Die MaRisk VA im Vergleich - ifb AG
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vorhandenen Risikodeckung bewältigt werden?) und<br />
• die Risikotragfähigkeit<br />
eingehen.<br />
3 Bei Aufnahme neuer Geschäftsfelder oder der Einführung neuer Kapitalmarkt-, Versicherungs-<br />
oder Rückversicherungsprodukte ist deren Auswirkung auf das Gesamtrisikoprofil zu bewerten. Das<br />
gleiche gilt für signifikante Veränderungen von Marktparametern und Risikoeinschätzungen.<br />
Änderungen der Risikostrategie können erforderlich werden, wenn sich das<br />
Gesamtrisikoprofil substantiell verändert. <strong>Die</strong>s ist fortlaufend durch die Geschäftsleitung des<br />
Unternehmens zu prüfen. <strong>Die</strong> Einbindung des Verantwortlichen Aktuars gemäß seiner<br />
aufsichtsrechtlichen Funktion ist ggf. zu prüfen.<br />
4 <strong>Die</strong> Geschäftsleitung hat sowohl die Geschäftsstrategie als auch die Risikostrategie mindestens<br />
einmal <strong>im</strong> Geschäftsjahr zu überprüfen und ggf. anzupassen. <strong>Die</strong> Strategien sind an das<br />
Aufsichtsorgan des Unternehmens - soweit vorhanden - zu berichten und mit diesem zu erörtern.<br />
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Herkunft ist nicht zwingend geografisch zu verstehen, beispielsweise<br />
können auch Sparten oder Versicherungszweige gemeint<br />
sein.<br />
Vorher: „Unter neue Kapitalmarktprodukte fallen nicht nur<br />
Investitionen in neue Kapitalanlagen, sondern auch die<br />
Verwendung neuer Volatilitäten oder Zinsstrukturkurven.“<br />
Veränderungen <strong>im</strong> Gesamtrisikoprofil sollten nicht nur<br />
auf Kapitalanlageparameter beschränkt bleiben, sondern<br />
auch die Auswirkungen von Veränderungen in der<br />
Risikoeinschätzung insgesamt und speziell bezogen auf<br />
neue Risikoarten (vgl. z.B. Terrorismus, Pandemie, Asbest)<br />
berücksichtigen.<br />
Grundsätzlich sollte die Risikostrategie an jedes Mitglied des<br />
Aufsichtsorgans berichtet werden. Soweit das Aufsichtsorgan<br />
einen dafür zuständigen Ausschuss gebildet hat, kann die<br />
Risikostrategie auch an diesen berichtet und mit ihm erörtert<br />
werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein entsprechender<br />
Beschluss über die Einrichtung des Ausschusses besteht und der<br />
Vorsitzende des Ausschusses regelmäßig das gesamte<br />
Aufsichtsorgan informiert. Zusätzlich ist jedem Mitglied des<br />
Aufsichtsorgans das Recht einzuräumen, die Risikostrategie<br />
jederzeit einsehen zu können.<br />
Vorher: „Zudem ist jedem Mitglied des Aufsichtsorgans<br />
weiterhin das Recht einzuräumen, die an den Ausschuss<br />
berichtete Risikostrategie jederzeit einsehen zu können.“<br />
Insbesondere um strategischen Risiken vorzubeugen,<br />
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