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Die MaRisk VA im Vergleich - ifb AG

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2 Soweit es aufgrund der Größe eines Unternehmens nicht zumutbar ist, unvereinbare Funktionen<br />

vollständig voneinander zu trennen, muss die Vermeidung von Interessenkonflikten auf andere<br />

Weise angemessen gewährleistet sein. <strong>Die</strong> Konsistenz zur gewählten Risikostrategie muss dabei<br />

sichergestellt sein.<br />

3 Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb der Aufbauorganisation sind klar zu definieren und<br />

aufeinander abzust<strong>im</strong>men. Hinsichtlich der Festlegung der Verantwortlichkeiten sind die folgenden<br />

Vorgaben für nachfolgende Funktionsträger zu beachten:<br />

www.<strong>ifb</strong>-group.com<br />

Entfallen: „In kleineren und mittleren Unternehmen kann<br />

mehr als eine Funktion von einer Person oder einer<br />

organisatorischen Einheit ausgeführt werden. Bei Unterneh-<br />

men, bei denen auf Grund der geringen Anzahl von<br />

Mitarbeitern eine Funktionstrennung nicht möglich ist, darf<br />

ausnahmsweise die gemeinsame Wahrnehmung zweier an<br />

und für sich unvereinbarer Funktionen erfolgen, wenn durch<br />

flankierende Maßnahmen (Transparenz durch aussage-<br />

kräftige Dokumentation, separate Berichtslinie außerhalb der<br />

fachlichen Weisungsbefugnis, Vier-Augen- Prinzip) sicher-<br />

gestellt ist, dass keine Interessenkonflikte entstehen.“<br />

Grundsätzlich ist das beschriebene Prinzip der Funktionstrennung<br />

z.B. zwischen operativer Risikosteuerung und Risikocontrollingfunktion<br />

bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung<br />

notwendig. Das Prinzip der Funktionstrennung muss<br />

hierarchisch abgesichert sein, damit es funktioniert. Bei Unternehmen,<br />

bei denen auf Grund der geringen Anzahl von Mitarbeitern<br />

eine personelle Funktionstrennung nicht möglich ist,<br />

darf ausnahmsweise die gemeinsame Wahrnehmung unterschiedlicher<br />

unvereinbarer Funktionen erfolgen, wenn durch<br />

flankierende Maßnahmen (Transparenz durch aussagekräftige<br />

Dokumentation, separate Berichtslinie außerhalb der fachlichen<br />

Weisungsbefugnis, Vier-Augen-Prinzip) sichergestellt ist, dass<br />

Interessenkonflikte vermieden werden.<br />

<strong>Die</strong> für die Funktionen verwendeten Begriffe sind nicht<br />

zwingend. Eine unternehmensindividuelle Gestaltung ist<br />

möglich. Insbesondere sind abweichende Bezeichnungen für<br />

die geforderten Funktionen innerhalb des Risikomanagements<br />

zulässig, entscheidend ist die inhaltliche Ausgestaltung.<br />

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