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Die MaRisk VA im Vergleich - ifb AG

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8. Funktionsausgliederungen und <strong>Die</strong>nstleistungen <strong>im</strong> Sinne des § 64a<br />

Abs. 4 <strong>VA</strong>G<br />

1 <strong>Die</strong> teilweise oder vollständige Ausgliederung von Funktionen oder <strong>Die</strong>nstleistungen darf nur<br />

unter Maßgabe der in § 64a Abs. 4 <strong>VA</strong>G niedergelegten Grundsätze erfolgen. Ferner ist dieses<br />

Rundschreiben zu beachten.<br />

2 Das Unternehmen muss auf der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich<br />

festlegen, welche Aktivitäten und Prozesse unter Risikogesichtspunkten überhaupt<br />

ausgegliedert werden können. Auf dieser Basis soll über eine Ausgliederung beschlossen<br />

werden. <strong>Die</strong> maßgeblichen Geschäftsbereiche sind bei der Erstellung der Risikoanalyse<br />

einzubeziehen. Im Rahmen ihrer Aufgaben ist auch die interne Revision zu beteiligen. Bei<br />

wesentlichen Änderungen der Risikosituation ist die Risikoanalyse anzupassen und ggf.<br />

die Ausgliederung zu beenden.<br />

www.<strong>ifb</strong>-group.com<br />

Eine Funktionsausgliederung liegt gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 <strong>VA</strong>G<br />

vor, wenn durch einen Vertrag der Vertrieb, die Bestandsverwaltung,<br />

die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen,<br />

die Vermögensanlage, die Vermögensverwaltung oder die<br />

interne Revision eines Versicherungsunternehmens ganz oder<br />

zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf<br />

Dauer übertragen wird. Unter Ausgliederung von <strong>Die</strong>nstleistungen<br />

ist die Ausgliederung sonstiger Funktionen, die nicht<br />

unter § 5 Abs. 3 Nr. 4 <strong>VA</strong>G fallen, zu verstehen. Grundsätzlich<br />

können damit alle Aktivitäten und Prozesse ausgegliedert<br />

werden, solange dadurch die Ordnungsmäßigkeit der<br />

Geschäftsorganisation gemäß § 64a <strong>VA</strong>G nicht beeinträchtigt<br />

wird. <strong>Die</strong> Ausgliederung darf nicht zu einer<br />

Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung an<br />

das Auslagerungsunternehmen führen. <strong>Die</strong> Leitungsaufgaben<br />

der Geschäftsleitung können nicht ausgegliedert<br />

werden.<br />

Aus Sicht der Aufsicht sind bei einer Ausgliederung<br />

nachfolgende Kriterien <strong>im</strong> Rahmen von vertraglichen<br />

Vereinbarungen zu beachten:<br />

• Spezifizierung und ggf. Abgrenzung der vom Unternehmen,<br />

auf das ausgegliedert wird, zu erbringenden<br />

Leistung,<br />

• Festlegung von Informations- und Prüfungsrechten der<br />

internen Revision sowie externer Prüfer,<br />

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