiberuflichen<br />

Status belegen müssen, kann dies<br />

an der mangelnden Mitwirkung e<strong>in</strong>es ehemaligen<br />

<strong>Gesellschaft</strong>ers scheitern, sofern<br />

dieser überhaupt noch greifbar ist. Dar<strong>in</strong><br />

liegt e<strong>in</strong> erhebliches steuerliches Risiko für<br />

alle <strong>Gesellschaft</strong>er.<br />

Im oben genannten Fall gelang es mit erheblichem<br />

Aufwand, das F<strong>in</strong>anzamt von e<strong>in</strong>er<br />

<strong>in</strong>sgesamt freiberuflichen Tätigkeit zu<br />

überzeugen, wobei die Tatsache, dass die<br />

beiden <strong>Gesellschaft</strong>er ke<strong>in</strong>e besonders guten<br />

persönlichen Beziehungen mehr zue<strong>in</strong>ander<br />

hatten, diese Bemühungen nicht gerade erleichterte.<br />

Empfehlung der Statusprüfung<br />

Sollten die <strong>Gesellschaft</strong>er – warum auch<br />

immer - ke<strong>in</strong>e Statusprüfung durch das F<strong>in</strong>anzamt<br />

durchführen lassen wollen, so bietet<br />

sich an, steuerlich kritische Tätigkeiten<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e zweite GbR zu verlagern. Dies ist<br />

<strong>in</strong>sbesondere dann angezeigt, wenn auch<br />

Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, die<br />

e<strong>in</strong>deutig gewerblicher Natur s<strong>in</strong>d, wie beispielsweise<br />

der Handel mit Hardware, oder<br />

wenn die Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit als sehr ger<strong>in</strong>g<br />

ersche<strong>in</strong>t, den freiberuflichen Status e<strong>in</strong>es<br />

<strong>Gesellschaft</strong>ers durchzusetzen. Dann dürfte<br />

dieser <strong>Gesellschaft</strong>er aber auch nur ausschließlich<br />

im Rahmen der „Gewerbe-GbR“<br />

tätig se<strong>in</strong>. Wichtig ist dabei ferner, dass sich<br />

beide <strong>Gesellschaft</strong>en <strong>in</strong> ihrer Außendarstellung<br />

deutlich vone<strong>in</strong>ander unterscheiden.<br />

Diese Lösung hätte im Übrigen auch den<br />

Charme, dass nachwirkende steuerliche Probleme,<br />

wie im obigen Fall geschildert, weitgehend<br />

ausgeschossen s<strong>in</strong>d.<br />

Über den Autor<br />

i<br />

Dr. jur. Benno Grunewald ist Rechtsanwalt,<br />

Fachanwalt für Steuerrecht und<br />

Mediator (DAA) <strong>in</strong> Bremen. Er berät<br />

ganz überwiegend <strong>IT</strong>-Selbständige <strong>in</strong><br />

den Bereichen Gewerbesteuer, Freiberuflichkeit,<br />

Sche<strong>in</strong>selbständigkeit,<br />

Rentenversicherungspflicht, Wettbewerbsverbote<br />

und allgeme<strong>in</strong>en Vertragsangelegenheiten.<br />

Dr. Grunewald<br />

ist außerdem Justitiar des Berufsverbands<br />

Selbständige <strong>in</strong> der Informatik<br />

(BVSI) e.V. (www.bvsi.de).<br />

Weitere Tätigkeitsbereiche von Herrn<br />

Dr. Grunewald s<strong>in</strong>d das Markenrecht<br />

und die Mediation.<br />

Kontakt<br />

E-Mail: rechtsanwalt@dr-grunewald.de<br />

Web: www.dr-grunewald.de

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