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Die MaRisk VA im Vergleich - ifb AG

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7.3.4 Risikoberichterstattung<br />

1 Mit Ausnahme der in § 64a Abs. 5 <strong>VA</strong>G genannten Unternehmen muss jedes Unternehmen<br />

über eine aussagefähige Risikoberichterstattung <strong>im</strong> Sinne des § 64a Abs. 1 Satz 4<br />

Nr. 3d) <strong>VA</strong>G verfügen. Im Rahmen der Risikoberichterstattung hat sich die Geschäftsleitung in<br />

angemessenen Abständen über das Gesamtrisikoprofil berichten und darstellen zu lassen, inwieweit<br />

die in der Risikostrategie festgelegten Ziele des Risikomanagements erreicht wurden (Soll-Ist-<br />

Abgleich) und inwieweit die für die Risiken gesetzten L<strong>im</strong>ite ausgelastet sind. Der Risikobericht hat<br />

entsprechend den Vorgaben des § 64a Abs. 1 Nr. 3d) <strong>VA</strong>G zu erfolgen. Außerdem muss in geeigneter<br />

Weise sichergestellt werden, dass die Führungsebene unterhalb der Geschäftsleitung die für<br />

ihren jeweiligen Verantwortungsbereich erforderlichen Informationen aus dem Risikobericht erhält.<br />

Im Rahmen der Risikoberichterstattung ist auch über sämtliche Vertragsbeziehungen mit Versicherungs-Zweckgesellschaften<br />

zu berichten. In den Bericht sind mindestens der Name und das<br />

Sitzland der Versicherungs-Zweckgesellschaft, der Umfang des übertragenen Risikos sowie die<br />

Konditionen für die Risikoübernahme aufzunehmen.<br />

2 Darüber hinaus muss die Berichterstattung auch auf eventuelle Änderungen hinsichtlich der<br />

Methoden der Risikoidentifizierung, -analyse und -bewertung eingehen, wenn diese Ergebnisauswirkungen<br />

nach sich ziehen.<br />

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lichen Maßnahmen absichert oder Anonymität be<strong>im</strong><br />

Reporting gewährleistet und so den Schutz der Beteiligten<br />

vor Benachteiligung sicherstellt.<br />

Soweit sich <strong>im</strong> Hinblick auf Sachverhalte in vorangegangenen<br />

Berichterstattungen keine relevanten Änderungen ergeben<br />

haben, können <strong>im</strong> Rahmen der aktuellen Berichterstattung<br />

diese Informationen wiederholt aufgeführt werden. <strong>Die</strong>se<br />

können mit dem Zusatz: „Keine Änderung gegenüber der<br />

vorherigen Berichterstattung“ versehen werden. Da<br />

Risikoaspekte nicht isoliert von Ertrags- und Aufwandsaspekten<br />

diskutiert werden können, sollten Ertrags- und Aufwandsaspekte,<br />

soweit zum Verständnis der Risikoaspekte erforderlich,<br />

ebenfalls in die Risikoberichterstattung aufgenommen werden.<br />

Entfallen: „<strong>Die</strong> unverzügliche Berichterstattung gegenüber<br />

der unabhängigen Risikocontrollingfunktion ist notwendig,<br />

wenn wesentliche Mängel der Geschäftsleitung angezeigt<br />

worden sind, aber von dieser keine Maßnahmen getroffen<br />

wurden. In diesen Fällen empfiehlt die Aufsicht, dass der<br />

Mitarbeiter sich (anonym) direkt an die unabhängige Risiko-<br />

controllingfunktion wendet, um den wesentlichen Mangel<br />

vorzutragen.“<br />

<strong>Die</strong> hier angesprochenen Änderungen schließen sowohl<br />

vergangenheits- als auch zukunftsbezogene Änderungen ein.<br />

3 In die Risikoberichterstattung sind erforderlichenfalls Hinweise auf die Folgen wesentlicher Mögliche Handlungsalternativen zur Risikosteuerung sind von<br />

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