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IT-Freiberufler in guter Gesellschaft - Resoom Magazine

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28<br />

Recht Rechtsformen<br />

Dr. Dietrich Pielsticker<br />

Die 1-Euro-GmbH und das neue GmbH-Recht<br />

Seit dem 01.11.2008 ist das neue GmbH-Recht <strong>in</strong> Kraft. Se<strong>in</strong>e genaue Bezeichnung lautet:<br />

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG).<br />

Welches s<strong>in</strong>d die entscheideden Änderungen dieser größten Reform seit Erlass des GmbH-<br />

Gesetzes? Gibt es nun endlich die 1-Euro-GmbH und ist damit die doch sehr unbeliebt<br />

gebliebene Rechtsform der Limited überflüssig geworden?<br />

Dr. Dietrich Pielsticker: „Es handelt sich nicht um e<strong>in</strong>e neue Rechtsform, denn auch die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist e<strong>in</strong>e GmbH.“<br />

Wesentlicher Grund für die Änderung des<br />

GmbH-Gesetzes war, Unternehmensgründungen<br />

zu erleichtern und zu beschleunigen.<br />

Der Gesetzgeber wollte den Wettbewerbsnachteil<br />

der GmbH gegenüber<br />

ausländischen Rechtsformen ausgleichen.<br />

So ist z. B. die Gründung e<strong>in</strong>er Limited an<br />

wesentlich ger<strong>in</strong>geren Anforderungen geknüpft.<br />

Der Gesetzgeber hat aber Folgendes<br />

klargestellt: Die bewährte Rechtsform der<br />

GmbH mit e<strong>in</strong>em M<strong>in</strong>deststammkapital von<br />

25.000 Euro bleibt erhalten. E<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>geres<br />

Stammkapital kann somit für e<strong>in</strong>e GmbH<br />

ausdrücklich nicht vere<strong>in</strong>bart werden.<br />

Daneben wurde die „haftungsbeschränkte<br />

Unternehmergesellschaft“ (§ 5a GmbHG)<br />

neu geschaffen. Die Unternehmergesellschaft<br />

kann mit e<strong>in</strong>em Stammkapital von<br />

unter 25.000 Euro und somit auch nur mit<br />

1 Euro gegründet werden. Die Bezeichnung<br />

e<strong>in</strong>er solchen <strong>Gesellschaft</strong> ist, um sie von<br />

der „klassischen“ GmbH abzugrenzen, z. B.<br />

„Mustermann Unternehmergesellschaft<br />

(haf tungsbeschränkt)“ oder „Mustermann<br />

UG (haftungsbeschränkt)“. Es handelt sich<br />

nicht um e<strong>in</strong>e neue Rechtsform, denn auch<br />

die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft<br />

ist e<strong>in</strong>e GmbH. Sie ist besonders<br />

für Existenzgründer <strong>in</strong>teressant, die erst<br />

mit ihrer selbstständigen Tätigkeit beg<strong>in</strong>nen<br />

und wenig Stammkapital zur Verfügung<br />

haben. Allerd<strong>in</strong>gs gilt für die Unternehmergesellschaft<br />

e<strong>in</strong>e (Teil-) Gew<strong>in</strong>nausschüttungssperre.<br />

Denn der nicht ausgeschüttete<br />

Gew<strong>in</strong>n soll dafür verwendet werden,<br />

das M<strong>in</strong>deststammkapital e<strong>in</strong>er GmbH von<br />

25.000 Euro anzusparen. Ist dieses M<strong>in</strong>deststammkapital<br />

erreicht, kann die Unternehmergesellschaft<br />

die Bezeichnung „GmbH“<br />

führen. Bei der Gründung bestimmen die<br />

<strong>Gesellschaft</strong>er die Höhe ihrer Stamme<strong>in</strong>lage<br />

selbst, wobei sich jeder Geschäftsanteil<br />

m<strong>in</strong>destens auf e<strong>in</strong>en Betrag von 1 Euro<br />

belaufen muss. Das Stammkapital ist zw<strong>in</strong>gend<br />

voll e<strong>in</strong>zuzahlen. Sache<strong>in</strong>lagen s<strong>in</strong>d<br />

ausdrücklich nicht zulässig.<br />

Die Gründungskosten für e<strong>in</strong>e GmbH oder<br />

e<strong>in</strong>e Unternehmergesellschaft können<br />

durch die Benutzung des vom Gesetzgebers<br />

vorgesehenen Musterprotokolls (§ 2 Abs.<br />

1a GmbHG) reduziert werden. Nach wie vor<br />

ist allerd<strong>in</strong>gs die Beurkundung durch e<strong>in</strong>en<br />

Notar erforderlich. Die Gründung im<br />

vere<strong>in</strong>fachten Verfahren nach dem gesetzlich<br />

vorgesehenen Musterprotokoll ist nur<br />

bei e<strong>in</strong>er Bar-Gründung, der Gründung mit<br />

maximal drei <strong>Gesellschaft</strong>ern (auch als juristische<br />

Personen), der Übernahme nur<br />

e<strong>in</strong>es Geschäftsanteils pro Gründer und bei<br />

Bestellung nur e<strong>in</strong>es Geschäftsführers möglich.<br />

Nach der E<strong>in</strong>tragung der <strong>Gesellschaft</strong><br />

<strong>in</strong>s Handelsregister kann e<strong>in</strong> weiterer Geschäftsführer<br />

bestellt und durch Abtretung<br />

von Geschäftsanteilen können weitere <strong>Gesellschaft</strong>er<br />

aufgenommen werden.<br />

Neben dieser Vere<strong>in</strong>fachung der Gründung<br />

will das Gesetz die E<strong>in</strong>tragung der <strong>Gesellschaft</strong><br />

<strong>in</strong>s Handelsregister beschleunigen.<br />

Bereits seit Anfang 2007 gilt, dass die für die

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