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Die MaRisk VA im Vergleich - ifb AG

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4 Eine Ausgliederung der Revisionsfunktion auf Externe oder ein Konzernunternehmen des Unternehmens<br />

i.S.d. § 18 des Aktiengesetzes ist vollständig oder teilweise auf Grundlage einer schriftlichen<br />

Vereinbarung zulässig (vgl. Nr. 8 dieses Rundschreibens). Bei einer Ausgliederung auf Externe<br />

hat sich das Unternehmen davon zu überzeugen, dass der Dritte über ausreichende Kenntnisse<br />

sowie über genügend Kapazitäten verfügt, um eine ordnungsgemäße Revisionstätigkeit zu gewährleisten.<br />

<strong>Die</strong> Geschäftsleitung hat <strong>im</strong> Fall einer Ausgliederung einen Revisionsbeauftragten zu<br />

benennen, der eine ordnungsgemäße Durchführung der internen Revision sicherstellen muss. Der<br />

Revisionsbeauftragte sollte entweder ein Geschäftsleiter oder ein Mitarbeiter mit ausreichenden<br />

Kenntnissen und der erforderlichen Unabhängigkeit sein. <strong>Die</strong> Aufgaben der internen Revision<br />

können vollständig durch die Konzernrevision wahrgenommen werden, sofern die erforderlichen<br />

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• Informations- und Prüfungsrecht<br />

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist der internen<br />

Revision jederzeit ein vollständiges und uneingeschränktes<br />

Informationsrecht einzuräumen. Der<br />

internen Revision sind insoweit unverzüglich die<br />

angeforderten Informationen zu erteilen, die notwendigen<br />

Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Einblick<br />

in die Aktivitäten und Prozesse sowie die IT-Systeme<br />

des Unternehmens zu gewähren.<br />

<strong>Die</strong> interne Revision verfügt über ein unbeschränktes<br />

Prüfungsrecht. <strong>Die</strong> interne Revision des Konzerns<br />

erstreckt sich mindestens auf alle verbundenen<br />

Unternehmen <strong>im</strong> Sinne von § 271 Abs. 2 HGB.<br />

• Unterstellung der Geschäftsleitung<br />

<strong>Die</strong> interne Revision ist ein Instrument der Geschäftsleitung,<br />

ihr unmittelbar unterstellt und berichtspflichtig.<br />

Sie kann auch einem Mitglied der Geschäftsleitung,<br />

nach Möglichkeit dem Vorsitzenden, unterstellt sein.<br />

<strong>Die</strong> Aufgaben der internen Revision sind in der Regel von<br />

Unternehmensmitarbeitern wahrzunehmen. Eine Übertragung<br />

auf Externe kommt dann, wenn dies unter Risikoaspekten<br />

vertretbar ist, in Betracht. Im Falle einer Ausgliederung<br />

innerhalb des Konzerns erwartet die Aufsicht, dass das auslagernde<br />

Unternehmen ebenfalls einen Revisionsbeauftragten<br />

benennt.<br />

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