IT-Freiberufler in guter Gesellschaft - Resoom Magazine
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Service Recht<br />
Dr. Benno Grunewald<br />
Personengesellschaften und ihre steuerlichen<br />
Nachwirkungen<br />
Wenn Selbständige sich zu e<strong>in</strong>er Personengesellschaft zusammenschließen, birgt dies – neben allgeme<strong>in</strong>en<br />
rechtlichen Risiken – nicht unerhebliche steuerliche Unwägbarkeiten. Dies gilt nicht nur für die Dauer<br />
der Existenz der <strong>Gesellschaft</strong>, sondern auch nach deren Beendigung. Mögliche Nachwirkungen sollten<br />
bereits bei der Gründung bedacht und berücksichtigt werden.<br />
Der Beispielfall<br />
Im Jahre 1999 gründeten e<strong>in</strong> Diplom-<br />
Kaufmann und e<strong>in</strong> Bankkaufmann, der e<strong>in</strong>e<br />
Weiterbildung im Bereich Informatik absolviert<br />
hatte, e<strong>in</strong>e <strong>Gesellschaft</strong> bürgerlichen<br />
Rechts (GbR). Diese bestand aus den drei<br />
Tätigkeitsbereichen Market<strong>in</strong>g, Personalberatung<br />
und Beratung bei der Software-<br />
Erstellung. Die E<strong>in</strong>nahmen der <strong>Gesellschaft</strong><br />
wurden stets als E<strong>in</strong>künfte aus freiberuflicher<br />
Tätigkeit angegeben und vom F<strong>in</strong>anzamt<br />
auch als solche akzeptiert.<br />
Im Jahre 2002 führte das F<strong>in</strong>anzamt dann<br />
e<strong>in</strong>e Betriebsprüfung durch, bei der es nach<br />
se<strong>in</strong>er Auffassung feststellte, dass die Tätigkeiten<br />
<strong>in</strong> den Bereichen Personalberatung<br />
und Beratung bei der Software-Erstellung<br />
gewerblicher Natur seien. Außerdem wurde<br />
angezweifelt, dass die Qualifikation des<br />
<strong>Gesellschaft</strong>ers als Bankkaufmann für e<strong>in</strong>e<br />
freiberufliche Arbeitsweise h<strong>in</strong>reichend geeignet<br />
sei.<br />
Die darüber h<strong>in</strong>ausgehende Problematik<br />
bestand <strong>in</strong> diesem Fall dar<strong>in</strong>, dass sich die<br />
GbR zwischenzeitlich im Jahre 2001 bereits<br />
aufgelöst hatte. Für den Prüfungszeitraum<br />
1998 bis 2000 bestand die GbR jedoch, so<br />
dass das F<strong>in</strong>anzamt die Prüfung dennoch<br />
durchführen konnte.<br />
GbR als Prüfobjekt beim F<strong>in</strong>anzamt<br />
sehr beliebt<br />
Grundsätzlich s<strong>in</strong>d GbR dankbare Prüfobjekte<br />
für das F<strong>in</strong>anzamt. Denn häufig ist<br />
der Status der e<strong>in</strong>zelnen Beteiligten nicht<br />
geklärt. Hat das F<strong>in</strong>anzamt Zweifel am freiberuflichen<br />
Status e<strong>in</strong>es oder mehrerer <strong>Gesellschaft</strong>er,<br />
so müssen diese belegen, dass<br />
sie die Voraussetzungen für die Freiberuflichkeit<br />
erfüllen. Es genügt dabei, dass e<strong>in</strong><br />
<strong>Gesellschaft</strong>er als gewerblich qualifiziert<br />
wird. Denn dann wird die <strong>Gesellschaft</strong> <strong>in</strong>sgesamt<br />
- <strong>in</strong>klusive der gesamten E<strong>in</strong>künfte<br />
aller anderen <strong>Gesellschaft</strong>er - als gewerblich<br />
qualifiziert.<br />
Das gilt auch, wenn im Rahmen der GbR e<strong>in</strong>zelne<br />
Tätigkeiten ausgeübt werden, die als<br />
gewerblich gelten. Auch wenn die daraus<br />
erzielten E<strong>in</strong>nahmen nur äußerst ger<strong>in</strong>g<br />
s<strong>in</strong>d, führt dies zur „gewerblichen Infektion“<br />
der gesamten E<strong>in</strong>nahmen.<br />
Noch schwieriger wird die Situation, wenn<br />
die GbR nicht mehr besteht und im Nach-<br />
Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald: „Grundsätzlich s<strong>in</strong>d GbR dankbare Prüfobjekte für das F<strong>in</strong>anzamt. Denn häufig ist<br />
der Status der e<strong>in</strong>zelnen Beteiligten nicht geklärt.“<br />
h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>, wie im obigen Fall, e<strong>in</strong>e Prüfung<br />
durch das F<strong>in</strong>anzamt stattf<strong>in</strong>det, die – zum<strong>in</strong>dest<br />
zunächst – zum Ergebnis hat, dass<br />
gewerbliche E<strong>in</strong>nahmen vorliegen.<br />
Da alle <strong>Gesellschaft</strong>er jeweils ihren freiberuflichen<br />
Status belegen müssen, kann dies<br />
an der mangelnden Mitwirkung e<strong>in</strong>es ehemaligen<br />
<strong>Gesellschaft</strong>ers scheitern, sofern<br />
dieser überhaupt noch greifbar ist. Dar<strong>in</strong><br />
liegt e<strong>in</strong> erhebliches steuerliches Risiko für<br />
alle <strong>Gesellschaft</strong>er.<br />
Im oben genannten Fall gelang es mit erheblichem<br />
Aufwand, das F<strong>in</strong>anzamt von e<strong>in</strong>er<br />
<strong>in</strong>sgesamt freiberuflichen Tätigkeit zu<br />
überzeugen, wobei die Tatsache, dass die<br />
beiden <strong>Gesellschaft</strong>er ke<strong>in</strong>e besonders guten<br />
persönlichen Beziehungen mehr zue<strong>in</strong>ander<br />
hatten, diese Bemühungen nicht gerade erleichterte.<br />
Empfehlung der Statusprüfung<br />
Sollten die <strong>Gesellschaft</strong>er – warum auch<br />
immer - ke<strong>in</strong>e Statusprüfung durch das F<strong>in</strong>anzamt<br />
durchführen lassen wollen, so bietet<br />
sich an, steuerlich kritische Tätigkeiten<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e zweite GbR zu verlagern. Dies ist<br />
<strong>in</strong>sbesondere dann angezeigt, wenn auch<br />
Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, die<br />
e<strong>in</strong>deutig gewerblicher Natur s<strong>in</strong>d, wie beispielsweise<br />
der Handel mit Hardware, oder<br />
wenn die Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit als sehr ger<strong>in</strong>g<br />
ersche<strong>in</strong>t, den freiberuflichen Status e<strong>in</strong>es<br />
<strong>Gesellschaft</strong>ers durchzusetzen. Dann dürfte<br />
dieser <strong>Gesellschaft</strong>er aber auch nur ausschließlich<br />
im Rahmen der „Gewerbe-GbR“<br />
tätig se<strong>in</strong>. Wichtig ist dabei ferner, dass sich<br />
beide <strong>Gesellschaft</strong>en <strong>in</strong> ihrer Außendarstellung<br />
deutlich vone<strong>in</strong>ander unterscheiden.<br />
Diese Lösung hätte im Übrigen auch den<br />
Charme, dass nachwirkende steuerliche Probleme,<br />
wie im obigen Fall geschildert, weitgehend<br />
ausgeschossen s<strong>in</strong>d.<br />
Über den Autor<br />
i<br />
Dr. jur. Benno Grunewald ist Rechtsanwalt,<br />
Fachanwalt für Steuerrecht und<br />
Mediator (DAA) <strong>in</strong> Bremen. Er berät<br />
ganz überwiegend <strong>IT</strong>-Selbständige <strong>in</strong><br />
den Bereichen Gewerbesteuer, Freiberuflichkeit,<br />
Sche<strong>in</strong>selbständigkeit,<br />
Rentenversicherungspflicht, Wettbewerbsverbote<br />
und allgeme<strong>in</strong>en Vertragsangelegenheiten.<br />
Dr. Grunewald<br />
ist außerdem Justitiar des Berufsverbands<br />
Selbständige <strong>in</strong> der Informatik<br />
(BVSI) e.V. (www.bvsi.de).<br />
Weitere Tätigkeitsbereiche von Herrn<br />
Dr. Grunewald s<strong>in</strong>d das Markenrecht<br />
und die Mediation.<br />
Kontakt<br />
E-Mail: rechtsanwalt@dr-grunewald.de<br />
Web: www.dr-grunewald.de