Die MaRisk VA im Vergleich - ifb AG
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7.3.4 Risikoberichterstattung<br />
1 Mit Ausnahme der in § 64a Abs. 5 <strong>VA</strong>G genannten Unternehmen muss jedes Unternehmen<br />
über eine aussagefähige Risikoberichterstattung <strong>im</strong> Sinne des § 64a Abs. 1 Satz 4<br />
Nr. 3d) <strong>VA</strong>G verfügen. Im Rahmen der Risikoberichterstattung hat sich die Geschäftsleitung in<br />
angemessenen Abständen über das Gesamtrisikoprofil berichten und darstellen zu lassen, inwieweit<br />
die in der Risikostrategie festgelegten Ziele des Risikomanagements erreicht wurden (Soll-Ist-<br />
Abgleich) und inwieweit die für die Risiken gesetzten L<strong>im</strong>ite ausgelastet sind. Der Risikobericht hat<br />
entsprechend den Vorgaben des § 64a Abs. 1 Nr. 3d) <strong>VA</strong>G zu erfolgen. Außerdem muss in geeigneter<br />
Weise sichergestellt werden, dass die Führungsebene unterhalb der Geschäftsleitung die für<br />
ihren jeweiligen Verantwortungsbereich erforderlichen Informationen aus dem Risikobericht erhält.<br />
Im Rahmen der Risikoberichterstattung ist auch über sämtliche Vertragsbeziehungen mit Versicherungs-Zweckgesellschaften<br />
zu berichten. In den Bericht sind mindestens der Name und das<br />
Sitzland der Versicherungs-Zweckgesellschaft, der Umfang des übertragenen Risikos sowie die<br />
Konditionen für die Risikoübernahme aufzunehmen.<br />
2 Darüber hinaus muss die Berichterstattung auch auf eventuelle Änderungen hinsichtlich der<br />
Methoden der Risikoidentifizierung, -analyse und -bewertung eingehen, wenn diese Ergebnisauswirkungen<br />
nach sich ziehen.<br />
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lichen Maßnahmen absichert oder Anonymität be<strong>im</strong><br />
Reporting gewährleistet und so den Schutz der Beteiligten<br />
vor Benachteiligung sicherstellt.<br />
Soweit sich <strong>im</strong> Hinblick auf Sachverhalte in vorangegangenen<br />
Berichterstattungen keine relevanten Änderungen ergeben<br />
haben, können <strong>im</strong> Rahmen der aktuellen Berichterstattung<br />
diese Informationen wiederholt aufgeführt werden. <strong>Die</strong>se<br />
können mit dem Zusatz: „Keine Änderung gegenüber der<br />
vorherigen Berichterstattung“ versehen werden. Da<br />
Risikoaspekte nicht isoliert von Ertrags- und Aufwandsaspekten<br />
diskutiert werden können, sollten Ertrags- und Aufwandsaspekte,<br />
soweit zum Verständnis der Risikoaspekte erforderlich,<br />
ebenfalls in die Risikoberichterstattung aufgenommen werden.<br />
Entfallen: „<strong>Die</strong> unverzügliche Berichterstattung gegenüber<br />
der unabhängigen Risikocontrollingfunktion ist notwendig,<br />
wenn wesentliche Mängel der Geschäftsleitung angezeigt<br />
worden sind, aber von dieser keine Maßnahmen getroffen<br />
wurden. In diesen Fällen empfiehlt die Aufsicht, dass der<br />
Mitarbeiter sich (anonym) direkt an die unabhängige Risiko-<br />
controllingfunktion wendet, um den wesentlichen Mangel<br />
vorzutragen.“<br />
<strong>Die</strong> hier angesprochenen Änderungen schließen sowohl<br />
vergangenheits- als auch zukunftsbezogene Änderungen ein.<br />
3 In die Risikoberichterstattung sind erforderlichenfalls Hinweise auf die Folgen wesentlicher Mögliche Handlungsalternativen zur Risikosteuerung sind von<br />
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