IT-Freiberufler in guter Gesellschaft - Resoom Magazine
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Recht Rechtsformen<br />
Dr. Dietrich Pielsticker<br />
Die 1-Euro-GmbH und das neue GmbH-Recht<br />
Seit dem 01.11.2008 ist das neue GmbH-Recht <strong>in</strong> Kraft. Se<strong>in</strong>e genaue Bezeichnung lautet:<br />
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG).<br />
Welches s<strong>in</strong>d die entscheideden Änderungen dieser größten Reform seit Erlass des GmbH-<br />
Gesetzes? Gibt es nun endlich die 1-Euro-GmbH und ist damit die doch sehr unbeliebt<br />
gebliebene Rechtsform der Limited überflüssig geworden?<br />
Dr. Dietrich Pielsticker: „Es handelt sich nicht um e<strong>in</strong>e neue Rechtsform, denn auch die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist e<strong>in</strong>e GmbH.“<br />
Wesentlicher Grund für die Änderung des<br />
GmbH-Gesetzes war, Unternehmensgründungen<br />
zu erleichtern und zu beschleunigen.<br />
Der Gesetzgeber wollte den Wettbewerbsnachteil<br />
der GmbH gegenüber<br />
ausländischen Rechtsformen ausgleichen.<br />
So ist z. B. die Gründung e<strong>in</strong>er Limited an<br />
wesentlich ger<strong>in</strong>geren Anforderungen geknüpft.<br />
Der Gesetzgeber hat aber Folgendes<br />
klargestellt: Die bewährte Rechtsform der<br />
GmbH mit e<strong>in</strong>em M<strong>in</strong>deststammkapital von<br />
25.000 Euro bleibt erhalten. E<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>geres<br />
Stammkapital kann somit für e<strong>in</strong>e GmbH<br />
ausdrücklich nicht vere<strong>in</strong>bart werden.<br />
Daneben wurde die „haftungsbeschränkte<br />
Unternehmergesellschaft“ (§ 5a GmbHG)<br />
neu geschaffen. Die Unternehmergesellschaft<br />
kann mit e<strong>in</strong>em Stammkapital von<br />
unter 25.000 Euro und somit auch nur mit<br />
1 Euro gegründet werden. Die Bezeichnung<br />
e<strong>in</strong>er solchen <strong>Gesellschaft</strong> ist, um sie von<br />
der „klassischen“ GmbH abzugrenzen, z. B.<br />
„Mustermann Unternehmergesellschaft<br />
(haf tungsbeschränkt)“ oder „Mustermann<br />
UG (haftungsbeschränkt)“. Es handelt sich<br />
nicht um e<strong>in</strong>e neue Rechtsform, denn auch<br />
die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft<br />
ist e<strong>in</strong>e GmbH. Sie ist besonders<br />
für Existenzgründer <strong>in</strong>teressant, die erst<br />
mit ihrer selbstständigen Tätigkeit beg<strong>in</strong>nen<br />
und wenig Stammkapital zur Verfügung<br />
haben. Allerd<strong>in</strong>gs gilt für die Unternehmergesellschaft<br />
e<strong>in</strong>e (Teil-) Gew<strong>in</strong>nausschüttungssperre.<br />
Denn der nicht ausgeschüttete<br />
Gew<strong>in</strong>n soll dafür verwendet werden,<br />
das M<strong>in</strong>deststammkapital e<strong>in</strong>er GmbH von<br />
25.000 Euro anzusparen. Ist dieses M<strong>in</strong>deststammkapital<br />
erreicht, kann die Unternehmergesellschaft<br />
die Bezeichnung „GmbH“<br />
führen. Bei der Gründung bestimmen die<br />
<strong>Gesellschaft</strong>er die Höhe ihrer Stamme<strong>in</strong>lage<br />
selbst, wobei sich jeder Geschäftsanteil<br />
m<strong>in</strong>destens auf e<strong>in</strong>en Betrag von 1 Euro<br />
belaufen muss. Das Stammkapital ist zw<strong>in</strong>gend<br />
voll e<strong>in</strong>zuzahlen. Sache<strong>in</strong>lagen s<strong>in</strong>d<br />
ausdrücklich nicht zulässig.<br />
Die Gründungskosten für e<strong>in</strong>e GmbH oder<br />
e<strong>in</strong>e Unternehmergesellschaft können<br />
durch die Benutzung des vom Gesetzgebers<br />
vorgesehenen Musterprotokolls (§ 2 Abs.<br />
1a GmbHG) reduziert werden. Nach wie vor<br />
ist allerd<strong>in</strong>gs die Beurkundung durch e<strong>in</strong>en<br />
Notar erforderlich. Die Gründung im<br />
vere<strong>in</strong>fachten Verfahren nach dem gesetzlich<br />
vorgesehenen Musterprotokoll ist nur<br />
bei e<strong>in</strong>er Bar-Gründung, der Gründung mit<br />
maximal drei <strong>Gesellschaft</strong>ern (auch als juristische<br />
Personen), der Übernahme nur<br />
e<strong>in</strong>es Geschäftsanteils pro Gründer und bei<br />
Bestellung nur e<strong>in</strong>es Geschäftsführers möglich.<br />
Nach der E<strong>in</strong>tragung der <strong>Gesellschaft</strong><br />
<strong>in</strong>s Handelsregister kann e<strong>in</strong> weiterer Geschäftsführer<br />
bestellt und durch Abtretung<br />
von Geschäftsanteilen können weitere <strong>Gesellschaft</strong>er<br />
aufgenommen werden.<br />
Neben dieser Vere<strong>in</strong>fachung der Gründung<br />
will das Gesetz die E<strong>in</strong>tragung der <strong>Gesellschaft</strong><br />
<strong>in</strong>s Handelsregister beschleunigen.<br />
Bereits seit Anfang 2007 gilt, dass die für die