Die MaRisk VA im Vergleich - ifb AG
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2 Soweit es aufgrund der Größe eines Unternehmens nicht zumutbar ist, unvereinbare Funktionen<br />
vollständig voneinander zu trennen, muss die Vermeidung von Interessenkonflikten auf andere<br />
Weise angemessen gewährleistet sein. <strong>Die</strong> Konsistenz zur gewählten Risikostrategie muss dabei<br />
sichergestellt sein.<br />
3 Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb der Aufbauorganisation sind klar zu definieren und<br />
aufeinander abzust<strong>im</strong>men. Hinsichtlich der Festlegung der Verantwortlichkeiten sind die folgenden<br />
Vorgaben für nachfolgende Funktionsträger zu beachten:<br />
www.<strong>ifb</strong>-group.com<br />
Entfallen: „In kleineren und mittleren Unternehmen kann<br />
mehr als eine Funktion von einer Person oder einer<br />
organisatorischen Einheit ausgeführt werden. Bei Unterneh-<br />
men, bei denen auf Grund der geringen Anzahl von<br />
Mitarbeitern eine Funktionstrennung nicht möglich ist, darf<br />
ausnahmsweise die gemeinsame Wahrnehmung zweier an<br />
und für sich unvereinbarer Funktionen erfolgen, wenn durch<br />
flankierende Maßnahmen (Transparenz durch aussage-<br />
kräftige Dokumentation, separate Berichtslinie außerhalb der<br />
fachlichen Weisungsbefugnis, Vier-Augen- Prinzip) sicher-<br />
gestellt ist, dass keine Interessenkonflikte entstehen.“<br />
Grundsätzlich ist das beschriebene Prinzip der Funktionstrennung<br />
z.B. zwischen operativer Risikosteuerung und Risikocontrollingfunktion<br />
bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung<br />
notwendig. Das Prinzip der Funktionstrennung muss<br />
hierarchisch abgesichert sein, damit es funktioniert. Bei Unternehmen,<br />
bei denen auf Grund der geringen Anzahl von Mitarbeitern<br />
eine personelle Funktionstrennung nicht möglich ist,<br />
darf ausnahmsweise die gemeinsame Wahrnehmung unterschiedlicher<br />
unvereinbarer Funktionen erfolgen, wenn durch<br />
flankierende Maßnahmen (Transparenz durch aussagekräftige<br />
Dokumentation, separate Berichtslinie außerhalb der fachlichen<br />
Weisungsbefugnis, Vier-Augen-Prinzip) sichergestellt ist, dass<br />
Interessenkonflikte vermieden werden.<br />
<strong>Die</strong> für die Funktionen verwendeten Begriffe sind nicht<br />
zwingend. Eine unternehmensindividuelle Gestaltung ist<br />
möglich. Insbesondere sind abweichende Bezeichnungen für<br />
die geforderten Funktionen innerhalb des Risikomanagements<br />
zulässig, entscheidend ist die inhaltliche Ausgestaltung.<br />
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