Die MaRisk VA im Vergleich - ifb AG
Die MaRisk VA im Vergleich - ifb AG
Die MaRisk VA im Vergleich - ifb AG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
8. Funktionsausgliederungen und <strong>Die</strong>nstleistungen <strong>im</strong> Sinne des § 64a<br />
Abs. 4 <strong>VA</strong>G<br />
1 <strong>Die</strong> teilweise oder vollständige Ausgliederung von Funktionen oder <strong>Die</strong>nstleistungen darf nur<br />
unter Maßgabe der in § 64a Abs. 4 <strong>VA</strong>G niedergelegten Grundsätze erfolgen. Ferner ist dieses<br />
Rundschreiben zu beachten.<br />
2 Das Unternehmen muss auf der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich<br />
festlegen, welche Aktivitäten und Prozesse unter Risikogesichtspunkten überhaupt<br />
ausgegliedert werden können. Auf dieser Basis soll über eine Ausgliederung beschlossen<br />
werden. <strong>Die</strong> maßgeblichen Geschäftsbereiche sind bei der Erstellung der Risikoanalyse<br />
einzubeziehen. Im Rahmen ihrer Aufgaben ist auch die interne Revision zu beteiligen. Bei<br />
wesentlichen Änderungen der Risikosituation ist die Risikoanalyse anzupassen und ggf.<br />
die Ausgliederung zu beenden.<br />
www.<strong>ifb</strong>-group.com<br />
Eine Funktionsausgliederung liegt gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 <strong>VA</strong>G<br />
vor, wenn durch einen Vertrag der Vertrieb, die Bestandsverwaltung,<br />
die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen,<br />
die Vermögensanlage, die Vermögensverwaltung oder die<br />
interne Revision eines Versicherungsunternehmens ganz oder<br />
zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf<br />
Dauer übertragen wird. Unter Ausgliederung von <strong>Die</strong>nstleistungen<br />
ist die Ausgliederung sonstiger Funktionen, die nicht<br />
unter § 5 Abs. 3 Nr. 4 <strong>VA</strong>G fallen, zu verstehen. Grundsätzlich<br />
können damit alle Aktivitäten und Prozesse ausgegliedert<br />
werden, solange dadurch die Ordnungsmäßigkeit der<br />
Geschäftsorganisation gemäß § 64a <strong>VA</strong>G nicht beeinträchtigt<br />
wird. <strong>Die</strong> Ausgliederung darf nicht zu einer<br />
Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung an<br />
das Auslagerungsunternehmen führen. <strong>Die</strong> Leitungsaufgaben<br />
der Geschäftsleitung können nicht ausgegliedert<br />
werden.<br />
Aus Sicht der Aufsicht sind bei einer Ausgliederung<br />
nachfolgende Kriterien <strong>im</strong> Rahmen von vertraglichen<br />
Vereinbarungen zu beachten:<br />
• Spezifizierung und ggf. Abgrenzung der vom Unternehmen,<br />
auf das ausgegliedert wird, zu erbringenden<br />
Leistung,<br />
• Festlegung von Informations- und Prüfungsrechten der<br />
internen Revision sowie externer Prüfer,<br />
48